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   OLG Celle, 27.11.2014 - 13 U 89/14   

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https://dejure.org/2014,42466
OLG Celle, 27.11.2014 - 13 U 89/14 (https://dejure.org/2014,42466)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.11.2014 - 13 U 89/14 (https://dejure.org/2014,42466)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. November 2014 - 13 U 89/14 (https://dejure.org/2014,42466)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; § 1 Abs. 3 PAngV; § 6 S. 2 PAngV; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 5; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 3; PAngV § 1 Abs. 6 S. 2
    Bewerbung eines Smartphones als Kopplungsangebot; Verkauf eines Smartphones mit einem Preis von 1,00 EUR; Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Mobilfunktarifs mit einem Smartphone für 1 EUR

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Werbung für einen 1-Euro-Mobilfunkvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewerbung eines Smartphones als Kopplungsangebot; Verkauf eines Smartphones mit einem Preis von 1,00 EUR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Angabe der einzelnen Bestandteile eines Mobilfunktarifs bei dem Angebot eines Smartphones für 1,00 EUR nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrags

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Mobilfunktarifs mit einem Smartphone für 1 EUR

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zur Angabe der einzelnen Bestandteile eines Mobilfunktarifs bei Smartphone-Angebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Smartphones für 1 EUR bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Smartphone für 1 EUR - und der subventionierende Mobilfunktarif

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Smartphone für 1 Euro!" - Verbraucher wissen, dass so ein Gerät mehr kostet: keine irreführende Werbung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Angabe der einzelnen Bestandteile eines Mobilfunktarifs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 604
  • GRUR 2015, 8
  • GRUR-RR 2015, 152
  • MMR 2015, 256
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus OLG Celle, 27.11.2014 - 13 U 89/14
    a) Bei den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter, juris Rn. 25; Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 14/07 - 0, 00 Grundgebühr, juris Rn. 24; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 11/73).

    b) Bei der Bewerbung des S. "G. N." Smartphones handelt es sich um ein Kopplungsangebot, da das Smartphone nur zu dem in der Werbebeilage besonders herausgestellten Kaufpreis von 1, 00 EUR erworben werden kann, wenn zugleich ein Mobilfunkvertrag bei dem Mobilfunkanbieter m.-d. GmbH mit dem Tarif "r. A. mit Handy 10" abgeschlossen wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, a. a. O., juris Rn. 30; Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 147/02, juris Rn. 17; KG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2012 - 23 W 2/12, juris Rn. 24).

    Bei einem solchen Kopplungsangebot ist der Anbietende oder Werbende nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, ein Endpreis für das einheitliche Leistungsgebot anzugeben, mithin auch die für das andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich zu machen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, a. a. O., juris Rn. 30; Urteil vom 22. April 2009, a. a. O., juris Rn. 26).

    Soweit wegen der Laufzeitabhängigkeit die mit dem Abschluss des Mobilfunkvertrags verbundenen Kosten nicht in einen einheitlichen Endpreis einbezogen werden können (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, a. a. O., juris Rn. 33), so sind diese jedoch auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich zu machen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, a. a. O.; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, a. a. O., § 1 PAngV Rn. 61).

    Eine Werbung, die bei einem aus mehreren Preisbestandteilen bestehenden Angebot mit der besonderen Preiswürdigkeit eines Preisbestandteils wirbt und die übrigen Preisbestandteile verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt, enthält zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis, weil sie einen unzutreffenden Eindruck von der Preiswürdigkeit des Angebots vermittelt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, a. a. O., juris Rn. 43).

  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 147/02

    Anforderungen an die Kennzeichnung des zu zahlenden Entgelts bei Bewerbung eines

    Auszug aus OLG Celle, 27.11.2014 - 13 U 89/14
    b) Bei der Bewerbung des S. "G. N." Smartphones handelt es sich um ein Kopplungsangebot, da das Smartphone nur zu dem in der Werbebeilage besonders herausgestellten Kaufpreis von 1, 00 EUR erworben werden kann, wenn zugleich ein Mobilfunkvertrag bei dem Mobilfunkanbieter m.-d. GmbH mit dem Tarif "r. A. mit Handy 10" abgeschlossen wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, a. a. O., juris Rn. 30; Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 147/02, juris Rn. 17; KG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2012 - 23 W 2/12, juris Rn. 24).

    Anzugeben sind danach bei dem angebotenen Flatrate-Tarif neben dem monatlichen Grundentgelt und der Mindestvertragslaufzeit auch der einmalige Anschlusspreis von 29, 99 EUR (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009, a. a. O., juris Rn. 27; Urteil vom 2. Juni 2005, a. a. O., juris Rn. 18; KG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O., juris Rn. 25).

    Aus der Sicht des Verbrauchers gliedern sich die Preisbestandteile in sofort zu zahlende Entgelte, in verbrauchsunabhängige, monatlich zu zahlende Entgelte und in verbrauchsabhängige Entgelte (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005, a. a. O., juris Rn. 18).

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 14/07

    0,00 Grundgebühr - Wettbewerbswidrigkeit von fehlerhaften Preisangaben,

    Auszug aus OLG Celle, 27.11.2014 - 13 U 89/14
    a) Bei den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter, juris Rn. 25; Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 14/07 - 0, 00 Grundgebühr, juris Rn. 24; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 11/73).

    Bei einem solchen Kopplungsangebot ist der Anbietende oder Werbende nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, ein Endpreis für das einheitliche Leistungsgebot anzugeben, mithin auch die für das andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich zu machen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, a. a. O., juris Rn. 30; Urteil vom 22. April 2009, a. a. O., juris Rn. 26).

    Anzugeben sind danach bei dem angebotenen Flatrate-Tarif neben dem monatlichen Grundentgelt und der Mindestvertragslaufzeit auch der einmalige Anschlusspreis von 29, 99 EUR (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009, a. a. O., juris Rn. 27; Urteil vom 2. Juni 2005, a. a. O., juris Rn. 18; KG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O., juris Rn. 25).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 7/97

    Handy-Endpreis - übertriebenes Anlocken; Irreführung/Preisgestaltung; Endpreis

    Auszug aus OLG Celle, 27.11.2014 - 13 U 89/14
    Ohne Bedeutung ist dabei, dass es sich hier mit dem Kauf des Smartphones mit dem Verfügungsbeklagten als Vertragspartner einerseits und dem Mobilfunkvertrag mit der m.-d. GmbH andererseits um zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte handelt, denn mit solchen rechtlichen Erwägungen hält sich der Verbraucher nicht auf (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 7/97 - Handy-Endpreis, juris Rn. 32).

    Der Verbraucher weiß daher, dass der Erwerb des Smartphones durch die im Rahmen des Mobilfunkvertrags zu erbringenden Leistungen finanziert (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998, a. a. O., juris Rn. 33, 34), der geringe Kaufpreis mithin durch einen den Wert des Smartphones einpreisenden Mobilfunktarif "subventioniert" wird.

  • BGH, 07.03.2013 - I ZR 30/12

    Grundpreisangabe im Supermarkt

    Auszug aus OLG Celle, 27.11.2014 - 13 U 89/14
    Für die Lesbarkeit ist neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt unter anderem die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest (BGH, Urteil vom 7. März 2014 - I ZR 30/12 - Grundpreisangabe im Supermarkt, juris Rn. 13; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, a. a. O., § 1 PAngV Rn. 55).
  • KG, 26.01.2012 - 23 W 2/12

    Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Angabe eines Endpreises des nur bei

    Auszug aus OLG Celle, 27.11.2014 - 13 U 89/14
    b) Bei der Bewerbung des S. "G. N." Smartphones handelt es sich um ein Kopplungsangebot, da das Smartphone nur zu dem in der Werbebeilage besonders herausgestellten Kaufpreis von 1, 00 EUR erworben werden kann, wenn zugleich ein Mobilfunkvertrag bei dem Mobilfunkanbieter m.-d. GmbH mit dem Tarif "r. A. mit Handy 10" abgeschlossen wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, a. a. O., juris Rn. 30; Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 147/02, juris Rn. 17; KG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2012 - 23 W 2/12, juris Rn. 24).
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