Weitere Entscheidung unten: OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2006

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   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2006 - 13 A 2495/03   

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https://dejure.org/2006,1232
OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2006 - 13 A 2495/03 (https://dejure.org/2006,1232)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.04.2006 - 13 A 2495/03 (https://dejure.org/2006,1232)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. April 2006 - 13 A 2495/03 (https://dejure.org/2006,1232)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    OBG § 14; ; HPG § 1; ; HPG § 1 Abs. 1; ; HPG § 1 Abs. 2; ; HPG § 5; ; HPG-DVO § 2 Abs. 1

  • gesr.de PDF

    Faltenunterspritzung unterliegt Heilpraktikervorbehalt

  • kanzlei-oberhauser.de PDF

    Faltenunterspritzung unterliegt Heilpraktikervorbehalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kosmetikerinnen dürfen ohne Heilpraktikererlaubnis keine Falten unterspritzen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine Faltenunterspritzung ohne Heilpraktikererlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erforderlichkeit der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz für Kosmetikerinnen bei sog. Faltenunterspritzungen im Lippenbereich ; Begriff der Heilkunde; Berufsmäßigkeit der Ausübung der Heilkunde

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung "Kosmetiker/-in" - Werbung mit "Medizinische Kosmetikerin" irreführend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dürfen nur Ärzte und Heilpraktiker Tattoos entfernen?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 9.5.2006)

    Falten unterspritzen nur mit Heilpraktikererlaubnis

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (30)

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2012 - 4 U 197/11

    Kosmetikerin darf keine Faltenunterspritzung mit hyaluronsäurehaltigen Mitteln

    Das Gefährdungspotential wird zudem geringer, je weiter sich das Erscheinungsbild des Behandlers von einer medizinisch/ärztlichen Behandlung entfernt (OVG NRW, Beschluss v. 28.04.2006 - 13 A 2495/03 - Schelling in Spickhoff, a.a.O., S. 825 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 9 S 519/06

    Ausübung der Heilkunde; Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäure durch als

    Dagegen könnte sprechen, dass mit altersbedingten Hautveränderungen und -falten nicht selten auch eine gewisse Belastung psychischer Art in der Weise einher gehen kann, dass jemand "mit seinem natürlichen Äußeren nicht zufrieden ist" und die Behandlung über rein ästhetische Überlegungen hinaus auch zur Wiederherstellung und Stärkung des persönlichen Wohlbefindens und Selbstwertgefühls bzw. zur Beseitigung einer entsprechenden - wenn auch möglicherweise geringen - "psychischen Belastung" durchführen lässt (so OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006 - 13 A 2495/03 -, juris).

    Abhängig vom verwendeten Stoff können bei der Behandlung Nebenwirkungen wie lokale Schmerzen, Hämatome an der Injektionsstelle, Wundinfektionen, Unverträglichkeitsreaktionen, wie etwa bei einer Überempfindlichkeit gegen Hühnereiweiß, Fremdkörpergranulome oder diffuse granulomatöse Gewebereaktionen, Lymphknotenschwellungen u.a. auftreten, deren Ursache auch häufig die Injektion des Füllmaterials in die falsche Hautschicht sowie die Injektion zu großer Volumina in einer Sitzung ist (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 23.01.2003 - 6 K 867/02.TR -, MedR 2003, 464, jeweils mit weiteren Nachw.), wobei aber Stoffe aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile in der Regel sehr gut verträglich sind, kaum allergische Reaktionen hervorrufen und keine Testspritze erforderlich ist.

    Aber auch bei der Verwendung von bestimmten Stoffen aus Hyaluronsäure können zumindest allergische Reaktionen auftreten, die im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes nicht vernachlässigbar sind (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.).

    Insofern könnte eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz jedenfalls für ausgebildete Kosmetikerinnen mangels nennenswerten Gefahrenpotentials der Behandlung nach dem geschilderten Sinn und Zweck des Gesetzes entbehrlich und dennoch auftretende Problemfälle haftungsrechtlich zu lösen sein (a.A. hinsichtlich der Differenzierung nach den zu behandelnden Gesichtspartien: OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.).

    Ein Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die ihre derzeitige und künftige heilkundliche Tätigkeit in Form der Faltenunterspritzung nicht berühren, dürfte unter den vorliegenden besonderen Umständen wohl nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356; Urteil vom 10.02.1983, a.a.O.; Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.; OVG NW Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.; vgl. auch Urteil des Senats vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -, MedR 1997, 555).

  • VG Münster, 19.04.2011 - 7 K 338/09

    Zahnärzte dürfen kein Botox spritzen

    Bei der Beurteilung, ob eine solche Ausübung der Heilkunde beabsichtigt ist, kommt es im Wesentlichen auf die Erforderlichkeit medizinischer Fachkenntnisse auf Grund mit der Tätigkeit verbundener Risiken an, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Juni 2007 - 3 B 82.06 -, NVwZ-RR 2007, 686; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2006 - 13 A 2495/03 -, www.nrwe.de, Rn. 27 ff.

    Bei den beabsichtigten Injektionen u.a. von Hyaluronsäure bzw. Botolinumtoxin sind medizinische Fachkenntnisse sowohl auf Grund der mit der Injektion als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbundenen Gesundheitsrisiken erforderlich als auch auf Grund der möglichen Nebenwirkungen der Substanzen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2006 - 13 A 2495/03 -, a.a.O., Rn. 28 ff., 38 ff.; VG Köln, Beschluss vom 2. August 2005 - 9 L 798/05 -, www.nrwe.de, Rn. 27.

    Denn der Bundesgesetzgeber darf bei der Definition der den Zahnärzten erlaubten Ausübung der Zahnheilkunde in § 1 Abs. 3 ZHG zwecks einer klaren räumlichen Grenzziehung der zulässigerweise zu behandelnden Körperteile allein auf den Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer abstellen, ohne weitere Teilbereiche des Gesichts oder des Halses mit aufzunehmen zu müssen, hinsichtlich derer Zahnärzte auch über hinreichende Sachkenntnisse verfügen können, vgl. auch bzgl. § 1 Abs. 2 HPG OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2006 - 13 A 2495/03 -, a.a.O., Rn. 39, 43.

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