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   OLG Brandenburg, 28.10.2020 - 13 UF 140/20   

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OLG Brandenburg, 28.10.2020 - 13 UF 140/20 (https://dejure.org/2020,42012)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.10.2020 - 13 UF 140/20 (https://dejure.org/2020,42012)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - 13 UF 140/20 (https://dejure.org/2020,42012)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bremen, 25.02.2010 - 4 UF 9/10

    Begriff der Drohung mit einer Körperverletzung i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2020 - 13 UF 140/20
    Zwar können Äußerungen des Inhalts, wie sie der Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgetragen und eidesstattlich versichert hat, also die Ankündigung einer Körperverletzung, grundsätzlich Schutzanordnungen gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 1 Abs. 1 GewSchG rechtfertigen, jedoch nur dann, wenn es sich um eine ernstzunehmende Drohung und nicht etwa nur eine situationsbedingte Verwünschung, Beschimpfung oder Prahlerei handelt, was aus der Sicht des objektiven Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des streitgegenständlichen Geschehensablaufs zu beurteilen ist (HansOLG Bremen, NJW-RR 2010, 1591; OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 156).
  • OLG Schleswig, 16.06.2003 - 13 UF 93/03

    Richterliche Zuständigkeit für einstweilige Anordnungen nach dem GewaltschutzG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.10.2020 - 13 UF 140/20
    Zwar können Äußerungen des Inhalts, wie sie der Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgetragen und eidesstattlich versichert hat, also die Ankündigung einer Körperverletzung, grundsätzlich Schutzanordnungen gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 1 Abs. 1 GewSchG rechtfertigen, jedoch nur dann, wenn es sich um eine ernstzunehmende Drohung und nicht etwa nur eine situationsbedingte Verwünschung, Beschimpfung oder Prahlerei handelt, was aus der Sicht des objektiven Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des streitgegenständlichen Geschehensablaufs zu beurteilen ist (HansOLG Bremen, NJW-RR 2010, 1591; OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 156).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2021 - 6 WF 147/21

    Herabwürdigende Äußerungen bei Facebook kein Verstoß gegen Kontaktaufnahmeverbot

    Auch bloße Verwünschungen und Beschimpfungen stellen keine von dem Gewaltschutzgesetz erfasste Drohung dar (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2020 - 13 UF 140/20 -, BeckRS 2020, 35764).
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OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.10.2020 - 13 UF 140/20 (https://dejure.org/2020,53689)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - 13 UF 140/20 (https://dejure.org/2020,53689)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 16.06.2003 - 13 UF 93/03

    Richterliche Zuständigkeit für einstweilige Anordnungen nach dem GewaltschutzG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 13 UF 140/20
    Zwar können Äußerungen des Inhalts, wie sie der Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgetragen und eidesstattlich versichert hat, also die Ankündigung einer Körperverletzung, grundsätzlich Schutzanordnungen gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 1 Abs. 1 GewSchG rechtfertigen, jedoch nur dann, wenn es sich um eine ernstzunehmende Drohung und nicht etwa nur eine situationsbedingte Verwünschung, Beschimpfung oder Prahlerei handelt, was aus der Sicht des objektiven Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des streitgegenständlichen Geschehensablaufs zu beurteilen ist (HansOLG Bremen, NJW-RR 2010, 1591; OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 156).
  • OLG Bremen, 25.02.2010 - 4 UF 9/10

    Begriff der Drohung mit einer Körperverletzung i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 13 UF 140/20
    Zwar können Äußerungen des Inhalts, wie sie der Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgetragen und eidesstattlich versichert hat, also die Ankündigung einer Körperverletzung, grundsätzlich Schutzanordnungen gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 1 Abs. 1 GewSchG rechtfertigen, jedoch nur dann, wenn es sich um eine ernstzunehmende Drohung und nicht etwa nur eine situationsbedingte Verwünschung, Beschimpfung oder Prahlerei handelt, was aus der Sicht des objektiven Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des streitgegenständlichen Geschehensablaufs zu beurteilen ist (HansOLG Bremen, NJW-RR 2010, 1591; OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 156).
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