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   OLG Schleswig, 19.03.2007 - 13 UF 157/05   

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https://dejure.org/2007,4297
OLG Schleswig, 19.03.2007 - 13 UF 157/05 (https://dejure.org/2007,4297)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.03.2007 - 13 UF 157/05 (https://dejure.org/2007,4297)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. März 2007 - 13 UF 157/05 (https://dejure.org/2007,4297)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung geleisteten Kindesunterhalts aufgrund einer bestehenden Scheinvaterschaft; Verwirkung des Ersatzanspruchs eines Scheinvaters nach Treu und Glauben aufgrund der Kenntnis von einem weiteren in Betracht kommenden Vater; Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 1607 Abs. 3; ; BGB § 1613 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 1607 Abs. 3 § 1613 Abs. 3
    Zum Unterhaltserstattungsanspruch des Scheinvaters - Teilweise Herabsetzung und Stundung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kindesvater muß Scheinvater Unterhaltszahlungen erstatten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Scheinvater" fordert Schadenersatz für Kindesunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1017
  • MDR 2007, 1024
  • FamRZ 2007, 2102
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16

    Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

    Der nach dieser Vorschrift übergegangene Anspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich identisch, so dass er - wie dieser selbst - nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102, 2103; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 805; Schwonberg in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 2 Rn. 1618).
  • OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Scheinvaterregresses

    Denn für den Anspruch aus § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB ist es unerheblich, ob der Ehemann der Mutter des Kindes sich zu Unrecht für den Vater hielt oder ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102; LG Bielefeld FamRZ 2006, 1149; MünchKomm/Born, 7. Aufl., § 1607 Rn. 18; Erman/Hammermann, BGB, 15. Aufl., § 1607 BGB Rn. 23; FA-FamR/Schwarzer, 10. Aufl., Kap. 3 Rn. 219; FAKomm-FamR/Müting, 5. Aufl., § 1607 Rn. 57).

    Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wäre der Ersatzanspruch des "wissenden" Scheinvaters gegen den biologischen Vater ausgeschlossen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102, 2103; AG Wipperfürth in FamRZ 2001, 783, 785).

    Für die Zeit des Zusammenlebens des Scheinvaters mit dem Kind und dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt kann der Wert der Betreuungsleistungen und die Gewährung von Wohnung mit einem Geldbetrag in Ansatz gebracht werden, wie er sich aus dem Erwerbseinkommen des Scheinvaters errechnet (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102, 2103; OLG München FamRZ 2001, 251 [zum anteiligen Anspruch im Fall einer Doppelverdienerehe]; AG Köln FamRZ 1991, 735; zu den unterschiedlichen Konstellationen Rahm/Künkel/Schwonberg, a.a.O., I B Rn. 423 ff.).

    Ob die volle oder sofortige Erfüllung des Regressanspruchs für den Antragsteller im Hinblick auf seine aktuellen finanziellen Verhältnisse sowie des Zeitablaufs von fast 25 Jahren seit der letzten Unterhaltszahlung des Antragstellers als unbillige Härte i.S.v. § 1613 Abs. 3 BGB anzusehen ist (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 2102; OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1561; OLG Karlsruhe NJW-FER 2001, 147), bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.

  • OLG Brandenburg, 07.12.2020 - 13 UF 114/16

    Voraussetzungen des Erlasses von Kindesunterhalt aus Billigkeitsgründen

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 3 BGB trägt dabei der Unterhaltspflichtige (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2007 - 13 UF 157/05 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2005 - 16 UF 153/05 -, Rn. 37 - 38, juris).

    Die Voraussetzungen für einen grundsätzlich nur ausnahmsweise in Betracht kommenden Erlass des gesamten rückständigen Betrags oder eines Teils davon können insbesondere dann vorliegen, wenn und soweit der Pflichtige während des Zeitraums, für den er Unterhalt schuldet, subjektiv redlich war, also nicht mit der Unterhaltspflicht rechnen musste (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. März 2007 - 13 UF 157/05 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2005 - 16 UF 153/05 -, Rn. 37 - 38, juris; Staudinger/Klinkhammer (2018) BGB § 1613, Rn. 106).

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