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   AG Mannheim, 23.12.2010 - 13 UR II 13/10   

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https://dejure.org/2010,26551
AG Mannheim, 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 (https://dejure.org/2010,26551)
AG Mannheim, Entscheidung vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 (https://dejure.org/2010,26551)
AG Mannheim, Entscheidung vom 23. Dezember 2010 - 13 UR II 13/10 (https://dejure.org/2010,26551)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Beratungshilfe zugunsten von Strafgefangenen für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeiten der Beratungshilfe bei außergerichtlichem Schuldenbereinigungsverfahren; Besondere Qualifikation der Schuldnerberatungsstellen wegen ihres umfassenden Ansatzes für die außergerichtliche Schuldenbereinigung; Subsidiarität der Beratungshilfe gegenüber anderen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Halle/Saale, 20.08.2010 - 103 II 3653/10

    Verbraucherinsolvenz: Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch

    Auszug aus AG Mannheim, 23.12.2010 - 13 UR II 13/10
    Diese Schuldnerberatungsstellen sind wegen ihres umfassenden Ansatzes für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs nicht nur geeignet, sondern regelmäßig auch besonders qualifiziert (vgl. BVerfG aaO Rn. 10; AG Halle, Beschluss vom 20.08.2010 - 103 II 3653/10, zitiert nach juris Rn. 6).

    Der Hinweis des Erinnerungsführers darauf, dass in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen hinsichtlich der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens gleichgestellt sind, geht fehl (vgl. AG Halle, Beschluss vom 20.08.2010 aaO Rn. 9 f.).

  • AG Halle/Saale, 21.09.2010 - 103 II 3768/10

    Verbraucherinsolvenz: Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch

    Auszug aus AG Mannheim, 23.12.2010 - 13 UR II 13/10
    Für ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06, zitiert nach juris Rn. 8 mwN; AG Halle, Beschluss vom 21.09.2010 - 103 II 3768/10, zitiert nach juris Rn. 2).
  • BVerfG, 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06

    Keine Grundrechtsverletzung, insbesondere auch keine Verletzung des

    Auszug aus AG Mannheim, 23.12.2010 - 13 UR II 13/10
    Für ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06, zitiert nach juris Rn. 8 mwN; AG Halle, Beschluss vom 21.09.2010 - 103 II 3768/10, zitiert nach juris Rn. 2).
  • AG Darmstadt, 14.11.2012 - 3 UR II 3869/12

    Anerkannte Schuldnerberatungsstelle als andere zumutbare Hilfsmöglichkeit vor der

    "Für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Orientierungssatz 3 a. aa. sowie Rn. 8, wonach eine entsprechende Auslegung "einfachrechtlich gut vertretbar" sei; siehe aus der neueren Rechtsprechung im Übrigen ebenso exemplarisch nur AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 1 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6).

    Diese Schuldnerberatungsstellen sind wegen ihres umfassenden Ansatzes für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nicht nur geeignet, sondern regelmäßig auch besonders qualifiziert (vgl. so ausdrücklich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10; ebenso AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 2 sowie Rn. 3).

    Nach dem BerHG gibt es kein Wahlrecht zwischen Rechtsanwalt und Schuldnerberatungsstellen; vielmehr ist die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG subsidiär gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten (vgl. so explizit AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 3 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9 f.; AG Lübeck, Beschluss vom 29.8.2006- 13b UR II 797/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 11).

    Nach dem BerHG gibt es kein Wahlrecht zwischen Rechtsanwalt und Schuldnerberatungsstellen; vielmehr ist die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG subsidiär gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten (vgl. so explizit AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 3 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9 f.; AG Lübeck, Beschluss vom 29.8.2006- 13b UR II 797/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 11).

  • AG Darmstadt, 23.08.2012 - 3 UR II 1030/12

    Notwendiger Inhalt eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans; anerkannte

    25 Für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Orientierungssatz 3 a. aa. sowie Rn. 8, wonach eine entsprechende Auslegung "einfachrechtlich gut vertretbar" sei; siehe aus der neueren Rechtsprechung im Übrigen ebenso exemplarisch nur AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 1 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 6).

    Diese Schuldnerberatungsstellen sind wegen ihres umfassenden Ansatzes für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nicht nur geeignet, sondern regelmäßig auch besonders qualifiziert (vgl. so ausdrücklich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.9.2006 - 1 BvR 1911/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 10; ebenso AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 2 sowie Rn. 3).

    Nach dem BerHG gibt es kein Wahlrecht zwischen Rechtsanwalt und Schuldnerberatungsstellen; vielmehr ist die Gewährung von Beratungshilfe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG subsidiär gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten (vgl. so explizit AG Mannheim, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 UR II 13/10 -, zitiert nach Juris, dort Leitsatz 3 sowie Rn. 3; AG Halle/Saale, Beschluss vom 20.8.2010 - 103 II 3653/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9 f.; AG Lübeck, Beschluss vom 29.8.2006- 13b UR II 797/06 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 11).

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