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   FG München, 18.09.1989 - 13 K 13158/85   

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https://dejure.org/1989,3714
FG München, 18.09.1989 - 13 K 13158/85 (https://dejure.org/1989,3714)
FG München, Entscheidung vom 18.09.1989 - 13 K 13158/85 (https://dejure.org/1989,3714)
FG München, Entscheidung vom 18. September 1989 - 13 K 13158/85 (https://dejure.org/1989,3714)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Nichtberücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei verheirateten Paaren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Nichtberücksichtigung von verheirateten, berufstätigen Eltern in 1983 entstandenen Kinderbetreuungskosten; Einkommensteuer 1983 - Sprungklage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Nichtberücksichtigung von verheirateten, berufstätigen Eltern in 1983 entstandenen Kinderbetreuungskosten - Einkommensteuer 1983 (Sprungklage)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus FG München, 18.09.1989 - 13 K 13158/85
    Für die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung spreche das Urteil des BVerfG vom 03. November 1982- 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79, 363/80 (BStBl II 1982, 717 ).

    Mit seiner Entscheidung in BStBl II 1982, 717 hat das BVerfG ausgesprochen, daß das Splittingverfahren den Ehegatten der sog. intakten Ehe die freie Entscheidung ermöglicht, ob einer allein ein möglichst hohes Familieneinkommen erwirtschaftet und sich deshalb in seinem Beruf vollständig engagieren soll, während der andere Partner den Haushalt führt, oder ob statt dessen beide Partner sowohl im Haushalt als auch im Beruf tätig sein wollen, so daß beide ihre Berufstätigkeit entsprechend beschränken.

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 524/84
    Auszug aus FG München, 18.09.1989 - 13 K 13158/85
    Aus vergleichbaren Erwägungen hat das BVerfG es als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, daß berufstätige Ehegatten ihre Aufwendungen für die Kinderbetreuung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen können (Beschluß des I. Senats des BVerfG vom 11. Oktober 1977- 1 BvR 343/73, 83/74, 183/75, 428/75, BStBl II 1978, 174 ; vgl. auch Der Betrieb 1989, Seite 352 zu der nicht zu Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde i BvR 1189/87; zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Regelung des sog. Familienlastenausgleichs siehe ferner die Beschlüsse des BVerfG vom 16. Oktober 1984-1 BvR 405/84 und 1 BvR 524/84 in Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf. - 1985, 357).
  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 405/84
    Auszug aus FG München, 18.09.1989 - 13 K 13158/85
    Aus vergleichbaren Erwägungen hat das BVerfG es als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, daß berufstätige Ehegatten ihre Aufwendungen für die Kinderbetreuung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen können (Beschluß des I. Senats des BVerfG vom 11. Oktober 1977- 1 BvR 343/73, 83/74, 183/75, 428/75, BStBl II 1978, 174 ; vgl. auch Der Betrieb 1989, Seite 352 zu der nicht zu Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde i BvR 1189/87; zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Regelung des sog. Familienlastenausgleichs siehe ferner die Beschlüsse des BVerfG vom 16. Oktober 1984-1 BvR 405/84 und 1 BvR 524/84 in Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf. - 1985, 357).
  • FG Niedersachsen, 09.07.1985 - VII 624/84
    Auszug aus FG München, 18.09.1989 - 13 K 13158/85
    Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) habe mit Beschluß vom 09. Juli 1985 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 565) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Anrechnung einer zumutbaren Eigenbelastung gem. § 33 c EStG verfassungsgemäß sei.
  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

    Auszug aus FG München, 18.09.1989 - 13 K 13158/85
    Aus vergleichbaren Erwägungen hat das BVerfG es als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, daß berufstätige Ehegatten ihre Aufwendungen für die Kinderbetreuung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen können (Beschluß des I. Senats des BVerfG vom 11. Oktober 1977- 1 BvR 343/73, 83/74, 183/75, 428/75, BStBl II 1978, 174 ; vgl. auch Der Betrieb 1989, Seite 352 zu der nicht zu Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde i BvR 1189/87; zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Regelung des sog. Familienlastenausgleichs siehe ferner die Beschlüsse des BVerfG vom 16. Oktober 1984-1 BvR 405/84 und 1 BvR 524/84 in Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf. - 1985, 357).
  • FG Baden-Württemberg, 18.12.1986 - III K 187/86
    Auszug aus FG München, 18.09.1989 - 13 K 13158/85
    Das FA leite aus dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1986 III K 187/86 ( EFG 1987, 189) ab, daß eine Regelung dann nicht verfassungswidrig sei, wenn im Einzelfall nur eine geringfügige Steuerdifferenz entstehe.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 18. September 1989 - 13 K 13158/85 -,.

    Die Urteile des Finanzgerichts München vom 18. September 1989 - 13 K 13158/85 -, vom 15. Juni 1989 - X 188/87 E, X 209/87 E, 10 K 2652/88, 10 K 2651/88, 10 K 3078/88, 10 K 3353/88, 10 K 844/88 und 10 K 845/88 - und das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Mai 1990 - II 5109/88 E - sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. März 1991 - III R 97/89 - und die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 - III B 88/89 - und vom 22. März 1991 - III B 517/90 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit sie die Beschwerdeführer von der Anwendung der unter 1. und 2. mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften ausschließen.

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