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   OLG Düsseldorf, 26.11.2009 - 13 U 69/07   

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OLG Düsseldorf, 26.11.2009 - 13 U 69/07 (https://dejure.org/2009,58745)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2009 - 13 U 69/07 (https://dejure.org/2009,58745)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. November 2009 - 13 U 69/07 (https://dejure.org/2009,58745)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 06.05.2014 - 9 U 13/14

    Wellenförmige Schwimmbadrutschen - richtige Rutschanleitung und richtige

    Der in einem früheren Verfahren - 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm - eingeschaltete Sachverständige T habe die vorhandene Beschilderung als ausreichend erachtet und nicht beanstandet (vgl. dazu die damaligen Gutachten dieses Sachverständigen Anlage E 3 zur Berufungserwiderung sowie Bl. 142 f. der Beiakten 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm).

    Dafür sprechen auch die vorliegenden TÜV-Berichte (vgl. Anlage E 2 sowie Bl. 20 ff. der Akten 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm), in welchen die Konstruktion als solche, insbesondere die Wellenform, nicht etwa als sicherheitstechnisch bedenklich angesehen worden ist.

    Der Sachverständige T hat in seinem von ihm bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung im Senatstermin in Bezug genommenen Gutachten im Vorprozess 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm die hier in Rede stehende Rutsche mit näheren nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen ebenfalls als den sicherheitstechnisch Anforderungen gem. DIN-Normen genügend angesehen (vgl. Anlage E 3 zur Berufungserwiderung, dort S. 13 f.).bb.Dass die Rutsche gleichwohl - namentlich aufgrund der Wellenform - ein erhöhtes Gefährdungspotential aufwies, ob namentlich bei bestimmungsgemäßer Benutzung die Gefahr bestand, dass Nutzer infolge Abhebens von der Rutsche erheblich verletzt wurden, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.Der Sachverständige G hat dies verneint.

    Eine an sich erforderliche konkrete Testung und darauf gestützte Qualifizierung habe er nicht durchgeführt und sei auch nicht mehr möglich, weil die Rutsche nicht mehr vorhanden sei.Der angesichts dieser Einschränkungen vom Senat gem. § 412 Abs. 1 ZPO eingeschaltete weitere Sachverständige T, der nach seinen Angaben als Vorsitzender des Normenausschusses maßgeblich bei der Entwicklung der Normen und Regelwerke für Wasserrutschen mitgewirkt und eine Vielzahl von Rutschenarten untersucht hat sowie selbst hunderte Male auf dem hier in Rede stehenden Rutschentyp gerutscht ist, hat bereits bei seiner jetzt in Bezug genommenen Begutachtung der hier zu beurteilenden Rutsche im Vorprozess ein erhöhtes Gefährdungspotential dieser Rutsche - bei Einhaltung der Vorgaben bzgl. der Rutschhaltung - nachvollziehbar und überzeugend verneint (vgl. Anlage E 3 zur Berufungserwiderung, dort S. 14 f., sowie Bl. 142 der Beiakten 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm).

    Unter den hier gegebenen Umständen wäre indes die Beklagte nach Auffassung des Senats entlastet.Dabei ist zu berücksichtigen, dass seitens des TÜV nie Beanstandungen erhoben worden sind und vor allem der besonders erfahrene und sachkundige, maßgeblich an der Entwicklung der Normen und Regelwerke für Wasserrutschen beteiligt gewesene Sachverständige T sowohl im Vorprozess 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm, als auch im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar und überzeugend weder ein besonderes, abhilfebedürftiges Gefährdungspotential der Rutsche als solcher noch eine unzureichende Beschilderung festgestellt hat.

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