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OLG Brandenburg, 24.04.2014 - 13 UF 26/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 165
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Jena, 13.07.2015 - 1 UFH 4/15
Zu den Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung in …
Schuldnerschutz kommt deshalb nur in Betracht, wenn der nicht zu ersetzende Nachteil der sofortigen Vollstreckung in anderen Umständen als diesem endgültigen Verlust zu finden ist (…Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 120 Rdnr. 5;… Keidel-Weber, § 120 Rdnr. 17) - etwa in der Sperrung des einzigen Geschäftskontos des Schuldners, der so daran gehindert würde, weitere Einnahmen zu erwirtschaften, aus denen er Unterhalt leisten könnte (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. April 2014 - 13 UF 26/14 -, Rn. 11, juris). - VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 17/15
Eine Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität unzulässig, wenn in …
In der bisherigen Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird ein auf § 120 Abs. 2 FamFG gestützter Antrag, die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, in der Beschwerdeinstanz für zulässig erachtet (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866 und Beschluss vom 24. April 2014 - 13 UF 26/14 -, juris).Dass es in seiner bisherigen Rechtsprechung den auch vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand nicht hat ausreichen lassen, ein unwiederbringlicher Nachteil liege darin, dass dieUnterhaltsberechtigte etwaige laufende Unterhaltszahlungen möglicherweise nicht zurückzahlen könne (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866 und Beschluss vom 24. April 2014 - 13 UF 26/14 -, juris), steht dem nicht entgegen.
- OLG Karlsruhe, 30.11.2017 - 18 UF 227/17
Kindes-und Trennungsunterhalt: Schadensersatzanspruch des Unterhaltsschuldners …
Die Regelung weist das Risiko, die zur Unterhaltszahlung verpflichtende Entscheidung könne sich als unrichtig erweisen, regelmäßig dem Schuldner (laufenden) Unterhalts zu (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2014 - 13 UF 26/14, FamRZ 2015, 165, juris Rn. 9). - OLG Brandenburg, 03.06.2019 - 13 UF 71/19
Unterhaltsverfahren: Einstweilige Einstellung der Vollstreckung im …
Diese Regelung weist dem Unterhaltsschuldner - anders als dem Schuldner sonstiger Forderungen - das Risiko zu, die ihn verpflichtende Entscheidung könne sich als unrichtig erweisen (vgl. Senat FamRZ 2015, 165 Senat FamRZ 2015, 1741, jew. m.w.N.).