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   OLG Koblenz, 12.06.2019 - 13 UF 617/18   

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OLG Koblenz, 12.06.2019 - 13 UF 617/18 (https://dejure.org/2019,43080)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.06.2019 - 13 UF 617/18 (https://dejure.org/2019,43080)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 13 UF 617/18 (https://dejure.org/2019,43080)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 426 BGB, § 1353 Abs 1 BGB, § 270 AO, § 26 EStG, § 26a EStG
    Familiensache: Ausgleich von Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten; Verpflichtung zur Einwilligung in die steuerliche Zusammenveranlagung; Ausgleich für ungünstigere Lohnsteuerklasse nach ...

  • IWW
  • familienrechtsiegen.de

    Verpflichtung Ehegatte zur Zustimmung in Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer

  • familienrecht-deutschland.de

    Ausgleichungspflicht betreffend Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten; Verpflichtung zur Einwilligung in eine von dem anderen Ehegatten für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 1353 Abs. 1 S. 2
    Gesamtschuldnerausgleich im Zusammenhang mit der steuerlichen Veranlagung getrennt lebender Eheleute; Voraussetzungen einer steuerrechtlichen Zusammenveranlagung; Schaden durch Einzelveranlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Ehepflichten trotz Trennung - auch nach der Trennung besteht die Verpflichtung, in eine für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Zusammenveranlagung nach Trennung

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerklassenwahl | Trennung: Pflicht zur Zusammenveranlagung trotz vorheriger Steuerklasse V

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für Zeit des Zusammenlebens

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Einwilligung in eine gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer auch nach Trennung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Einer trage des anderen (Steuer-)Last

  • datev.de (Kurzinformation)

    Auch nach Trennung Verpflichtung, in eine für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Ehegatten haben auch nach Trennung grds. ersatzlos Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung bei der Einkommensteuer für den Zeitraum des Zusammenlebens

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Behandlung von getrennt lebenden Eheleuten - Gemeinsame Veranlagung kann weiter verlangt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehepflichten trotz Trennung: gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehepflicht trotz Trennung: Ex-Partner muss auch nach Trennung in Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für Zeit des Zusammenlebens einwilligen - Ehepartner sind zur Vermeidung finanzieller Lasten des anderen verpflichtet

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Getrennter Ehepartner muss Zusammenveranlagung zustimmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 163
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.05.2007 - XII ZR 250/04

    Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.06.2019 - 13 UF 617/18
    Aus dem Wesen der Ehe folgt auch nach der Trennung regelmäßig die Verpflichtung in eine vom anderen Ehegatten für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen (Anschluss BGH, Urt. v. 3. November 2004 - XII ZR 128/02, FamRZ 2005, 182 m.w.N. und BGH, Urt. v.  23. Mai 2007 - XII ZR 250/04, FamRZ 2007, 1229).

    Aus diesem Grund kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung für Zeiten des ehelichen Zusammenlebens regelmäßig auch nicht von einem Ausgleich der dem bislang die ungünstigere Lohnsteuerklasse V innehabenden Ehegatten im Falle der gemeinsamen Veranlagung verbleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden (Anschluss BGH, Urt. v.  23. Mai 2007 - XII ZR 250/04, FamRZ 2007, 1229 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00, FamRZ 2002, 1024 sowie BGH, Urt. v.  18. November 2009 - XII ZR 173/06, NJW 2010, 1879 unter Tz. 17 und auch OLG Koblenz [7.

    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (vgl. BGH FamRZ 2005, 182 m.w.Nw. und BGH FamRZ 2007, 1229).

    Es bedarf deshalb einer besonderen Vereinbarung, wenn sich die Antragsgegnerin die Rückforderung ihrer steuerlichen Mehrleistung durch Wahl der Steuerklasse V für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1229 mit Verweis auf BGH FamRZ 2002, 1024 sowie auch die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.05.2019 zitierte Entscheidung BGH NJW 2010, 1879 unter Tz. 17).

    Deshalb konnte sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung für Zeiten des ehelichen Zusammenlebens auch nicht von einem Ausgleich ihrer im Falle der gemeinsamen Veranlagung bestehen bleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig machen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1229 und auch OLG Koblenz [7. ZivS.] FamRZ 2018, 1493; a.A. noch: OLG Hamm FamRZ 1990, 291).

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06

    Verpflichtung eines Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.06.2019 - 13 UF 617/18
    Aus diesem Grund kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung für Zeiten des ehelichen Zusammenlebens regelmäßig auch nicht von einem Ausgleich der dem bislang die ungünstigere Lohnsteuerklasse V innehabenden Ehegatten im Falle der gemeinsamen Veranlagung verbleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden (Anschluss BGH, Urt. v.  23. Mai 2007 - XII ZR 250/04, FamRZ 2007, 1229 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00, FamRZ 2002, 1024 sowie BGH, Urt. v.  18. November 2009 - XII ZR 173/06, NJW 2010, 1879 unter Tz. 17 und auch OLG Koblenz [7.

    Es bedarf deshalb einer besonderen Vereinbarung, wenn sich die Antragsgegnerin die Rückforderung ihrer steuerlichen Mehrleistung durch Wahl der Steuerklasse V für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1229 mit Verweis auf BGH FamRZ 2002, 1024 sowie auch die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.05.2019 zitierte Entscheidung BGH NJW 2010, 1879 unter Tz. 17).

    Nach der alten Rechtslage war anerkannt, dass die Ehegatten ihre Wahl der Veranlagungsart nach § 26 EStG jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt - und zum Teil sogar darüber hinaus - ändern können, bis zu welchem der letzte Einzelveranlagungsbescheid gegenüber einem Ehegatten bestandkräftig geworden ist (vgl. BGH FamRZ 2010, 269, Tz. 12).

  • OLG Koblenz, 30.01.2018 - 7 WF 55/18

    Steuerrechtlicher Aufteilungsbescheid

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.06.2019 - 13 UF 617/18
    v. 30. Januar 2018 - 7 WF 55/18, FamRZ 2018, 1493; a.A. noch: OLG Hamm, Urt. v. 22. August 1989 - 7 UF 217/89, FamRZ 1990, 291).

    Deshalb konnte sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung für Zeiten des ehelichen Zusammenlebens auch nicht von einem Ausgleich ihrer im Falle der gemeinsamen Veranlagung bestehen bleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig machen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1229 und auch OLG Koblenz [7. ZivS.] FamRZ 2018, 1493; a.A. noch: OLG Hamm FamRZ 1990, 291).

    47 In diesem Zusammenhang war in der Folgezeit ungeklärt, ob damit im Falle einer Einzelveranlagung die Unanfechtbarkeit des gegen den ersten einzeln veranlagenden Ehegatten ergangenen Steuerbescheids oder jene des später gegen den zweiten Ehegatten ergangenen Steuerbescheids gemeint ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2018, 1493 und Engels Steuerrecht für die familienrechtliche Praxis 3. Aufl. 2017 S. 39 f. Rn. 156 f.).

  • BGH, 12.06.2002 - XII ZR 288/00

    Pflicht des Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.06.2019 - 13 UF 617/18
    Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten sind nach der Trennung grundsätzlich nach der Steuerlast im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung auszugleichen (Anschluss an BGH, Urt. v.12. Juni 2002 - XII ZR 288/00, FamRZ 2002, 1024).

    Aus diesem Grund kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung für Zeiten des ehelichen Zusammenlebens regelmäßig auch nicht von einem Ausgleich der dem bislang die ungünstigere Lohnsteuerklasse V innehabenden Ehegatten im Falle der gemeinsamen Veranlagung verbleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden (Anschluss BGH, Urt. v.  23. Mai 2007 - XII ZR 250/04, FamRZ 2007, 1229 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00, FamRZ 2002, 1024 sowie BGH, Urt. v.  18. November 2009 - XII ZR 173/06, NJW 2010, 1879 unter Tz. 17 und auch OLG Koblenz [7.

    Es bedarf deshalb einer besonderen Vereinbarung, wenn sich die Antragsgegnerin die Rückforderung ihrer steuerlichen Mehrleistung durch Wahl der Steuerklasse V für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1229 mit Verweis auf BGH FamRZ 2002, 1024 sowie auch die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.05.2019 zitierte Entscheidung BGH NJW 2010, 1879 unter Tz. 17).

  • OLG Koblenz, 24.05.2016 - 13 WF 501/16
    Auszug aus OLG Koblenz, 12.06.2019 - 13 UF 617/18
    Auch nach dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 besteht die Wahlmöglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von Eheleuten gemäß einer Verständigung der Steuerbehörden auf Bund-Länder-Ebene bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der letzte Einzelveranlagungsbescheid gegenüber einem Ehegatten bestandskräftig geworden ist (Festhaltung an Senat, Bes. v. 24. Mai 2016 - 13 WF 501/16, FamRZ 2016, 2013).

    Während die Gesetzesmaterialien hierzu keine Feststellungen ermöglichen (vgl. Engels aaO.) und sich eine gesicherte finanzgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls noch nicht herausgebildet hatte, hatte der Senat sich für eine Auslegung entschieden, wonach es auf die zeitlich zuletzt eintretende Bestandskraft ankommt (vgl. Senat FamRZ 2016, 2013).

  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

    Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.06.2019 - 13 UF 617/18
    Aus dem Wesen der Ehe folgt auch nach der Trennung regelmäßig die Verpflichtung in eine vom anderen Ehegatten für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen (Anschluss BGH, Urt. v. 3. November 2004 - XII ZR 128/02, FamRZ 2005, 182 m.w.N. und BGH, Urt. v.  23. Mai 2007 - XII ZR 250/04, FamRZ 2007, 1229).

    Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (vgl. BGH FamRZ 2005, 182 m.w.Nw. und BGH FamRZ 2007, 1229).

  • OLG Hamm, 22.08.1989 - 7 UF 217/89

    Verpflichtungserklärung; Zug um Zug; Getrennte Veranlagung ; Mitwirkung einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.06.2019 - 13 UF 617/18
    v. 30. Januar 2018 - 7 WF 55/18, FamRZ 2018, 1493; a.A. noch: OLG Hamm, Urt. v. 22. August 1989 - 7 UF 217/89, FamRZ 1990, 291).

    Deshalb konnte sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung für Zeiten des ehelichen Zusammenlebens auch nicht von einem Ausgleich ihrer im Falle der gemeinsamen Veranlagung bestehen bleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig machen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1229 und auch OLG Koblenz [7. ZivS.] FamRZ 2018, 1493; a.A. noch: OLG Hamm FamRZ 1990, 291).

  • OLG Koblenz, 18.07.2014 - 7 WF 587/14

    Ehegattenunterhalt: Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Zusage des Ausgleichs

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.06.2019 - 13 UF 617/18
    Denn während schützenswerte einkommensteuerliche Nachteile für die Antragsgegnerin im Falle einer gemeinsamen Veranlagung vorliegend nicht bestehen, obliegt es ihr, darüber hinausgehende andere Nachteile im Einzelfall substantiiert darzulegen (vgl. OLG Koblenz [7. ZivS.] FamRZ 2015, 260).
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