Rechtsprechung
AG Stuttgart, 27.01.2003 - 13 C 4703/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungspflichtigkeit von Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit durch einen Rechtschutzversicherer; Vorliegen einer mutwilligen Rechtsverfolgung durch den Rechtschutzversicherten im Rahmen eines ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattungspflichtigkeit von Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit durch einen Rechtschutzversicherer; Vorliegen einer mutwilligen Rechtsverfolgung durch den Rechtschutzversicherten im Rahmen eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Geldbuße 30 DM: Anwalt beauftragt Kollegen - Rechtsschutzversicherung hält Rechtsstreit für "mutwillig"
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 23.01.2003 - 13 C 4703/02
- AG Stuttgart, 27.01.2003 - 13 C 4703/02
- AG Stuttgart, 28.01.2003 - 13 C 4703/02
Papierfundstellen
- NZV 2003, 429
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Aurich, 30.06.1989 - 1 S 131/89
Auszug aus AG Stuttgart, 27.01.2003 - 13 C 4703/02
Ist nicht auszuschließen, dass eine solche wirtschaftlich und rechtlich vernünftig denkende und handelnde Vergleichsperson trotz eines hohen Kostenrisikos gegen ein geringes Bußgeld vorgegangen wäre, weil er mit vertretbaren Gründen die Verhängung des Bußgeldes für ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig hielt, dann wird man die Verteidigung nicht als mutwillig ansehen können (so auch LG Aurich, NJW-RR 91, 29; LG Aachen, VersR 83, 361). - LG Aachen, 05.03.1981 - 6 S 165/80
Auszug aus AG Stuttgart, 27.01.2003 - 13 C 4703/02
Ist nicht auszuschließen, dass eine solche wirtschaftlich und rechtlich vernünftig denkende und handelnde Vergleichsperson trotz eines hohen Kostenrisikos gegen ein geringes Bußgeld vorgegangen wäre, weil er mit vertretbaren Gründen die Verhängung des Bußgeldes für ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig hielt, dann wird man die Verteidigung nicht als mutwillig ansehen können (so auch LG Aurich, NJW-RR 91, 29; LG Aachen, VersR 83, 361). - AG Koblenz, 27.04.1977 - 16 C 670/76
Auszug aus AG Stuttgart, 27.01.2003 - 13 C 4703/02
Ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen Geldbuße und Verteidigerkosten ist somit für sich allein nicht ausreichend, um Mutwilligkeit zu bejahen (so aber LG Hamburg, ZfS 81, 179; AG Koblenz, VersR 78, 710).
Rechtsprechung
AG Stuttgart, 23.01.2003 - 13 C 4703/02 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Verweigerung der Leistung durch eine Rechtsschutzversicherung wegen eines Missverhältnisses zwischen Geldbuße und Verteidigungskosten
- ra.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 23.01.2003 - 13 C 4703/02
- AG Stuttgart, 27.01.2003 - 13 C 4703/02
- AG Stuttgart, 28.01.2003 - 13 C 4703/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Aurich, 30.06.1989 - 1 S 131/89
Auszug aus AG Stuttgart, 23.01.2003 - 13 C 4703/02
Ist nicht auszuschließen, dass eine solche wirtschaftlich und rechtlich vernünftig denkende und handelnde Vergleichsperson trotz eines hohen Kostenrisikos gegen ein geringes Bußgeld vorgegangen wäre, weil er mit vertretbaren Gründen die Verhängung des Bußgeldes für ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig hielt, dann wird man die Verteidigung nicht als mutwillig ansehen können (so auch LG Aurich, NJW-RR 91, 29; LG Aachen, VersR 83, 361). - LG Aachen, 05.03.1981 - 6 S 165/80
Auszug aus AG Stuttgart, 23.01.2003 - 13 C 4703/02
Ist nicht auszuschließen, dass eine solche wirtschaftlich und rechtlich vernünftig denkende und handelnde Vergleichsperson trotz eines hohen Kostenrisikos gegen ein geringes Bußgeld vorgegangen wäre, weil er mit vertretbaren Gründen die Verhängung des Bußgeldes für ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig hielt, dann wird man die Verteidigung nicht als mutwillig ansehen können (so auch LG Aurich, NJW-RR 91, 29; LG Aachen, VersR 83, 361). - AG Koblenz, 27.04.1977 - 16 C 670/76
Auszug aus AG Stuttgart, 23.01.2003 - 13 C 4703/02
Ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen Geldbuße und Verteidigerkosten ist somit für sich allein nicht ausreichend, um Mutwilligkeit zu bejahen (so aber LG Hamburg, ZfS 81, 179; AG Koblenz, VersR 78, 710).
Rechtsprechung
AG Stuttgart, 28.01.2003 - 13 C 4703/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,39029) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 23.01.2003 - 13 C 4703/02
- AG Stuttgart, 27.01.2003 - 13 C 4703/02
- AG Stuttgart, 28.01.2003 - 13 C 4703/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- AG Koblenz, 27.04.1977 - 16 C 670/76
Auszug aus AG Stuttgart, 28.01.2003 - 13 C 4703/02
Ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Geldbuße und Verteidigerkosten ist somit für sich allein nicht ausreichend, um Mutwilligkeit zu bejahen (so aber LG Hamburg, ZfS 81, 179; AG Koblenz, VersR 78, 710). - LG Aurich, 30.06.1989 - 1 S 131/89
Auszug aus AG Stuttgart, 28.01.2003 - 13 C 4703/02
Ist nicht auszuschließen, dass eine solche wirtschaftlich und rechtlich vernünftig denkende und handelnde Vergleichsperson trotz eines hohen Kostenrisikos gegen ein geringes Bußgeld vorgegangen wäre, weil er mit vertretbaren Gründen die Verhängung des Bußgeldes für ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig hielt, dann wird man die Verteidigung nicht als mutwillig ansehen können ( so auch LG Aurich, NJW-RR 91, 29; LG Aachen, VersR 83, 361).