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   AG Stuttgart, 24.07.2013 - 13 C 1549/13   

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https://dejure.org/2013,42553
AG Stuttgart, 24.07.2013 - 13 C 1549/13 (https://dejure.org/2013,42553)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2013 - 13 C 1549/13 (https://dejure.org/2013,42553)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - 13 C 1549/13 (https://dejure.org/2013,42553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts für die Bearbeitung des Kreditvertrages

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 195 BGB, § 199 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB
    Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren: Wirksamkeit der formularmäßigen Erhebung von Bearbeitungskosten bei Verbraucherkreditverträgen; Hinausschieben der Verjährungsfrist bei unklarer Rechtslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bearbeitungsentgelt für den Kreditvertrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühr als kontrollfähige Preisnebenabrede unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühr als kontrollfähige Preisnebenabrede unwirksam

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 263/07

    Beginn der Verjährung bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.07.2013 - 13 C 1549/13
    In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 23.09.2008, Az.: XI ZR 263/07 Rn. 13ff).

    Fehlt es danach an der Zumutbarkeit der Klageerhebung, so ist der Verjährungsbeginn bis zur objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2008, Az.: XI ZR 263/07 Rn. 18).

  • OLG Celle, 13.10.2011 - 3 W 86/11

    Darlehensbearbeitungsgebühr unwirksam

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.07.2013 - 13 C 1549/13
    b) Danach war der Klägerseite vorliegend die Erhebung einer Klage jedenfalls nicht vor Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Celle vom 13.10.2011 (Az.: 3 W 86/11) zumutbar.

    Jedenfalls vor der Entscheidung des OLG Celle (Az.: 3 W 86/11) war der Klägerseite daher, insbesondere im Hinblick auf die entgegenstehende ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche sich die Beklagte auch selbst beruft, nach den dargelegten Grundsätzen eine Klageerhebung nicht zumutbar und der Verjährungsbeginn somit hinausgeschoben.

  • BGH, 16.09.2004 - III ZR 346/03

    Amtshaftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.07.2013 - 13 C 1549/13
    Weiter dann, wenn eine ganze Serie von Verfahren vorliegt, die kein einheitliches Bild vermitteln, weil die Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BGH NJW 2002, 1793, 1797) und erst recht dann, wenn sich die Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert (vgl. BGH NJW 2005, 429, 433).
  • BGH, 18.12.2008 - III ZR 132/08

    Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung einer im Rahmen

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.07.2013 - 13 C 1549/13
    Ein derartiger Fall einer unklaren Rechtslage kann vorliegen, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH NJW 2009, 984).
  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 302/00

    Haftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Beschluß des

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.07.2013 - 13 C 1549/13
    Weiter dann, wenn eine ganze Serie von Verfahren vorliegt, die kein einheitliches Bild vermitteln, weil die Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BGH NJW 2002, 1793, 1797) und erst recht dann, wenn sich die Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert (vgl. BGH NJW 2005, 429, 433).
  • OLG Celle, 02.02.2010 - 3 W 109/09

    Bearbeitungsentgelte für Privatkredite

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.07.2013 - 13 C 1549/13
    Zuvor hatte sich das OLG Celle noch mit Beschluss vom 02.02.2010 (Az.: 3 W 109/09) für die Wirksamkeit entsprechender Klauseln ausgesprochen und dies ausdrücklich mit der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. kritisch hierzu Nobbe, WM 2008, 185, 193f m.w.N.) begründet, welche formularmäßige Bearbeitungsentgelte in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatte (OLG Celle, a.a.O.).
  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.07.2013 - 13 C 1549/13
    Einer AGB-Kontrolle unterliegt nämlich nur die Preisnebenabrede, während die Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3, Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 61/11, Rn. 36; Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10; Palandt, aaO., § 307 Rn. 41, 42).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 61/11

    BGH erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr.

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.07.2013 - 13 C 1549/13
    Einer AGB-Kontrolle unterliegt nämlich nur die Preisnebenabrede, während die Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3, Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 61/11, Rn. 36; Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10; Palandt, aaO., § 307 Rn. 41, 42).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.07.2013 - 13 C 1549/13
    Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 35; Schmieder, Formularmäßig erhobene Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen, WM 2012, 2358 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 03.05.2011 - 17 U 192/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel über

    Auszug aus AG Stuttgart, 24.07.2013 - 13 C 1549/13
    Das Bearbeitungsentgelt stellt nach überwiegender Auffassung, welcher sich das erkennende Gericht nunmehr anschließt, weder eine kontrollfreie Preishauptabrede in Form eines Teilentgeltes für die Kapitalüberlassung dar noch regelt es den Preis für eine sonstige von der Beklagten zu erbringende selbständige Dienstleistung (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011, Az. 17 U 192/10, Rn. 31, recherchiert unter juris; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011, Az. 8 U 562/11, Rn. 13 ff., recherchiert unter juris; Schmieder, WM 2012, 2358 ff.).
  • BGH, 03.04.1998 - V ZR 6/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem

  • OLG Dresden, 29.09.2011 - 8 U 562/11

    Bearbeitungsgebühr für Privatkredite

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 255/97

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

  • LG Stuttgart, 05.02.2014 - 13 S 126/13

    Rückforderung von Bearbeitungsgebühren: Wirksamkeit der formularmäßigen Erhebung

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.07.2013 (Az.: 13 C 1549/13) wird.
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