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   OLG Koblenz, 21.03.2012 - 13 UF 990/11   

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https://dejure.org/2012,45063
OLG Koblenz, 21.03.2012 - 13 UF 990/11 (https://dejure.org/2012,45063)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.03.2012 - 13 UF 990/11 (https://dejure.org/2012,45063)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. März 2012 - 13 UF 990/11 (https://dejure.org/2012,45063)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1601 BGB, § 1603 Abs 1 BGB
    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit des Pflichtigen bei Erwerbseinkünften unter seinem Selbstbehalt und den Familienunterhalt sichernden Einkünften seines Ehegatten

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1
    Zur Berücksichtigungsfähigkeit des Einkommens eines Ehegatten bei der Berechnung des Elternunterhalts des Pflichtigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit des Einkommens eines Ehegatten bei der Berechnung des Elternunterhalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1601
    Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten bei der Berechnung des Elternunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einkommen des Ehegatten kann bei Berechnung des Elternunterhalts zu berücksichtigen sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt von der Schwiegertochter?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2012 - 13 UF 990/11
    Die Auffassung des Amtsgerichts, der der Mutter nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII gewährte Barbetrag und der nach § 133 a SGBXII gewährte Zusatzbarbetrag diene neben den Heimkosten ebenfalls zur Deckung ihres Bedarfs, wird von der Beschwerde ebenfalls nicht angegriffen und entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2010, 1535).

    Wenn dem so ist, so ergibt sich hieraus aber auch, dass - vorausgesetzt der Familienunterhalt bzw. "individuelle Familienbedarf (BGH FamRZ 2010, 1535) ist gedeckt - das geringfügige Einkommen nicht auf den Taschengeldanspruch anzurechnen ist.

    Im Rahmen der Berechnung des Familienunterhalts wird auch eine Haushaltsersparnis berücksichtigt, nach der Rechtsprechung des BGH - FamRZ 2010, 1535 - dort 7.b) bb) - in Anlehnung an § 20 Abs. 3 SGB II regelmäßig in Höhe von 10 %.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.07.2010 (XII ZR 140/07 FamRZ 2010, 1535) einen Berechnungsweg aufgezeigt, allerdings zunächst nur für eine Konstellation, in der der Unterhaltspflichtige deutlich mehr verdiente als sein Ehegatte.

    Gleichwohl kann aber dieser Rechenweg nach Meinung des Senats im Grundsatz auch auf andere Fälle angewandt werden (so auch Gutdeutsch, FamRZ 2011, 77, Hauß, FamRz 2011, 1541, Anm. zu BGH FamRZ 2010, 1535, Wönne a.a.O. Rn 965).

  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2012 - 13 UF 990/11
    Nach der Rechtsprechung des BGH (grundlegend: BGH FamRZ 2004, 366) kommt in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen verfügt, das unter seinem Selbstbehalt liegt, sein Ehegatte aber wesentlich höhere Einkünfte hat, eine Heranziehung zu Unterhaltsleistungen in Betracht, wenn nämlich davon auszugehen ist, der vom Ehegatten zu leistende Familienunterhalt sei so auskömmlich, dass der Unterhaltspflichtige angemessen unterhalten werde (vgl. auch BGH FamRZ 2004, 370-373 unter 4. b) cc)).

    Wenn und soweit der Familienunterhalt aufgrund des - unstreitig - deutlich höheren Einkommens der Ehefrau gedeckt ist, kann einerseits der Verdienst des Antragsgegners für den Elternunterhalt herangezogen werden, andererseits aber auch ein eventuell bestehender Taschengeldanspruch (BGH FamRZ 2004, 370).

  • BGH, 15.10.2003 - XII ZR 122/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2012 - 13 UF 990/11
    Nach der Rechtsprechung des BGH (grundlegend: BGH FamRZ 2004, 366) kommt in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen verfügt, das unter seinem Selbstbehalt liegt, sein Ehegatte aber wesentlich höhere Einkünfte hat, eine Heranziehung zu Unterhaltsleistungen in Betracht, wenn nämlich davon auszugehen ist, der vom Ehegatten zu leistende Familienunterhalt sei so auskömmlich, dass der Unterhaltspflichtige angemessen unterhalten werde (vgl. auch BGH FamRZ 2004, 370-373 unter 4. b) cc)).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2012 - 13 UF 990/11
    Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. u.a. BGH FamRZ 2010, 1888, mit zahlreichen Nachweisen).
  • BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf

    aa) Nach der überwiegend vertretenen Auffassung kann das Berechnungsschema auch auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art übertragen werden (OLG Koblenz Beschluss vom 21. März 2012 - 13 UF 990/11 - juris Rn. 30; Gutdeutsch FamRZ 2011, 77, 80; Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 965 aE; Koch/Wellenhofer Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 5047; Caspary/Hauß in Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. Rn. 1578; Schulz/Hauß/Pauling Familienrecht 2. Aufl. § 1603 Rn. 60; Lindemann-Hinz Elternunterhalt 2. Aufl. S. 39 f.; differenzierend: Hauß FamRB 2010, 315, 317; ders. FamRZ 2010, 1541, 1542 und FA-FamR/Gerhardt 9. Aufl. 6. Kap. Rn. 379, die sich für eine Obergrenze hinsichtlich des Familieneinkommens bzw. der Haushaltsersparnis aussprechen, bei deren Überschreitung das Berechnungsmodell modifiziert werden müsse).
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