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   OLG Dresden, 11.04.2008 - 13 W 210/08   

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https://dejure.org/2008,9824
OLG Dresden, 11.04.2008 - 13 W 210/08 (https://dejure.org/2008,9824)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.04.2008 - 13 W 210/08 (https://dejure.org/2008,9824)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11. April 2008 - 13 W 210/08 (https://dejure.org/2008,9824)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde eines Streithelfers gegen eine Kostenentscheidung; Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde eines Streithelfers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses durch vollständige Beendigung einer Hauptsache; Aufteilung der Kosten einer Nebenintervention ...

  • Judicialis

    ZPO § 71 Abs. 2; ; ZPO § 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 71 Abs. 2; ZPO § 92
    Kosten der Nebenintervention bei Wechsel des Streithelfers an die Seite des bisherigen Prozessgegners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.11.1983 - IX ZR 93/82

    Notwendige Beiladung des in einer Kindschaftssache nicht als Partei beteiligten

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2008 - 13 W 210/08
    Dementsprechend kann gem. § 66 Abs. 2 ZPO ein Beitritt nur solange erfolgen, wie die Hauptsache noch rechtshängig ist (vgl. BGHZ 89, 121 = NJW 1984, 353 = MDR 1984, 312 unter 2 m.w.N.), und wird eine auf Zulassung des Beitritts gerichtete sofortige Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO gegenstandslos, wenn der Rechtsstreit - sei es etwa durch Klagerücknahme, unwiderruflichen Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärungen oder rechtskräftiges Urteil - in der Hauptsache vollständig beendet ist (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1994, 834).
  • BGH, 24.04.2006 - II ZB 16/05

    Zulässigkeit der Nebenintervention außenstehender Aktionäre in einem

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2008 - 13 W 210/08
    Indessen meint das in § 66 Abs. 1 ZPO bezeichnete, für einen Beitritt vorausgesetzte rechtliche Interesse daran, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, nicht den im Erfolgsfalle aus § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO erwachsenden Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen die andere Partei, sondern die Auswirkungen, die die gerichtliche Entscheidung über die Hauptsache auf die rechtlichen Verhältnisse des Streithelfers hat (vgl. BGHR 2006, 1127 = WM 2006, 1252 = ZIP 2006, 1218 unter II m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 13 W 3971/04

    Kosten des Nebenintervenienten bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2008 - 13 W 210/08
    Eine Verletzung dieser Vorschrift ist jedoch nur beachtlich und führt dann zu einer Zurückweisung der Nebenintervention nach § 71 Abs. 1 ZPO, wenn sie - wie hier nicht - nach Maßgabe des § 295 ZPO gerügt wird (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2005, 473; Zöller/Vollkommer a.a.O, § 70 Rn. 2 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 15.07.2004 - 5 W 455/04

    Kosten der Nebenintervention bei Vergleichsschluss der Hauptparteien

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2008 - 13 W 210/08
    Dabei kann dahinstehen, ob für einen Nebenintervenienten - vom Fall der Prozessbeendigung durch Vergleich ohne dessen Beteiligung abgesehen (vgl. dazu OLG Koblenz, JurBüro 2004, 662; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 101 Rn. 9) abgesehen - die Möglichkeit besteht, im eigenen Namen die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention mittels sofortiger Beschwerde entsprechend §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO isoliert anzufechten, wenn er damit eine unterlassene oder fehlerhafte Anwendung der Kostenbestimmung des § 101 ZPO überprüfen lassen will (bejahend OLGR Celle 2003, 354).
  • OLG Nürnberg, 02.03.1994 - 1 W 472/94

    Sofortige Beschwerde bei Entscheidung über Zulassung der Nebenintervention

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2008 - 13 W 210/08
    Dementsprechend kann gem. § 66 Abs. 2 ZPO ein Beitritt nur solange erfolgen, wie die Hauptsache noch rechtshängig ist (vgl. BGHZ 89, 121 = NJW 1984, 353 = MDR 1984, 312 unter 2 m.w.N.), und wird eine auf Zulassung des Beitritts gerichtete sofortige Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO gegenstandslos, wenn der Rechtsstreit - sei es etwa durch Klagerücknahme, unwiderruflichen Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärungen oder rechtskräftiges Urteil - in der Hauptsache vollständig beendet ist (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1994, 834).
  • OLG München, 21.09.1988 - 11 W 2353/88
    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2008 - 13 W 210/08
    Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass bei einem "Seitenwechsel" des Streithelfers die Kosten der Nebenintervention entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu quoteln sind (vgl. OLG München, MDR 1989, 73; OLGR Celle 2001, 295; Zöller/Herget, a.a.O., § 101 Rn. 2).
  • OLG Hamburg, 28.09.2018 - 11 U 128/17

    Anforderungen an einen Bedenkenhinweis in Bezug auf eine unzureichende

    Unterliegt die unterstützte Partei in der (unverändert gebliebenen) Hauptsache und wird sie dementsprechend in die Kosten verurteilt, so hat sie ihrem vormaligen Streithelfer lediglich die Hälfte der Kosten der Nebenintervention zu ersetzen (OLG Dresden, Urteil vom 11. April 2008, 13 W 210/08, 13 W 0210/08, Rn. 11, juris).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 10 U 22/16

    Werkvertrag: Schadenersatzanspruch gegen einen Werkunternehmer aufgrund der

    Die Rücknahme des Beitritts des Nebenintervenienten ist in der Form des § 269 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO jederzeit möglich (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O. § 66 Rn. 18 und § 70 Rn. 1; OLG Dresden, Beschluss vom 11.4.2008, Az. 13 W 210/08, zitiert nach juris Rn. 11).

    Eine Quotierung der Kosten des Streithelfers, wenn er im Wege des Rücktritts und eines neuen Beitritts einen Wechsel der unterstützten Partei vollzogen hat, ist damit nicht vereinbar und auch aus Gerechtigkeitsgründen jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht erforderlich (zum Fall, dass zuletzt die obsiegende Partei unterstützt wurde: OLG München MDR 1989, 73; OLG Celle, Urteil vom 27.8.2001, Az. 4 U 51/01, zitiert nach juris Rn. 17; OLG Dresden, Beschluss vom 11.4.2008, Az. 13 W 210/08, zitiert nach juris Rn. 11).

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2017 - 6 W 31/17

    Patentverletzungsverfahren: Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der zum

    Unter diesem Blickwinkel hat das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde einer Nebenintervenientin analog § 99 Abs. 2 ZPO in einem Fall für zulässig erachtet, in dem eine Kostengrundentscheidung über die Nebenintervention mit der Begründung abgelehnt wurde, die Beschwerdeführerin sei im Hauptsacheverfahren nicht Nebenintervenientin gewesen, so dass für eine Kostenentscheidung nach § 101 ZPO kein Raum bestehe (Beschluss vom 20. Juni 2003 - 6 W 49/03, juris Rn. 3 f; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 11. April 2008 - 13 W 210/08, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. November 2016 - 12 W 17/16, NJW-RR 2017, 91 f, wo die Statthaftigkeit der isolierten Kostenanfechtung durch den nicht zugelassenen Nebenintervenienten jeweils offen gelassen wurde).
  • OLG Rostock, 21.10.2009 - 3 W 50/08

    Streitwert: Grundlage für den Gebührenstreitwert der Nebenintervention bei

    Es seien Ausnahmen allgemein anerkannt, z.B. soweit der Nebenintervenient die Partei wechsele (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 11.04.2008, 13 W 210/08, JurBüro 2008, 589) oder wenn er allein ein Rechtsmittel einlege (OLG Hamm, Urt. v. 16.10.2007, a.a.O.).
  • LG Hamburg, 17.10.2013 - 415 HKO 71/11

    Haftung bzw. Haftungsbefreiung des Frachtführers für die Beschädigung des

    Ist der Streitgegenstand vor und nach dem Wechsel wie hier identisch, führt dies zu einer Quote von jeweils 50 % (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.4.2008, 13 W 210/08; LG Bamberg, Beschluss vom 15.4.2011, Az. 2 O 624/09, veröffentlicht in der juris - Datenbank).
  • OLG Köln, 29.06.2022 - 22 W 16/22

    Nebenintervention; Streithelfer; Kosten; Rücknahme; Beitritt; Vergleich;

    Hat der Nebenintervenient vorher seinen Beitritt zurückgenommen, sind ihm insoweit entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen (OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2008 - 13 W 210/08, juris Rn. 11; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 101 Rn. 17; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., § 101 Rn. 3), wobei diese Kostenentscheidung im Grundsatz mit dem Wirksamwerden der Rücknahme zu treffen ist (Musielak/Voit/Flockenhaus aaO).
  • OLG Karlsruhe, 04.07.2019 - 7 U 159/16

    Haftung des Durchgangsarztes: Ausübung eines öffentlichen Amtes bei

    Der Ansicht, dass die Kosten der Streithelferin jeweils hälftig von der Klägerin und der Streithelferin zu tragen sind (OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2008, 13 W 210/08, Leitsatz 2 und Rn. 11 m.w.N.), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • OLG Dresden, 19.10.2010 - 5 U 300/10

    Architektenhaftung bei unentgeltlicher Beratung

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Streithelferin, soweit sie mit ihrem "Seitenwechsel" auf die Beklagtenseite ihren ursprünglich auf der Seite der Kläger vollzogenen Beitritt zurückgenommen hat, die Kosten der (ursprünglichen) Nebenintervention entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO selbst zu tragen hat (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.4.2008, 13 W 210/08, zitiert nach juris, Tn. 11).
  • OLG Köln, 29.04.2022 - 22 W 16/22

    Wie ist über die Kosten der Nebenintervention nach Vergleich zu entscheiden?

    Hat der Nebenintervenient vorher seinen Beitritt zurückgenommen, sind ihm insoweit entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen (OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2008 - 13 W 210/08; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 101 Rn. 17; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., § 101 Rn. 3), wobei diese Kostenentscheidung im Grundsatz mit dem Wirksamwerden der Rücknahme zu treffen ist (Musielak/Voit/Flockenhaus aaO).
  • LG Bamberg, 15.04.2011 - 2 O 624/09

    Kostenentscheidung: Kosten der Nebenintervention bei einem Wechsel der

    Denn der Wechsel setzt zunächst den Rücktritt des ursprünglich erklärten Beitritts voraus mit der Folge einer Kostentragungspflicht entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hinsichtlich des ursprünglichen Beitritts (OLG Dresden, OLGR 2008, 589-591, Rz. 11, zit. nach juris; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 66, Rn. 18).
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