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   FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 13 V 13100/19   

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https://dejure.org/2019,27825
FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 13 V 13100/19 (https://dejure.org/2019,27825)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2019 - 13 V 13100/19 (https://dejure.org/2019,27825)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juni 2019 - 13 V 13100/19 (https://dejure.org/2019,27825)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 69 Abs. 2 S. 2 FGO, § 69 Abs. 3 S. 1 FGO, § 22 Nr. 2 EStG 2009, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 2009, EStG VZ 2017, Art. 3 Abs. 1 GG
    FGO, EStG 2009, EStG VZ 2017, GG

  • Betriebs-Berater

    Rechtliche Einordnung von Bitcoins als Wirtschaftsgut

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Blockchain, crypto, cryptocurrency, Krypto, Kryptowährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtliche Einordnung von Bitcoins als Wirtschaftsgut

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Erster FG-Beschluss zu privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Aussetzung der Vollziehung - Bitcoin als Wirtschaftsgut - privates Veräußerungsgeschäft bei sog. Krypto-Assets

Papierfundstellen

  • BB 2020, 176
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 10/18

    Weiterveräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 13 V 13100/19
    Außerdem beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung sowie das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Bundesfinanzhof -BFH- anhängige Revisionsverfahren IX R 10/18.

    Insoweit - wie auch zur Frage des strukturellen Vollzugsdefizits - sei auf das Urteil des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg vom 2. März 2018 (-5 K 2508/17) zu verweisen; die Revision sei bei dem BFH unter dem Aktenzeichen IX R 10/18 anhängig.

    Der Antragsgegner gewährte mit Bescheid vom 12. April 2019 das Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung -AO- im Hinblick auf das Verfahren IX R 10/18 vor dem BFH und lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab.

  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 2508/17

    Keine Besteuerung von Gewinnen aus dem privaten Verkauf kontingentierter,

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 13 V 13100/19
    Insoweit - wie auch zur Frage des strukturellen Vollzugsdefizits - sei auf das Urteil des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg vom 2. März 2018 (-5 K 2508/17) zu verweisen; die Revision sei bei dem BFH unter dem Aktenzeichen IX R 10/18 anhängig.

    Die bloße - aus dem dort zu entscheidenden Sachverhalt heraus nicht nachvollziehbare - Erwähnung von Kryptowährungen in der Begründung des FG Baden-Württemberg für die Revisionszulassung im Urteil vom 2. März 2018 (-5 K 2508/17-, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 1167) reicht zur Begründung ernstlicher Zweifel keinesfalls aus.

  • BFH, 14.03.2019 - V B 3/19

    Aussetzung der Vollziehung; Leistungsbeschreibung bei Waren im

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 13 V 13100/19
    Außerdem haben die Antragsteller am 18. April 2019 einen Antrag auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei dem FG Berlin-Brandenburg gestellt, zu dessen sie Begründung sie auf die Einspruchsbegründung verweisen, die Begründung des Einspruchs gegen die die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Entscheidung des Antragsgegners wiederholen sowie auf die Entscheidung des BFH im Verfahren V B 3/19 hinsichtlich der Kriterien für die Aussetzungsentscheidung hinweisen.

    Ernstliche Zweifel können auch bestehen, wenn die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum oder auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 14. März 2019 -V B 3/19-, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2019, 654).

  • BFH, 11.02.2015 - X R 36/11

    Spende an eine sog. Vorstiftung keine Sonderausgabe

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 13 V 13100/19
    So setzt das europarechtliche Verbot der umgekehrten Diskriminierung bzw. Inländerdiskriminierung zunächst einmal grundsätzlich voraus, dass es sich im Streitfall um einen grenzüberschreitenden Vorgang handelt (vgl. BFH, Urteil vom 11. Februar 2015 -X R 36/11-, BStBl II 2015, 545).
  • BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09

    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 13 V 13100/19
    Es muss sich um eine objektiv werthaltige Position handeln (vgl. nur BFH, Urteil vom 29. November 2012 -IV R 47/09-, BStBl II 2013, 324).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 13 V 13100/19
    Insoweit gelte dasselbe, wie es das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- in seinem Urteil 2 BvL 17/02 für Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren ausgeführt habe.
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 13 V 13100/19
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (stdg. Rspr. seit BFH, Beschluss vom 10. Februar 1967 -III B 9/66-, BStBl III 1967, 182).
  • KG, 25.09.2018 - 161 Ss 28/18

    Handel mit Bitcoins ist nicht erlaubnispflichtig

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 13 V 13100/19
    Zudem habe das Kammergericht -KG- in seiner Entscheidung vom 25. September 2018 -(4) 161 Ss 28/18 (35/18)- festgestellt, dass es sich bei Bitcoin nicht um Rechnungseinheiten handele.
  • FG Nürnberg, 08.04.2020 - 3 V 1239/19

    Bitcoin: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

    Soweit sich das Finanzamt auf den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.06.2019 13 V 13100/19 berufe, übersehe es, dass sich diese Entscheidung in der Begründung vornehmlich mit der Kryptowährung "Bitcoins" beschäftige (obwohl es sich in dem Fall konkret um die Währung Ethereum gehandelt habe).

    Aus Sicht des Finanzamts sei vielmehr auf die Entscheidung im vorläufigen Verfahren des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.06.2019 (13 V 13100/19) zu verweisen.

    Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat demgegenüber in seiner Entscheidung im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 20.06.2019 13 V 13100/19, BB 2020, 46) keine Zweifel gehabt, dass Spekulationen mit Kryptowährungen nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG steuerpflichtig seien.

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19

    Steuerpflicht nach § 23 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen

    Zudem werde auf den rechtskräftigen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.06.2019 (13 V 13100/19, Betriebs-Berater [BB] 2020, 176) verwiesen.
  • FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung habe das FG Berlin-Brandenburg virtuelle Währungen als Wirtschaftsgüter qualifiziert (Beschluss vom 20.06.2019 13 V 13100/19, BB 2020, 176).

    Dementsprechend haben zutreffend bereits das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.06.2019 13 V 13100/19, BB 2020, 176) und das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.06.2021 5 K 1996/19, juris) jeweils unter Bezugnahme auf umfangreiche Nachweise aus dem Schrifttum Kryptowerte als Wirtschaftsgüter i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG angesehen.

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