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   KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17   

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https://dejure.org/2017,18709
KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17 (https://dejure.org/2017,18709)
KG, Entscheidung vom 24.05.2017 - 13 UF 48/17 (https://dejure.org/2017,18709)
KG, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - 13 UF 48/17 (https://dejure.org/2017,18709)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1603 Abs 2 S 2 BGB, § 1610 Abs 2 BGB
    Ausbildungsunterhalt in Berlin: Besuch der Berufsfachschule für Sozialassistenz als allgemeine Schulausbildung; Abschluss als "staatlich geprüfter Sozialassistent" als berufsqualifizierender Abschluss; Vergleichbarkeit des gestuften Schulbesuchs mit den sog. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltsberechtigung eines Kindes nach Abschluss des Besuchs der Berufsfachschule für Sozialassistenz mit Erlangung des Abschlusses als "staatlich geprüfter Sozialassistent"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterhaltsberechtigung eines Kindes nach Abschluss des Besuchs der Berufsfachschule für Sozialassistenz mit Erlangung des Abschlusses als "staatlich geprüfter Sozialassistent"

  • rechtsportal.de

    BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; BGB § 1610 Abs. 2
    Unterhaltsberechtigung eines Kindes nach Abschluss des Besuchs der Berufsfachschule für Sozialassistenz mit Erlangung des Abschlusses als "staatlich geprüfter Sozialassistent"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vergleichbarkeit des gestuften Schulbesuchs mit den sog. "Abitur-Lehre-Studium"-Fällen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1930
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.03.2014 - XII ZB 19/13

    Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt: Anpassung bei

    Auszug aus KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17
    Die Rechtsprechung ist insoweit eindeutig (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13, FamRZ 2014, 912 [bei juris LS 2 sowie Rz. 39]); BGH; Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10, FamRZ 2013, 616 [bei juris Rz. 23]) und auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts (Nr. 21.5) sehen in diesem Fall ausdrücklich eine Anpassung des Selbstbehalts vor.
  • KG, 10.06.2015 - 13 UF 12/15

    Wegfall des Ausbildungsunterhaltsanspruch des volljährigen Kindes bei

    Auszug aus KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17
    In beiden Fällen handelt es sich um eine krankheitsbedingte Ausbildungsunterbrechung bzw. -verzögerung, die der Antragsgegnerin mangels Verschulden nicht angelastet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 13 UF 12/15, JAmt 2015, 410 = FamRZ 2016, 240 [LS] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [76. Aufl. 2017], § 1610 Rn. 23).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten

    Auszug aus KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17
    Selbst wenn der Entschluss, nach Erlangung des mittleren Schulabschlusses die Ausbildung auf der Berufsoberschule mit dem Ziel der Erlangung des Fachabiturs fortzusetzen erst im Zuge des Ausbildungsganges gefasst worden sein sollte - was nicht bekannt ist - wäre das nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16, bislang erst MDR 2017, 457 [bei juris LS und Rz. 13]) unschädlich.
  • OLG Naumburg, 02.10.2008 - 4 WF 44/08

    Begriff des allgemeinen Schulbesuchs; Besuch einer einjährigen Berufsfachschule

    Auszug aus KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17
    Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 4 WF 44/08, NJW-RR 2009, 1155 [bei juris Rz. 5f.]) steht nicht entgegen: Wenn es dort heißt, dass der Besuch einer einjährigen Berufsfachschule dann als allgemeine Schulausbildung zu werten sei, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht über einen Hauptschulabschluss verfügt und diesen durch den Schulbesuch erlangen kann, dann kann daraus gerade nicht - wie der Antragsteller dies meint - der Umkehrschluss gezogen werden, dass die von der Antragsgegnerin besuchte Berufsfachschule deshalb nicht als allgemeine Schulausbildung angesehen werden könne, weil sie zuvor bereits den Hauptschulabschluss erlangt hat.
  • BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08

    Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus

    Auszug aus KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17
    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. Januar 2011 - XII ZR 83/08, BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 [bei juris Rz. 35f.] sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 595; Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schwonberg, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 1081, 1083) ist vor der Quotierung der Elterneinkommen, bei der Ermittlung der anteiligen Elternhaftung für den Unterhalt des volljährigen, privilegierten Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), das Einkommen jedes Elternteils um den angemessenen ("großen") Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.300 ? zu kürzen.
  • OLG Stuttgart, 18.10.2012 - 18 WF 229/12

    Der Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten und der

    Auszug aus KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17
    Genau hierdurch grenzt sich diese Entscheidung von derjenigen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 18 WF 229/12, NJW-RR 2013, 131 [bei juris LS und Rz. 14]) zur Fachschule für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg ab: Der entscheidende Unterschied, der im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart dazu geführt hat, dass der Berufsfachschulbesuch nicht als allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB qualifiziert wurde, ist der Umstand, dass ein allgemeiner Schulabschluss nach den für die Fachschule für Sozialpädagogik maßgeblichen normativen Bestimmungen überhaupt nur dann erlangt werden konnte, wenn der Schüler an einem zusätzlichen Unterricht (in Mathematik) teilgenommen hat und er über den Regelschulabschluss hinaus eine besondere, optionale Zusatzprüfung in mehreren Fächern erfolgreich bestanden hat (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. [bei juris Rz. 14]).
  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 158/10

    Gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder: Unterhaltsrechtliche

    Auszug aus KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17
    Die Rechtsprechung ist insoweit eindeutig (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13, FamRZ 2014, 912 [bei juris LS 2 sowie Rz. 39]); BGH; Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10, FamRZ 2013, 616 [bei juris Rz. 23]) und auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts (Nr. 21.5) sehen in diesem Fall ausdrücklich eine Anpassung des Selbstbehalts vor.
  • BGH, 09.01.2002 - XII ZR 34/00

    Barunterhalt beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen

    Auszug aus KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17
    (iii) Letztlich deckt sich diese Sichtweise mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00, FamRZ 2002, 815 [bei juris Rz. 13f.]): Dieser hat für den Besuch einer zweijährigen höheren Berufsfachschule klargestellt, dass es sich hierbei um eine allgemeine Schulausbildung handelt.
  • BGH, 10.05.2001 - XII ZR 108/99

    Begriff der allgemeinen Schulausbildung

    Auszug aus KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17
    Nach der Definition des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99, FamRZ 2001, 1068 [bei juris Rz. 12ff.]), die ganz ersichtlich und zu Recht auch vom Familiengericht der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, ist der Begriff der allgemeinen Schulausbildung durch das Ausbildungsziel - die Erlangung der Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium -, die zeitliche Beanspruchung des Schülers - die Schulausbildung muss die Zeit und Arbeitskraft des Schülers mindestens überwiegend in Anspruch nehmen - und durch die Teilnahme an einem organisierten, kontrollierten Unterricht gekennzeichnet (vgl. BGH, a.a.O. sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 584).
  • OLG Zweibrücken, 19.11.2001 - 2 WF 91/01

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Erfolgsaussichten des

    Auszug aus KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17
    Der entscheidende Maßstab hierfür ist die Erfolgsaussicht des Abänderungsbegehrens bzw., nachdem bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt, des Beschwerdevorbringens (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. November 2001 - 2 WF 91/01, FamRZ 2002, 556 [bei juris LS und Rz. 4]; Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 242 FamFG Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 04.04.2018 - 2 UF 135/17

    Kindesunterhalt im freiwilligen sozialen Jahr

    Die volljährige Tochter der Beteiligten ist demgemäß sowohl während der Unterbrechung der Schule aufgrund ihrer Erkrankung als auch während der Schulausbildung gegenüber dem minderjährigen Sohn A nachrangig unterhaltsberechtigt (anders für die Ausbildung in Berlin: KG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 13 UF 48/17).
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