Rechtsprechung
OLG München, 08.06.2017 - 13 W 916/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 3, § 91a, § 269 Abs. 3
Geltendmachung von Kosten aus einem selbständigen Beweisverfahren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung der Geltendmachung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens bei der Festsetzung des Streitwerts
- rewis.io
Geltendmachung von Kosten aus einem selbständigen Beweisverfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91a Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3
Berücksichtigung der Geltendmachung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens bei der Festsetzung des Streitwerts - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wie sind Kosten des selbständigen Beweisverfahrens anzusetzen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wie sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens anzusetzen? (IBR 2017, 600)
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 12.05.2017 - 1 O 4092/14
- OLG München, 08.06.2017 - 13 W 916/17
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Traunstein, 12.05.2017 - 1 O 4092/14
Kostenentscheidung nach billigem Ermessen
Auszug aus OLG München, 08.06.2017 - 13 W 916/17
Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten wird Ziffer 2 des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 12.05.2017, Az. 1 O 4092/14, wie folgt abgeändert:.Auf die Beschwerde der Beklagten wird Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 12.05.2017, Az. 1 O 4092/14, wie folgt abgeändert:.
- OLG Saarbrücken, 29.05.2018 - 4 W 9/18
Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Kostentragung bei Verweigerung einer …
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 2.967,67 ? ergibt sich aus dem Betrag der bisher entstandenen Kosten und dem Umfang der Anfechtung (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 13 W 916/17, juris Rn. 21), hier also der angefallenen gerichtlichen und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 4.460,02 ? und der Anfechtung im Umfang von 3.678,26 ? bei einem Streitwert von bis zu 5.527,95 ?. - OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17
Gemischte Kostenentscheidung nach Teilrücknahme einer Schadensersatzklage nach …
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 1.943,15 ? ergibt sich aus dem Betrag der bisher entstandenen Kosten und dem Umfang der Anfechtung (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 13 W 916/17, juris Rn. 21), hier also der Hälfte der angefallenen gerichtlichen und Anwaltskosten. - OLG Saarbrücken, 17.07.2019 - 4 W 11/19
Schadensregulierung nach inländischem Unfall unter Beteiligung eines in Polen …
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 1.637,88 ? ergibt sich aus dem Betrag der bisher entstandenen Kosten und dem Umfang der Anfechtung (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 13 W 916/17, juris Rn. 21), hier also die angefallenen gerichtlichen und Anwaltskosten, ausgehend von einem Streitwert von 5.612,73 ?. - OLG Frankfurt, 17.07.2020 - 17 W 15/20
Streitwertfestsetzung wegen vorprozessualer Kosten
Unabhängig davon bleibt nur die Hauptforderung streitwertbestimmend und nicht der um die Nebenforderung erhöhte Zahlungsanspruch (vgl. BGH…, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 -, Rn. 4, 8, BeckRS 2007, 17108 in Bezug auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten; a. A. und insoweit nicht überzeugend Oberlandesgericht München, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 13 W 916/17 -, Rn. 11, juris;… unnötigerweise differenzierend auch OLG Frankfurt am Main, aaO).