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   OLG Koblenz, 16.02.2004 - 13 WF 88/04   

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https://dejure.org/2004,13481
OLG Koblenz, 16.02.2004 - 13 WF 88/04 (https://dejure.org/2004,13481)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2004 - 13 WF 88/04 (https://dejure.org/2004,13481)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. Februar 2004 - 13 WF 88/04 (https://dejure.org/2004,13481)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Prozesskostenhilfe; Notwendigkeit der Verwertung des eigenen Kraftfahrzeugs (Pkw); Folgen eines Benötigen des Fahrzeugs für Fahrten mit dem Kind; Mangelnde Möglichkeit der Erzielung von nennenswerten Erlösen bei der Verwertung des Pkws; Auswirkungen einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Zugewinnausgleichs außerhalb des Scheidungsverbundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1880
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Zweibrücken, 10.08.1999 - 5 WF 73/99
    Auszug aus OLG Koblenz, 16.02.2004 - 13 WF 88/04
    Zwar kann es im Einzelfall dann, wenn die Partei vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs auf die Durchsetzung eines ihr möglicherweise zustehenden Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss verzichtet, gerechtfertigt sein, Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung einer Folgesache im isolierten Verfahren zu versagen, weil die Partei ihre jetzige Vermögenslosigkeit selbst verschuldet hat (vgl. hierzu OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 757 ; Zöller-Philippi, ZPO , 23. Aufl., § 115 Rdz. 72).
  • OLG Stuttgart, 09.04.2010 - 13 W 17/10

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Verwertung eines Pkw

    Ein Pkw im Wert von 13.000.- EUR, mit dem Kinder zur Schule gefahren werden, gehört nicht zum Schonvermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO, wenn keine besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Fahrten zur Schule vorliegen (Abgrenzung zu OLG Koblenz FamRZ 2004, 1880).

    Aus dem Beschluss des OLG Koblenz vom 16.02.2004 - 13 WF 88/04, FamRZ 2004, 1880 ergibt sich nichts anderes.

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