Rechtsprechung
   OLG Celle, 04.12.2009 - 13 W 95/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4893
OLG Celle, 04.12.2009 - 13 W 95/09 (https://dejure.org/2009,4893)
OLG Celle, Entscheidung vom 04.12.2009 - 13 W 95/09 (https://dejure.org/2009,4893)
OLG Celle, Entscheidung vom 04. Dezember 2009 - 13 W 95/09 (https://dejure.org/2009,4893)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Streitwertabschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren - Bei der Streitwertbestimmung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist regelmäßig gegenüber dem Wert eines (etwaigen) Hauptsachverfahrens ein Abschlag von einem Drittel (1/3) vorzunehmen.

  • openjur.de

    § 3 ZPO; § 68 Abs. 1 GKG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 68 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO
    Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs; Abschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs; Abschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • info-it-recht.de

    Zur Frage der Streitwertbemessung Unterlassungsanspruch in Wettbewerbssachen (UWG)

  • Judicialis

    GKG § 68 Abs 1; ; ZPO § 3

  • kanzlei.biz

    Streitwertbemessung bei Unterlassungsansprüchen in Wettbewerbssachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 68 Abs 1; ZPO § 3
    Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs; Abschlag im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Streitwert in einstweiligem Verfügungsverfahren ein Drittel weniger als Hauptsache

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ein Drittel Abschlag von Hauptsache-Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Streitwert bei einstweiligen Verfügungen gegen Wettbewerber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2010, Dok. 018
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 26.11.2004 - 5 W 146/04

    Streitwert im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren auf

    Auszug aus OLG Celle, 04.12.2009 - 13 W 95/09
    Dabei sind u. a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), die Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschluss vom 26. November 2004 - 5 W 146/04, zitiert nach juris, Tz. 4. Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kapitel 40 Rdnr. 37 f.. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kapitel 49 Rdnr. 11 f.).

    Dem Senat erscheint insoweit ein Abschlag von 1/3 vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens als angemessen (so auch z. B. KG, Beschluss vom 26. November 2004 - 5 W 146/04, zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 21.02.1995 - 6 W 88/94

    Streitwert des Verfügungsverfahrens - Streitwert, einstweilige Verfügung,

    Auszug aus OLG Celle, 04.12.2009 - 13 W 95/09
    bb) Ein anderer Teil der Rechtsprechung hält eine Festsetzung des Streitwerts auf den Wert der Hauptsache jedenfalls dann für angebracht, wenn das Verfügungsverfahren tatsächlich zu einer endgültigen Streiterledigung geführt hat oder im Einzelfall bereits bei Antragstellung gewichtige Anhaltspunkte dafür sprachen, dass das Verfügungsverfahren eine als endgültig akzeptierte Klärung herbeiführen werde (vgl. z. B. OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 6 W 88/94, NJWE-WettbR 1996, 44).
  • OLG München, 31.05.1985 - 6 W 1207/85
    Auszug aus OLG Celle, 04.12.2009 - 13 W 95/09
    aa) Ein Teil der Rechtsprechung bewertet Unterlassungsanträge in Verfügungs- und Hauptsacheverfahren trotz des unterschiedlichen Streitgegenstandes dieser Verfahren grundsätzlich gleich, weil die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsprozess im Allgemeinen auf eine endgültige Regelung abziele und ein solches Ergebnis von vornherein wahrscheinlich sei (vgl. z. B. OLG München, Beschluss vom 31. Mai 1985 - 6 W 1207/85, WRP 1985, 661).
  • OLG Celle, 08.02.2016 - 13 W 6/16

    Streitwert wettbewerbsrechtlicher einstweiliger Verfügungsverfahren

    Regelmäßig ist diese Ermäßigung mit einem Abschlag von 1/3 vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 13 W 95/09, juris Rn. 14; Köhler in Köhler/ Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 5.12).
  • OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 4 U 182/09

    Zweckfremde Veröffentlichung durch Akteneinsicht erlangter Daten:

    Für den Streitwert der einstweiligen Verfügungsverfahrens ist im Vergleich zur Hauptsache regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen (Wenzel/Burkhardt aaO, Kap. 12 Rn. 144 a; OLG Celle: Beschluss vom 04.12.2009 - 13 W 95/09 - BeckRS 2009, 88795: 1/3; KG, Entscheidung vom 26.11.2004 - 5 W 146/04 - BeckRS 2005, 01146: 1/3).
  • OLG Celle, 14.05.2010 - 13 W 38/10

    Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung

    Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 4. Dezember 2009, 13 W 95/09, zitiert nach juris, Rdnr. 4 m. w. N.; so auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 49, Rdnr. 11 f.).

    Nach Ansicht des Senats ist dieser regelmäßig niedriger anzusetzen als der Wert der Hauptsacheklage auf Unterlassung (vgl. auch insoweit OLG Celle, Beschluss vom 4. Dezember 2009, a. a. O., Rdnr. 7 und 14, st. Rspr. des Senats).

  • OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 4 U 20/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Sachbuch: Identifizierende Beschreibung

    Für den Streitwert der einstweiligen Verfügungsverfahrens ist im Vergleich zur Hauptsache regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen (Wenzel/Burkhardt aaO, Kap. 12 Rn. 144 a; OLG Celle: Beschluss vom 04.12.2009 - 13 W 95/09 - BeckRS 2009, 88795: 1/3; KG, Entscheidung vom 26.11.2004 - 5 W 146/04 - BeckRS 2005, 01146: 1/3).
  • LG Würzburg, 17.12.2020 - 1 HKO 2375/20

    Rechtsmissbrauch aufgrund überhöhter Angabe des Gegenstandswerts und Forderung

    Regelmäßig ist diese Ermäßigung mit einem Abschlag von ca. 1/3 vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens zu bestimmen (OLG Celle, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 13 W 95/09, juris Rn. 14).
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