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   OLG Oldenburg, 23.04.2014 - 13 UF 27/13   

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https://dejure.org/2014,9266
OLG Oldenburg, 23.04.2014 - 13 UF 27/13 (https://dejure.org/2014,9266)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.04.2014 - 13 UF 27/13 (https://dejure.org/2014,9266)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23. April 2014 - 13 UF 27/13 (https://dejure.org/2014,9266)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 2 Abs. 1
    Externe Teilung im Versorgungsausgleichsverfahren - Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 2 Abs. 1
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich - und die sicherungshalber abgetretene Lebensversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1370
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 89/08

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.04.2014 - 13 UF 27/13
    Nach den Entscheidungen des BGH vom 6. April 2011 (XII ZB 89/08) und 7. August 2013 (XII ZB 673/12), denen sich der Senat anschließt, gehört auch die sicherungshalber abgetretene private Rentenversicherung wirtschaftlich zum Vermögen des Ehegatten, da er sich seiner Rechte mit der Sicherungsabtretung noch nicht endgültig begeben hat.
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.04.2014 - 13 UF 27/13
    Nach den Entscheidungen des BGH vom 6. April 2011 (XII ZB 89/08) und 7. August 2013 (XII ZB 673/12), denen sich der Senat anschließt, gehört auch die sicherungshalber abgetretene private Rentenversicherung wirtschaftlich zum Vermögen des Ehegatten, da er sich seiner Rechte mit der Sicherungsabtretung noch nicht endgültig begeben hat.
  • OLG Zweibrücken, 18.10.2017 - 6 UF 80/17

    Versorgungsausgleich: Externer Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann nicht extern ausgeglichen werden, sondern ist dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorzubehalten (im Anschluss an OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. April 2014, 13 UF 27/13, FamRZ 2014, 1370).

    Diese Auszahlung des Kapitalbetrags würde gegen die Sicherungsabrede verstoßen, mithin den Sicherungszweck vereiteln und in die Rechte des Versorgungsträgers wie des Sicherungsnehmers eingreifen (Borth, a.a.O., Kapitel I Rn 142, der einen Vergleich mit § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG in Bezug auf ausländische Anrechte zieht; ders. FamRZ 2013, 837, 839; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn 96c; im Anschluss daran OLG Oldenburg Beschl. v. 23.4.2014 - 13 UF 27/13, FamRZ 2014, 1370).

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