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   OLG Koblenz, 20.04.2015 - 13 UF 165/15   

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https://dejure.org/2015,23602
OLG Koblenz, 20.04.2015 - 13 UF 165/15 (https://dejure.org/2015,23602)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.04.2015 - 13 UF 165/15 (https://dejure.org/2015,23602)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. April 2015 - 13 UF 165/15 (https://dejure.org/2015,23602)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Obliegenheiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Steigerungen des Einkommens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1579 Nr. 5
    Obliegenheiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Steigerungen des Einkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Obliegenheiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Steigerungen des Einkommens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Obliegenheiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Steigerungen des Einkommens

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Unterhalt nach Trennung: Einkommenssteigerung beim Unterhalt mitteilen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Trennungsunterhalt: Mitteilungspflicht bei Einkommenssteigerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 953
  • FamRZ 2016, 66
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Jena, 17.08.1998 - 7 U 461/98
    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2015 - 13 UF 165/15
    In solch einer Konstellation ist Verfahrenskostenhilfe dann aber nicht zu bewilligen (vgl. OLG Jena MDR 1999, 257 ).
  • BGH, 29.01.1997 - XII ZR 257/95

    Verschweigen höherer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten kann zum Verlust des

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2015 - 13 UF 165/15
    Vielmehr muss er dem Unterhaltsverpflichteten durch Mitteilung über die Tatsache der Arbeitsaufnahme bzw. der erweiterten Erwerbstätigkeit und die Höhe der hierdurch erzielten Einkünfte Gelegenheit geben, die nach dem Vergleich geschuldeten Unterhaltsbeträge selbst - notfalls auch in einem gerichtlichen Verfahren - einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. BGH FamRZ 1997, 483 - Volltext in [...], dort Tz. 11).
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