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Rechtsprechung
   OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19   

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OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19 (https://dejure.org/2019,18638)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.06.2019 - 13 Verg 4/19 (https://dejure.org/2019,18638)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - 13 Verg 4/19 (https://dejure.org/2019,18638)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergabeverfahren zur Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rettungsdienst: Gemischter Wettbewerb erfordert Ausschreibung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2020, 57
  • VergabeR 2019, 764
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2019 - 13 ME 164/19

    Ausschreibung; Beauftragter; Bereichsausnahme; gemeinnützig; Rechtsweg;

    Auszug aus OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19
    Soweit die sich insoweit stellende Problematik bislang betrachtet wurde, entspricht es nahezu einhelliger Auffassung, dass diese Bereichsausnahme dann nicht eingreift, wenn der Auftraggeber Wettbewerb nicht nur für solche gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen, sondern auch für gewerblich tätige Unternehmen eröffnet (VK Südbayern, Beschluss vom 16. März 2017 [in juris ersichtlich fehlerhaft als Beschluss vom 14. Februar 2017 veröffentlicht] - Z3-3-3194-1-54-12/16, juris Rn. 210 ff.; VK München, Beschluss vom 24. Juli 2018 - Z3-3-3194-1-11-04/18, juris Rn. 204; VK Rheinland, Beschluss vom 11. September 2017 - VK D-20/2017 L, BeckRS 2017, 131424, Rn. 111; VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 VK LSA 20/17, juris Rn. 81; VK Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - VK 1-37/18, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 12 C 19.621, juris Rn. 5; VG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2019, vorgelegt als Anlage Ast 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 13 ME 164/19; Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 107 GWB Rn. 36 f.; Stein/Terbrack in: BeckOK Vergaberecht, 10. Ed., § 107 Rn. 39.1; Ruthig, NZBau 2016, 3, 8 [Fn. 49]; i. Erg.

    Ebenfalls nicht zu entscheiden ist hier, ob eine solche Privilegierung gemeinnütziger Organisationen und Vereinigungen landesrechtlich nach § 5 Abs. 1 NRettDG überhaupt zulässig wäre (dagegen möglicherweise OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 13 ME 164/19).

  • VK Südbayern, 16.03.2017 - Z3-3-3194-1-54-12/16

    Vergabe "Durchführung des Rettungsdienstes an den Rettungsdienst-Stellplätzen in

    Auszug aus OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19
    Soweit die sich insoweit stellende Problematik bislang betrachtet wurde, entspricht es nahezu einhelliger Auffassung, dass diese Bereichsausnahme dann nicht eingreift, wenn der Auftraggeber Wettbewerb nicht nur für solche gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen, sondern auch für gewerblich tätige Unternehmen eröffnet (VK Südbayern, Beschluss vom 16. März 2017 [in juris ersichtlich fehlerhaft als Beschluss vom 14. Februar 2017 veröffentlicht] - Z3-3-3194-1-54-12/16, juris Rn. 210 ff.; VK München, Beschluss vom 24. Juli 2018 - Z3-3-3194-1-11-04/18, juris Rn. 204; VK Rheinland, Beschluss vom 11. September 2017 - VK D-20/2017 L, BeckRS 2017, 131424, Rn. 111; VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 VK LSA 20/17, juris Rn. 81; VK Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - VK 1-37/18, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 12 C 19.621, juris Rn. 5; VG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2019, vorgelegt als Anlage Ast 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 13 ME 164/19; Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 107 GWB Rn. 36 f.; Stein/Terbrack in: BeckOK Vergaberecht, 10. Ed., § 107 Rn. 39.1; Ruthig, NZBau 2016, 3, 8 [Fn. 49]; i. Erg.
  • OLG Celle, 03.12.2009 - 13 Verg 14/09

    Begriff des Ausnahmefalls im Sinne von § 100 Abs. 2 lit d 2. Alt. Gesetz gegen

    Auszug aus OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19
    Dabei nimmt der Vergabesenat eine Gesamtabwägung der von seiner Entscheidung tangierten, berechtigten Interessen vor (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - 13 Verg 14/09, juris Rn. 53 f.).
  • VK Rheinland, 11.09.2017 - VK D-20/17

    Wettbewerb auch für gewerbliche Unternehmen: Bereichsausnahme greift nicht!

    Auszug aus OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19
    Soweit die sich insoweit stellende Problematik bislang betrachtet wurde, entspricht es nahezu einhelliger Auffassung, dass diese Bereichsausnahme dann nicht eingreift, wenn der Auftraggeber Wettbewerb nicht nur für solche gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen, sondern auch für gewerblich tätige Unternehmen eröffnet (VK Südbayern, Beschluss vom 16. März 2017 [in juris ersichtlich fehlerhaft als Beschluss vom 14. Februar 2017 veröffentlicht] - Z3-3-3194-1-54-12/16, juris Rn. 210 ff.; VK München, Beschluss vom 24. Juli 2018 - Z3-3-3194-1-11-04/18, juris Rn. 204; VK Rheinland, Beschluss vom 11. September 2017 - VK D-20/2017 L, BeckRS 2017, 131424, Rn. 111; VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 VK LSA 20/17, juris Rn. 81; VK Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - VK 1-37/18, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 12 C 19.621, juris Rn. 5; VG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2019, vorgelegt als Anlage Ast 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 13 ME 164/19; Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 107 GWB Rn. 36 f.; Stein/Terbrack in: BeckOK Vergaberecht, 10. Ed., § 107 Rn. 39.1; Ruthig, NZBau 2016, 3, 8 [Fn. 49]; i. Erg.
  • VGH Bayern, 26.04.2019 - 12 C 19.621

    Rechtsweg für die Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Rettungsdienstwesen

    Auszug aus OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19
    Soweit die sich insoweit stellende Problematik bislang betrachtet wurde, entspricht es nahezu einhelliger Auffassung, dass diese Bereichsausnahme dann nicht eingreift, wenn der Auftraggeber Wettbewerb nicht nur für solche gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen, sondern auch für gewerblich tätige Unternehmen eröffnet (VK Südbayern, Beschluss vom 16. März 2017 [in juris ersichtlich fehlerhaft als Beschluss vom 14. Februar 2017 veröffentlicht] - Z3-3-3194-1-54-12/16, juris Rn. 210 ff.; VK München, Beschluss vom 24. Juli 2018 - Z3-3-3194-1-11-04/18, juris Rn. 204; VK Rheinland, Beschluss vom 11. September 2017 - VK D-20/2017 L, BeckRS 2017, 131424, Rn. 111; VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 VK LSA 20/17, juris Rn. 81; VK Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - VK 1-37/18, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 12 C 19.621, juris Rn. 5; VG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2019, vorgelegt als Anlage Ast 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 13 ME 164/19; Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 107 GWB Rn. 36 f.; Stein/Terbrack in: BeckOK Vergaberecht, 10. Ed., § 107 Rn. 39.1; Ruthig, NZBau 2016, 3, 8 [Fn. 49]; i. Erg.
  • OLG München, 28.09.2005 - Verg 19/05

    Keine Bauleistung bei Lieferung marktüblicher Beleuchtung ohne Montage

    Auszug aus OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19
    Während dort die mögliche Selbstbindung des Auftraggebers den gesetzlich für diese Fälle nicht vorgesehenen Vergaberechtsweg nicht eröffnet (OLG München, Beschluss vom 28. September 2005 - Verg 19/05, juris Rn. 31 m.w.N.), erfasst die hier infrage stehende Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB solche Ausschreibungen, die sich auch an gewerbliche Unternehmen richten, nicht, so dass der Vergaberechtsweg hier gerade von Gesetzes wegen eröffnet ist.
  • VK Südbayern, 24.07.2018 - Z3-3-3194-1-11-04/18

    Vergabeverfahren: Inhalt der zu erbringenden Leistung kann keine

    Auszug aus OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19
    Soweit die sich insoweit stellende Problematik bislang betrachtet wurde, entspricht es nahezu einhelliger Auffassung, dass diese Bereichsausnahme dann nicht eingreift, wenn der Auftraggeber Wettbewerb nicht nur für solche gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen, sondern auch für gewerblich tätige Unternehmen eröffnet (VK Südbayern, Beschluss vom 16. März 2017 [in juris ersichtlich fehlerhaft als Beschluss vom 14. Februar 2017 veröffentlicht] - Z3-3-3194-1-54-12/16, juris Rn. 210 ff.; VK München, Beschluss vom 24. Juli 2018 - Z3-3-3194-1-11-04/18, juris Rn. 204; VK Rheinland, Beschluss vom 11. September 2017 - VK D-20/2017 L, BeckRS 2017, 131424, Rn. 111; VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 VK LSA 20/17, juris Rn. 81; VK Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - VK 1-37/18, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 12 C 19.621, juris Rn. 5; VG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2019, vorgelegt als Anlage Ast 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 13 ME 164/19; Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 107 GWB Rn. 36 f.; Stein/Terbrack in: BeckOK Vergaberecht, 10. Ed., § 107 Rn. 39.1; Ruthig, NZBau 2016, 3, 8 [Fn. 49]; i. Erg.
  • VK Niedersachsen, 22.01.2019 - VgK-01/19

    Einsätze von Krankenwagen zur Patientenbeförderung sind vergabepflichtig!

    Auszug aus OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19
    a) Entgegen der Auffassung der Vergabekammer (ebenso bereits: Beschluss vom 22. Januar 2019 - VgK-01/2019, juris Rn. 38 ff.) ist der 4. Teil des GWB nicht nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB von der Anwendung auf die vorliegend angegriffene Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen.
  • VK Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 2 VK LSA 20/17

    Vergabenachprüfungsverfahren: Rügeobliegenheit bei Erkennbarkeit eines

    Auszug aus OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19
    Soweit die sich insoweit stellende Problematik bislang betrachtet wurde, entspricht es nahezu einhelliger Auffassung, dass diese Bereichsausnahme dann nicht eingreift, wenn der Auftraggeber Wettbewerb nicht nur für solche gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen, sondern auch für gewerblich tätige Unternehmen eröffnet (VK Südbayern, Beschluss vom 16. März 2017 [in juris ersichtlich fehlerhaft als Beschluss vom 14. Februar 2017 veröffentlicht] - Z3-3-3194-1-54-12/16, juris Rn. 210 ff.; VK München, Beschluss vom 24. Juli 2018 - Z3-3-3194-1-11-04/18, juris Rn. 204; VK Rheinland, Beschluss vom 11. September 2017 - VK D-20/2017 L, BeckRS 2017, 131424, Rn. 111; VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 VK LSA 20/17, juris Rn. 81; VK Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - VK 1-37/18, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 12 C 19.621, juris Rn. 5; VG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2019, vorgelegt als Anlage Ast 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 13 ME 164/19; Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., § 107 GWB Rn. 36 f.; Stein/Terbrack in: BeckOK Vergaberecht, 10. Ed., § 107 Rn. 39.1; Ruthig, NZBau 2016, 3, 8 [Fn. 49]; i. Erg.
  • KG, 21.12.2018 - Verg 7/18

    Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer und Zurückverweisung bei Erfolg der

    Auszug aus OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19
    Unter den regelmäßig tangierten Interessen sind insbesondere in den Blick zu nehmen das Interesse der Vergabestelle an einer möglichst unverzögerten, abschließenden Entscheidung über die geltend gemachten Vergaberügen, ferner das Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf eine dort ggf. vorzunehmende Sachaufklärung, und nicht zuletzt der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der die Beschwerdeführerin letztlich auch in der Sache obsiegen dürfte (vgl. zum Ganzen: KG, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - Verg 7/18, juris Rn. 31 m.w.N.).
  • VK Westfalen, 03.12.2018 - VK 1-37/18

    Bereichsausnahme ist Recht, keine Pflicht!

  • OLG Celle, 24.10.2019 - 13 Verg 9/19

    Wirksamkeit des Zuschlags; Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsverfahrens

    Wie der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2019 (13 Verg 4/19, juris) entschieden hat, ist das Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB statthaft.
  • VK Westfalen, 15.06.2022 - VK 1-20/22

    Bereichsausnahme für Rettungsdienst richtet sich nach Landesrecht!

    Ebenso habe das OLG Celle mit Beschluss vom 25.06.2019 (13 Verg 4/19) festgestellt, dass die " Bereichsausnahme (...) bereits deshalb nicht einschlägig [ist] , weil die ausgeschriebene Dienstleistung nicht im Sinn der Vorschrift "von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht" wird, so dass der persönliche Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung nicht eröffnet ist.

    So habe des OLG Celle in seinem Beschluss vom 25.06.2019 (13 Verg 4/19) festgestellt, dass es für die Anwendung der Bereichsausnahme gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 4 entscheidend sei, " ob der Auftraggeber einen Wettbewerb allein für solche gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen" eröffne.

    Insoweit erfolgt aus § 107 Absatz 1 Nummer 4 GWB kein Automatismus dahingehend, dass Notfallrettungsdienstleitungen grundsätzlich und ausschließlich ohne Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften vergeben werden dürfen (vgl. hierzu beispielsweise OLG München, Beschluss vom 21.10.2019 mit Verweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 26.02.2019, RN 4 K 18.2140; OVG Celle, Beschluss vom 12.06.2019, 13 ME 164/19; BayVGH, Beschluss vom 26.04.2019, 12 C 19.652; VK Südbayern, Beschluss vom 16.03.2017, Z3-3-3194-1-54-12/16 aber auch OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020, 1 Verg 2/20 und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.07.2021, 19 Verg 3/21 und in diese Richtung tendierend OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2019, 13 Verg 4/19).

    Sieht die landesrechtliche Regelung dagegen eine Gleichrangigkeit zwischen gemeinnützigen Organisationen und privaten Akteuren vor, kann sich der Auftraggeber nicht auf die Bereichsausnahme berufen (vgl. zum Ganzen: OLG München, Beschluss vom 21.10.2019 mit Verweis auf VG Regensburg, Beschluss vom 26.02.2019, RN 4 K 18.2140; OVG Celle, Beschluss vom 12.06.2019, 13 ME 164/19; BayVGH, Beschluss vom 26.04.2019, 12 C 19.652; VK Südbayern, Beschluss vom 16.03.2017, Z3-3-3194-1-54-12/16 aber auch OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020, 1 Verg 2/20 und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.07.2021, 19 Verg 3/21 und in diese Richtung tendierend OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2019, 13 Verg 4/19).

    Dem stehen insbesondere die von der Antragstellerin für ihre gegenteilige Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25. Juni 2019 - Verg 4/19 -, NZBau 2020, 57 ff., juris Rn. 18 f.) und München (Beschl. v. 21. Oktober 2019 - Verg 13/19 -, VergabeR 2020, 42 ff., juris Rn. 40 ff.) nicht entgegen.

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2023 - Verg 28/22

    Gebrauchmachen von Bereichsausnahme: Verwaltungsgerichte sind zuständig!

    (1) Die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift, durch die Art. 10 lit. h) der Vergaberechtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist, führt zu dem Ergebnis, dass die zu vergebenden Dienstleistungen dann von gemeinnützigen Organisation oder Vereinigungen "erbracht werden", wenn der öffentliche Auftraggeber das Auswahlverfahren auf diese Organisation oder Vereinigungen beschränkt und nur sie zur Angebotsabgabe aufgefordert hat (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2021 - 19 Verg 3/21, juris Rn 80, 81, 88; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.04.2020 - 1 Verg 2/20, juris Rn 63; so wohl auch OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2019 - 13 Verg 4/19, juris Rn 17 ff.; vgl. auch Jaeger , in: NZBau 2020, 223).

    Nicht entscheidend sind die konkreten Marktverhältnisse auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt für Rettungsdienstleistungen in der Weise, dass die nachgefragten Rettungsdienstleistungen tatsächlich nur von gemeinnützigen Organisationen angeboten ("erbracht") werden müssen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2021 - 19 Verg 3/21, juris Rn 80, 81, 88; OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2019 - 13 Verg 4/19, juris Rn 19; a. A. Braun/Zwetkow , NZBau 2020, 219).

    Die Entscheidungen des OLG München (Beschl. v. 21.10.2019 - Verg 13/19, juris Rn 40ff.) und des OLG Celle (Beschl. v. 25.06.2019 - 13 Verg 4/19, juris Rn 19) sind zu anderen Sachverhalten ergangen.

    Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine ausdrückliche Beschränkung der Ausschreibung auf gemeinnützige Beauftragte nach dem niedersächsischen Rettungsgesetz überhaupt zulässig ist, haben das OLG Celle (Beschl. v. 25.06.2019 - 13 Verg 4/19, juris Rn 19) und das OVG Lüneburg in ihren Entscheidung (Beschl. v. 12.06.2019 - 13 ME 164/19, juris Rn 6) explizit offen gelassen.

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

    Hieran anknüpfend geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung - davon aus, dass § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass für die Anerkennung einer Organisation oder Vereinigung als gemeinnützig stets Voraussetzung ist, dass deren Zweck in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen; bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf berücksichtigt werden, dass eine Organisation oder Vereinigung zur Meidung der Aberkennung ihres steuerrechtlichen Privilegs nach § 52 AO verpflichtet ist, dauerhaft eine Tätigkeit auszuüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 30.3.2022, 7 Verg 2/22, juris Rn. 44; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.3.2022, 54 Verg 1/22, VergabeR 2022, 581, juris Rn. 22 ff.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 82 ff.; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 64 f.; OLG München, Beschluss v. 21.10.2019, Verg 13/19, VergabeR 2020, 42, juris Rn. 39; OLG Celle, Beschluss v. 25.6.2019, 13 Verg 4/19, VergabeR 2019, 764, juris Rn. 18).

    Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn der öffentliche Auftraggeber in dem konkreten Vergabeverfahren - wie vorliegend - wirksam ausschließt, dass der Auftrag an einen Leistungserbringer vergeben wird, der keine gemeinnützige Organisation oder Vereinigung i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB darstellt (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 30.3.2022, 7 Verg 2/22, juris Rn. 47; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 80 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 25.6.2019, 13 Verg 4/19, NZBau 2020, 57, juris Rn. 18; Jaeger, NZBau 2020, 223 ff.; ders. NZBau 2020, 7, 11; Bühs, EuZW 2021, 1083, 1085; ders. NVwZ 2019, 1410, 1411; a.A. Braun/Zwetkow, NZBau 2020, 219).

  • OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20

    Notfallrettung Hamburg - Rechtsweg bei Nachprüfungsantrag zu Ausschreibung -

    Dem stehen insbesondere die von der Antragstellerin für ihre gegenteilige Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25. Juni 2019 - Verg 4/19 -, NZBau 2020, 57 ff., juris Rn. 18 f.) und München (Beschl. v. 21. Oktober 2019 - Verg 13/19 -, VergabeR 2020, 42 ff., juris Rn. 40 ff.) nicht entgegen.
  • VG Hamburg, 26.05.2021 - 14 K 3698/20

    Erfolglose Klage einer gemeinnützigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich des

    Bei der Prüfung, ob dieses Merkmal erfüllt ist, ist auf die konkrete Ausschreibung abzustellen und nicht - wie die Klägerin meint - auf die Frage, ob die ausgeschriebenen Dienstleistungen allgemein, also auf dem deutschen bzw. europäischen Markt, bisher ausschließlich von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht wurden (OLG Celle, Beschl. v. 25.6.2019, 13 Verg 4/19 juris Rn. 18 m.w.N.; Jäger, NZBau 2020, 223, 224; ders. ZWeR 2016, 205, 228; Bühs, NVwZ 2019, 1410, 1411; a.A. Braun/Zwetkow, NZBau 2020, 219).
  • OLG Koblenz, 17.06.2020 - Verg 1/20

    Beschluss einer Vergabekammer ohne Unterschriften: Entscheidungsentwurf ohne

    Da das endgültige Ergebnis des Beschwerdeverfahrens in der Sache noch nicht feststeht, ist der Vergabekammer vielmehr mit der Zurückverweisung zugleich die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (vgl. KG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - Verg 06/19 -, juris, Rdnr. 45, m.w.N.; Beschluss vom 21. Dezember 2018 - Verg 7/18 -, juris, Rdnr. 47, m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 13 Verg 4/19 -, juris, Rdnr. 29, m.w.N.; OLG Jena, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 6 Verg 11/02 -, juris, Rdnr. 26, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 1999 - Verg 1/99 -, juris, Rdnr. 60).
  • OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22

    Rechtswegzuständigkeit für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des

    Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf berücksichtigt werden, dass eine Organisation oder Vereinigung zur Meidung der Aberkennung ihres steuerrechtlichen Privilegs nach § 52 Abgabenordnung verpflichtet sei, dauerhaft eine Tätigkeit auszuüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 25.06.2019, 13 Verg 4/19 "erweiterter Rettungsdienst", VergabeR 2019, 764, in juris Rz. 18; OLG München, Beschluss v. 21.10.2019, Verg 13/19 "Verfügbarkeitsnachweis", VergabeR 2020, 42, in juris Rz. 39; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2020, 1 Verg 2/20 "Notfallrettung Hamburg", VergabeR 2020, 925, in juris Rz. 64; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26.07.2021, 19 Verg 3/21 "Notfallrettung", nach veris, Rz. 76 ff.).

    Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle stellt insbesondere in seinem Beschluss vom 25.06.2019 (13 Verg 4/19 "erweiterter Rettungsdienst", VergabeR 2019, 764) darauf ab, für welche potenziellen Teilnehmer der öffentliche Auftraggeber mit seinem Verfahren den Wettbewerb eröffnet (in juris Rz. 18 m.w.N.), und lehnt es ab, dass sich die Norm darauf beziehen könnte, wer die Leistung in der Vergangenheit erbracht hat (in juris Rz. 19).

  • OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21

    Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags im Rahmen einer europaweit

    Bei der Prüfung, ob das betreffende Merkmal erfüllt ist, ist daher auf das aktuelle Vergabevorhaben abzustellen und nicht - wie die Antragstellerinnen meinen - auf die Frage, ob die betreffenden Dienstleistungen bereits in der Vergangenheit von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen "erbracht wurden" (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 13 Verg 4/19, juris Rn. 18; VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2021- 14 K 698/20, juris Rn. 65 Bühs, NVwZ 2019, 1410, 1411 vgl. Jäger, aaO S. 224; ders. ZWeR 2016, 205, 228; a.A. Braun/Zwetkow, NZBau 2020, 219).
  • OLG Celle, 03.01.2024 - 13 Verg 6/23

    Rettungsdienstleistungen; Direktvergabe; Bereichsausnahme; richtlinienkonforme

    Die Bereichsausnahme greift auch dann nicht ein, wenn der Auftraggeber den Wettbewerb für gewerblich tätige Unternehmen eröffnet hat, indem er eine öffentliche Ausschreibung durchführt, die nicht auf gemeinnützigen Organisationen beschränkt ist ( OLG Celle, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 13 Verg 4/19 - Rn. 18 f., m.w.N.; BeckOK VergabeR/Friton/Wolf, 30. Ed. 31.1.2023, GWB § 107 Rn. 39b; Radu in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl., § 107 GWB (Stand: 15.09.2022), Rn. 39).
  • OLG Schleswig, 28.03.2022 - 54 Verg 1/22

    Gemeinnützige Organisationen - Kostenentscheidung nach Erledigung von

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2021 - Verg 16/21

    Rüge eines Bieters im Vergabeverfahren Vergabeverfahren bezüglich des Betriebs

  • VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2022 - 1 VK LSA 19/21-20/21

    Vergaberechtsweg: Auswahlverfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 4/19, 13 Verg 9/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,16522
OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 4/19, 13 Verg 9/19 (https://dejure.org/2020,16522)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.06.2020 - 13 Verg 4/19, 13 Verg 9/19 (https://dejure.org/2020,16522)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 13 Verg 4/19, 13 Verg 9/19 (https://dejure.org/2020,16522)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VergabeR 2020, 968
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 24.10.2019 - 13 Verg 9/19

    Wirksamkeit des Zuschlags; Zulässigkeit des Vergabenachprüfungsverfahrens

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 4/19
    Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Erinnerung dagegen, dass die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Celle eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 1220 Anl. 1 GKG sowohl für das unter dem Aktenzeichen 13 Verg 4/19 als auch für das unter dem Aktenzeichen 13 Verg 9/19 geführte Beschwerdeverfahren in Ansatz gebracht hat.

    Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat in dem unter dem Aktenzeichen 13 Verg 9/19 geführten Beschwerdeverfahren auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

    Dementsprechend war der Rechtszug des Beschwerdeverfahrens 13 Verg 4/19 mit der dortigen Beschwerdeentscheidung abgeschlossen, bevor das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer fortgesetzt wurde und es zu dem weiteren Beschwerdeverfahren 13 Verg 9/19 kam.

  • BGH, 17.06.2014 - X ZB 8/13

    Kostenfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren: Anrechnung anwaltlicher

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 4/19
    Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer stellt ein in die Exekutive eingebettetes Verwaltungsverfahren dar, das kostenrechtlich, wie sich aus der Regelung in § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB ergibt, dem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren gleichgesetzt ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 17. Juni 2014 - X ZB 8/13, juris Rn. 10).
  • LSG Bayern, 20.06.2013 - L 8 SF 134/12

    Entschädigung, unangemessene Dauer, Gerichtsverfahren, Verzögerungsrüge,

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 4/19
    Der in § 37 GKG zum Ausdruck kommende Grundsatz findet seine Rechtfertigung in der Sache darin, dass das ursprüngliche Verfahren vor dem unteren Gericht nach der Zurückverweisung "wieder" anhängig wird und "fortzusetzen" ist; aus diesem Grund sind die Verfahrensabschnitte vor und nach Zurückverweisung kostenrechtlich als Einheit zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 B 204/07, juris Rn. 8; ähnlich: BayLSG, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SF 134/12 EK, juris Rn. 40).
  • BVerwG, 09.06.2008 - 5 B 204.07

    Prozesskostenhilfe, Bewilligung für den gesamten Rechtszug, Zurückverweisung an

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 4/19
    Der in § 37 GKG zum Ausdruck kommende Grundsatz findet seine Rechtfertigung in der Sache darin, dass das ursprüngliche Verfahren vor dem unteren Gericht nach der Zurückverweisung "wieder" anhängig wird und "fortzusetzen" ist; aus diesem Grund sind die Verfahrensabschnitte vor und nach Zurückverweisung kostenrechtlich als Einheit zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 B 204/07, juris Rn. 8; ähnlich: BayLSG, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SF 134/12 EK, juris Rn. 40).
  • OLG Köln, 23.03.1995 - 1 W 10/95

    Bindung an PKH; Bewilligung bei Verweisung - PKH, Verweisung, Bindung

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 4/19
    Der Rechtszug beginnt mit Eingang der Klage, des Antrags oder der Rechtsmittelschrift und endet insbesondere mit der abschließenden Entscheidung hierüber (OLG Köln, Beschluss vom 23. März 1995 - 1 W 10/95, juris; Dörndorfer in: BeckOK KostenR, 29. Ed., § 35 Rn. 3).
  • BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09

    Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 4/19
    Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer stellt ein in die Exekutive eingebettetes Verwaltungsverfahren dar, das kostenrechtlich, wie sich aus der Regelung in § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB ergibt, dem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren gleichgesetzt ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 17. Juni 2014 - X ZB 8/13, juris Rn. 10).
  • BGH, 10.12.2019 - XIII ZB 119/19

    Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs und

    Auszug aus OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 4/19
    Entsprechend handelt es sich bei dem Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Vergabesenat auch nicht um ein Rechtsmittelverfahren über die Entscheidung eines anderen Gerichts (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19, juris Rn. 15).
  • OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 9/19

    Nachprüfungsverfahren und Beschwerdeverfahren sind zwei Rechtszüge!

    Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Erinnerung dagegen, dass die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Celle eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 1220 Anl. 1 GKG sowohl für das unter dem Aktenzeichen 13 Verg 4/19 als auch für das unter dem Aktenzeichen 13 Verg 9/19 geführte Beschwerdeverfahren in Ansatz gebracht hat.

    Diesen Beschluss hat der Senat in dem Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 13 Verg 4/19 aufgehoben und die Vergabekammer verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats, nach der das Nachprüfungsverfahren statthaft war, erneut über die Sache zu entscheiden.

    Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag daraufhin durch Beschluss vom 7. August 2019 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Zuschlag wirksam erteilt sei, und die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zum Aktenzeichen 13 Verg 4/19 - der Antragstellerin auferlegt.

    Dementsprechend war der Rechtszug des Beschwerdeverfahrens 13 Verg 4/19 mit der dortigen Beschwerdeentscheidung abgeschlossen, bevor das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer fortgesetzt wurde und es zu dem weiteren Beschwerdeverfahren 13 Verg 9/19 kam.

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