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Rechtsprechung
   AG Stuttgart, 27.01.2003 - 13 C 4703/02   

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https://dejure.org/2003,23120
AG Stuttgart, 27.01.2003 - 13 C 4703/02 (https://dejure.org/2003,23120)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2003 - 13 C 4703/02 (https://dejure.org/2003,23120)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Januar 2003 - 13 C 4703/02 (https://dejure.org/2003,23120)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungspflichtigkeit von Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit durch einen Rechtschutzversicherer; Vorliegen einer mutwilligen Rechtsverfolgung durch den Rechtschutzversicherten im Rahmen eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungspflichtigkeit von Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit durch einen Rechtschutzversicherer; Vorliegen einer mutwilligen Rechtsverfolgung durch den Rechtschutzversicherten im Rahmen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Geldbuße 30 DM: Anwalt beauftragt Kollegen - Rechtsschutzversicherung hält Rechtsstreit für "mutwillig"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 429
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Aurich, 30.06.1989 - 1 S 131/89
    Auszug aus AG Stuttgart, 27.01.2003 - 13 C 4703/02
    Ist nicht auszuschließen, dass eine solche wirtschaftlich und rechtlich vernünftig denkende und handelnde Vergleichsperson trotz eines hohen Kostenrisikos gegen ein geringes Bußgeld vorgegangen wäre, weil er mit vertretbaren Gründen die Verhängung des Bußgeldes für ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig hielt, dann wird man die Verteidigung nicht als mutwillig ansehen können (so auch LG Aurich, NJW-RR 91, 29; LG Aachen, VersR 83, 361).
  • LG Aachen, 05.03.1981 - 6 S 165/80
    Auszug aus AG Stuttgart, 27.01.2003 - 13 C 4703/02
    Ist nicht auszuschließen, dass eine solche wirtschaftlich und rechtlich vernünftig denkende und handelnde Vergleichsperson trotz eines hohen Kostenrisikos gegen ein geringes Bußgeld vorgegangen wäre, weil er mit vertretbaren Gründen die Verhängung des Bußgeldes für ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig hielt, dann wird man die Verteidigung nicht als mutwillig ansehen können (so auch LG Aurich, NJW-RR 91, 29; LG Aachen, VersR 83, 361).
  • AG Koblenz, 27.04.1977 - 16 C 670/76
    Auszug aus AG Stuttgart, 27.01.2003 - 13 C 4703/02
    Ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen Geldbuße und Verteidigerkosten ist somit für sich allein nicht ausreichend, um Mutwilligkeit zu bejahen (so aber LG Hamburg, ZfS 81, 179; AG Koblenz, VersR 78, 710).
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   AG Stuttgart, 23.01.2003 - 13 C 4703/02   

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https://dejure.org/2003,30287
AG Stuttgart, 23.01.2003 - 13 C 4703/02 (https://dejure.org/2003,30287)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2003 - 13 C 4703/02 (https://dejure.org/2003,30287)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - 13 C 4703/02 (https://dejure.org/2003,30287)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der Leistung durch eine Rechtsschutzversicherung wegen eines Missverhältnisses zwischen Geldbuße und Verteidigungskosten

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Aurich, 30.06.1989 - 1 S 131/89
    Auszug aus AG Stuttgart, 23.01.2003 - 13 C 4703/02
    Ist nicht auszuschließen, dass eine solche wirtschaftlich und rechtlich vernünftig denkende und handelnde Vergleichsperson trotz eines hohen Kostenrisikos gegen ein geringes Bußgeld vorgegangen wäre, weil er mit vertretbaren Gründen die Verhängung des Bußgeldes für ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig hielt, dann wird man die Verteidigung nicht als mutwillig ansehen können (so auch LG Aurich, NJW-RR 91, 29; LG Aachen, VersR 83, 361).
  • LG Aachen, 05.03.1981 - 6 S 165/80
    Auszug aus AG Stuttgart, 23.01.2003 - 13 C 4703/02
    Ist nicht auszuschließen, dass eine solche wirtschaftlich und rechtlich vernünftig denkende und handelnde Vergleichsperson trotz eines hohen Kostenrisikos gegen ein geringes Bußgeld vorgegangen wäre, weil er mit vertretbaren Gründen die Verhängung des Bußgeldes für ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig hielt, dann wird man die Verteidigung nicht als mutwillig ansehen können (so auch LG Aurich, NJW-RR 91, 29; LG Aachen, VersR 83, 361).
  • AG Koblenz, 27.04.1977 - 16 C 670/76
    Auszug aus AG Stuttgart, 23.01.2003 - 13 C 4703/02
    Ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen Geldbuße und Verteidigerkosten ist somit für sich allein nicht ausreichend, um Mutwilligkeit zu bejahen (so aber LG Hamburg, ZfS 81, 179; AG Koblenz, VersR 78, 710).
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   AG Stuttgart, 28.01.2003 - 13 C 4703/02   

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https://dejure.org/2003,39029
AG Stuttgart, 28.01.2003 - 13 C 4703/02 (https://dejure.org/2003,39029)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2003 - 13 C 4703/02 (https://dejure.org/2003,39029)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - 13 C 4703/02 (https://dejure.org/2003,39029)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Koblenz, 27.04.1977 - 16 C 670/76
    Auszug aus AG Stuttgart, 28.01.2003 - 13 C 4703/02
    Ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Geldbuße und Verteidigerkosten ist somit für sich allein nicht ausreichend, um Mutwilligkeit zu bejahen (so aber LG Hamburg, ZfS 81, 179; AG Koblenz, VersR 78, 710).
  • LG Aurich, 30.06.1989 - 1 S 131/89
    Auszug aus AG Stuttgart, 28.01.2003 - 13 C 4703/02
    Ist nicht auszuschließen, dass eine solche wirtschaftlich und rechtlich vernünftig denkende und handelnde Vergleichsperson trotz eines hohen Kostenrisikos gegen ein geringes Bußgeld vorgegangen wäre, weil er mit vertretbaren Gründen die Verhängung des Bußgeldes für ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig hielt, dann wird man die Verteidigung nicht als mutwillig ansehen können ( so auch LG Aurich, NJW-RR 91, 29; LG Aachen, VersR 83, 361).
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