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   OLG Koblenz, 16.09.2014 - 13 WF 810/14   

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https://dejure.org/2014,41562
OLG Koblenz, 16.09.2014 - 13 WF 810/14 (https://dejure.org/2014,41562)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.09.2014 - 13 WF 810/14 (https://dejure.org/2014,41562)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. September 2014 - 13 WF 810/14 (https://dejure.org/2014,41562)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 48 Abs 3 RVG, § 76 FamFG, § 114 ZPO, §§ 114 ff ZPO
    Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts in Familiensachen: Auslegung des Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschlusses hinsichtlich der infolge des Mehrvergleichs anfallenden Differenzverfahrensgebühr und Terminsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts; Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs auch über nicht rechtshängige Ansprüche

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 48; FamFG § 76 f; ff ZPO § 114
    Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts; Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs auch über nicht rechtshängige Ansprüche

  • rechtsportal.de

    RVG § 48 ; FamFG § 76 f; ff ZPO § 114
    Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 434
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14

    Verfahrenskostenhilfe in Ehesachen: Auslegung des Bewilligungsbeschlusses im

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.09.2014 - 13 WF 810/14
    Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14).

    Danach liegt seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG außerhalb dessen Regelungsbereichs nicht mehr die Auslegung nahe, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14; Anschluss an: OLG Köln (12. ZS) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; entgegen: OLG Koblenz (14. ZS) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZS) AGS 2013, 350).

    Wird in einem Trennungsunterhaltsverfahren auch der nacheheliche Unterhalt vergleichsweise geregelt, ist aus Sicht eines objektiven Adressaten im Zweifel nicht davon auszugehen, dass eine nach Vergleichsabschluss erfolgte Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht auch die infolge des Mehrvergleichs anfallende Differenzverfahrensgebühr und Terminsgebühr umfasst (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14).

    In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht, ist umstritten (vgl. den Meinungsstand zusammenfassend OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 und OLG Köln AGS 2013, 350 und OLG Koblenz (Senat) 13 WF 369/14).

    Der Senat hat sich durch Beschluss vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14 - umfassend hierzu geäußert.

    Aus einer solch offenen Formulierung, wie sie in der Praxis üblich ist, kann regelmäßig nicht notwendig hergeleitet werden alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren sollten von der Bewilligungsbeschluss umfasst seien (vgl. Senat 13 WF 369/14, m.w.N.).

    Dabei kann nach der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 außerhalb dessen Anwendungsbereichs nicht mehr davon ausgegangen werden, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich erstrecke sich neben der Einigungsgebühr ohne Weiteres auch auf die Verfahrens- und Terminsgebühr (Senat 13 WF 369/14).

  • OLG Köln, 29.04.2013 - 25 WF 235/12

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.09.2014 - 13 WF 810/14
    Danach liegt seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG außerhalb dessen Regelungsbereichs nicht mehr die Auslegung nahe, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14; Anschluss an: OLG Köln (12. ZS) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; entgegen: OLG Koblenz (14. ZS) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZS) AGS 2013, 350).

    In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht, ist umstritten (vgl. den Meinungsstand zusammenfassend OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 und OLG Köln AGS 2013, 350 und OLG Koblenz (Senat) 13 WF 369/14).

  • OLG Köln, 09.07.2012 - 4 WF 63/12

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung einer gerichtlichen

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.09.2014 - 13 WF 810/14
    Danach liegt seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG außerhalb dessen Regelungsbereichs nicht mehr die Auslegung nahe, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14; Anschluss an: OLG Köln (12. ZS) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; entgegen: OLG Koblenz (14. ZS) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZS) AGS 2013, 350).
  • OLG Celle, 21.01.2011 - 10 WF 6/11

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs über

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.09.2014 - 13 WF 810/14
    Danach liegt seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG außerhalb dessen Regelungsbereichs nicht mehr die Auslegung nahe, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14; Anschluss an: OLG Köln (12. ZS) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; entgegen: OLG Koblenz (14. ZS) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZS) AGS 2013, 350).
  • OLG Koblenz, 06.06.2006 - 14 W 328/06

    Gebühren des PKH-Anwalts bei Abschluss eines Prozessvergleichs

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.09.2014 - 13 WF 810/14
    Danach liegt seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG außerhalb dessen Regelungsbereichs nicht mehr die Auslegung nahe, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (Festhaltung an Senatsbeschluss vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14; Anschluss an: OLG Köln (12. ZS) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; entgegen: OLG Koblenz (14. ZS) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZS) AGS 2013, 350).
  • OLG Bamberg, 21.03.2011 - 4 W 42/10

    Prozesskostenhilfe: Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf einen sogenannten

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.09.2014 - 13 WF 810/14
    In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht, ist umstritten (vgl. den Meinungsstand zusammenfassend OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 und OLG Köln AGS 2013, 350 und OLG Koblenz (Senat) 13 WF 369/14).
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 248/16

    Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache: Vergütungsanspruch des

    b) Teilweise wird die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf die Differenzgebühren davon abhängig gemacht, ob zwischen dem eigentlichen Verfahrensgegenstand und dem zusätzlichen Gegenstand des Mehrvergleichs ein enger Zusammenhang besteht (OLG Zweibrücken FamRZ 2017, 320, 321; OLG Koblenz [1. Senat für Familiensachen] AGS 2015, 141, 142 und AGS 2014, 527, 528 f.).
  • OLG Koblenz, 26.01.2015 - 13 WF 67/15

    Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren: Vergütung des beigeordneten

    Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung (Festhaltung an Senatsbeschlüssen vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14 - FamRZ 2014, 1877 = AGS 2014, 348 und vom 16.09.2014 - 13 WF 810/14 - AGS 2014, 527).

    Die für das Sorgerechtsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe umfasst daher bei Abschluss einer Sorgerechts- und Umgangsvereinbarung im Rahmen des anhängigen Sorgerechtsverfahrens nicht ohne Weiteres auch die auf den Gegenstand des (Umgans-)Mehrvergleichs entfallende Differenzverfahrens- und Terminsgebühr (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 16.09.2014 - 13 WF 810/14 - AGS 2014, 527).

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senat Sachzusammenhangsgesichtspunkte bei der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.09.2014 - AGS 2014, 527).

    vorhandener Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen Sorgerecht und Umgang ist jedoch nicht mit jenem zwischen Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt - so die Konstellation in Senat AGS 2014, 527 - vergleichbar.

  • OLG Zweibrücken, 29.04.2016 - 6 WF 57/16

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren:

    Soweit sich die Bewilligung ohne eine ausdrückliche Erstreckung auf die genannten Gebühren auf den Vergleich richtet, reiche dies allein nicht aus, um auch die weiteren Gebühren zu umfassen (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 19. Mai 2014 - 13 WF 369/14, zitiert in FamRZ 2014, 1877; AGS 2014, 527; OLG Dresden Beschluss vom 07. Mai 2015 - 19 WF 1424/14).

    Von einer Erstreckung der Bewilligung für den Mehrvergleich auch auf diese Gebühren kann nämlich auszugehen sein, wenn zwischen dem eigentlichen Verfahrensgegenstand und dem zusätzlichen Gegenstand des Mehrvergleichs ein enger Zusammenhang besteht (vgl. OLG Koblenz AGS 2014, 527 für Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt; Senat Beschluss vom 08. Juni 2015 - 6 WF 123/15 für anhängigen Unterhalt im eA-Verfahren und Vergleich über endgültigen Unterhalt; Senat Beschluss vom 03. Juli 2015 - 6 WF 40/15 für Vollstreckung einer Umgangsregelung und Vereinbarung über Neuregelung des Umgangs).

  • KG, 29.11.2016 - 25 WF 76/16

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Entstehen einer

    Ferner wird vertreten, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr verlangen kann, wenn Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt wurde (BGH NJW 2004, 2595; OLG Köln FamRZ 2015, 1825; OLG Dresden FamRZ 2015, 1826; 2014, 1879; OLG Koblenz JurBüro 2015, 315; OLG Celle JurBüro 2011, 196; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 400).
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