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   OLG Brandenburg, 20.05.2009 - 13 UF 93/08   

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https://dejure.org/2009,19705
OLG Brandenburg, 20.05.2009 - 13 UF 93/08 (https://dejure.org/2009,19705)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2009 - 13 UF 93/08 (https://dejure.org/2009,19705)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 13 UF 93/08 (https://dejure.org/2009,19705)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2009 - 13 UF 93/08
    Denn bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt kann der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet (vgl. BGH vom 17. Dezember 2003 - Az.: XII ZR 224/00 - und vom 14. Januar 2004 - Az.: XII ZR 69/01 -).

    Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung und kann folglich für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen insgesamt gewahrt ist (vgl. Urteil des BGH vom 17. Dezember 2003 - Az.: XII ZR 224/00 -).

  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 69/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.05.2009 - 13 UF 93/08
    Denn bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt kann der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet (vgl. BGH vom 17. Dezember 2003 - Az.: XII ZR 224/00 - und vom 14. Januar 2004 - Az.: XII ZR 69/01 -).
  • AG Wesel, 08.02.2010 - 33 F 277/09

    Anspruch gegen ein Kind auf Erstattung ungedeckter Pflegeheimkosten bzgl. eines

    Ein Betrag von rund 300 Euro Mietanteil für jeden Ehegatten ist auch im Rahmen des Elternunterhaltes nicht zu beanstanden (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009, 13 UF 93/08, zitiert nach Juris).
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