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   FG Baden-Württemberg, 20.10.1999 - 13 K 130/94   

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https://dejure.org/1999,11592
FG Baden-Württemberg, 20.10.1999 - 13 K 130/94 (https://dejure.org/1999,11592)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.10.1999 - 13 K 130/94 (https://dejure.org/1999,11592)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 1999 - 13 K 130/94 (https://dejure.org/1999,11592)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung von auf gegenseitigen Verträgen beruhenden Sachleistungsverpflichtungen und Sachleistungsansprüche mit dem gemeinen Wert ; Bewertung eines auf einem Kaufrechtsvermächtnis beruhenden Ankaufsrecht eines Grundstücks mit dem gemeinen Wert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 23
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.06.2001 - II R 76/99

    Bewertung eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 23 veröffentlichte Urteil als unbegründet ab.

    Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Baden-Württemberg vom 22. Oktober 1999 13 K 130/94 den Erbschaftsteuerbescheid vom 16. Dezember 1999 dahin gehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf 63 300 DM herabgesetzt wird.

  • FG Baden-Württemberg, 19.11.1999 - 9 K 249/97

    Bewertung eines Übernahmerechts an einem Grundstück bei der Erbschaftsteuer

    EFG 1999, 569 ; des FG Baden-Württemberg, vom 20. Oktober 1999 13 K 130/94, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, Az. BFH: II R 76/99, EFG 2000, 23 ; Messner in ZEV 1999, 327).

    707 keinen höheren Wert haben als der Gegenstand (das Flst 707) selbst und ist demzufolge mit dem entsprechenden Einheitswert (163.940 DM) zu bewerten (offen gelassen im BFH-Beschluß vom 13. April 1994 II B 173/93, BFH/NV 1994, 794; anderer Auffassung wohl: Urteile des FG Baden-Württemberg in EFG 2000, 23 ; des FG Düsseldorf in EFG 1999, 569 ; vgl. in diesem Zusammenhang auch: Urteil des FG München vom 23. Juni 1999 4 K 1163/95 - rechtskräftig - EFG 1999, 1088 ).

    Denn die Frage der erbschaftsteuerlichen Würdigung eines Übernahmerechts ist umstritten (vgl. hierzu: Moench/Weinmann, a.a.O., ErbStG § 3 Rz. 106-109 m.w.N.; Meincke, a.a.O., § 3 Rdnr. 44 m.w.N.; Urteile des FG Düsseldorf in EFG 1999, 569 ; des FG München in EFG 1999, 1088 ; des FG Baden-Württemberg in EFG 2000, 23 ).

  • FG Köln, 07.11.2000 - 9 K 7272/97

    Erwerb aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses

    Richtet sich aber der durch Vermächtnis begründete Anspruch nicht bereits unmittelbar auf die Übereignung einer bestimmten Sache (Sachleistungsanspruch), sondern auf den Abschluss eines diesen Übereignungsanspruch erst zur Entstehung bringenden (Kauf-)Vertrags, ist Gegenstand des Erwerbs und mithin der Erbschaftsbesteuerung ein reines Forderungsrecht (FG Nürnberg, Urteil vom 19. November 1999 IV 300/97, EFG 2000, 576 , und FG Nürnberg in DStRE 2000, 1042, 1043, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1999 13 K 130/94, EFG 2000, 23, 24, sowie FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 1999 4 K 4498/95, EFG 1999, 569,570, jeweils m.w.N., vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 II R 118/90, BStBl. II 1993, 765 zu § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz 1983).

    Die im BFH-Beschluss vom 13. April 1994 (BFH/NV 1994, 794) aufgezeigten Ungereimtheiten im Vergleich zum reinen Grundstücksvermächtnis beruhen letztlich auf der für die Erbschaftsteuer als verfassungswidrig erkannten ungleichen Bewertung von Grundbesitz mit dem auf den 1. Januar 1964 festgestellten, um 40 v.H. erhöhten Einheitswert einerseits und der Bewertung sonstiger Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert andererseits (FG Düsseldorf in EFG 1999, 569, 570, FG Nürnberg in DStRE 2000, 1042, 1044, und in EFG 2000, 576, 577, und FG Baden-Württemberg in EFG 2000, 23, 24).

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