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Rechtsprechung
   FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17 K, G, F   

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FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17 K, G, F (https://dejure.org/2021,3294)
FG Münster, Entscheidung vom 13.01.2021 - 13 K 365/17 K, G, F (https://dejure.org/2021,3294)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - 13 K 365/17 K, G, F (https://dejure.org/2021,3294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Körperschaftsteuer - Sind Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte im Rahmen von Chefarztambulanzen und Ausgaben für die verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken an Mitarbeiter in der Krankenhauscafeteria dem ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zuordnung von Erträgen einer gemeinnützigen Gesellschaft im Zusammenhang mit der Gestellung von Personal- und Sachmitteln an angestellte Krankenhausärzte für deren genehmigte ambulante Nebentätigkeit im Krankenhaus (Chefarztambulanzen) zum Teil des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

  • IWW (Kurzinformation)

    Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer | Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, §§ 14, 64, 67 AO, § 116 SGB V
    Gestellung von Personal- und Sachmitteln eines gemeinnützigen Krankenhauses für ambulante Nebentätigkeit

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Körperschaftsteuer - Zuordnung von Gewinnen aus der Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhausärzte im Rahmen von Chefarztambulanzen sowie Zuordnung von Betriebsausgaben für die verbilligte Verköstigung von Mitarbeitern in der Krankenhauscafeteria zum ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 31.07.2013 - I R 82/12

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine

    Auszug aus FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gehören zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen (vgl. BFH-Urteile vom 6.4.2005 I R 85/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 209, 345, BStBl II 2005, 545; vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 18.10.2017 V R 45/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651).

    Es handelt sich jedenfalls solange um typischerweise gegenüber den Patienten erbrachte Leistungen, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen zu diesen Leistungen befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen muss (vgl. BFH-Urteile vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651).

    Zu diesen Leistungen zählt nach ständiger Rechtsprechung des BFH beispielsweise auch die Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten durch eine Krankenhausapotheke (vgl. BFH-Urteile vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651).

    Der BFH begründet seine Rechtsprechung zum Umfang des Krankenhauszweckbetriebs mit dem Sinn und Zweck des § 67 AO, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu entlasten (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 31.5.2007 1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, 449).

    Unter Berücksichtigung dieses Zweckes handele es sich jedenfalls solange um eine typischerweise gegenüber dem Patienten erbrachte Leistung, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags von Gesetzeswegen zu dieser Leistung befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten grundsätzlich zahlen muss (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123).

    Eine solche ambulante Krankenhausbehandlung ist eine typische Krankenhausleistung (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123) und damit Teil des Krankenhaus-Zweckbetriebes der Klägerin.

    Es entspricht dem typisierenden Regelungscharakter des § 67 AO, dass auch Selbstzahler, insbesondere Privatpatienten und deren Kostenträger erfasst werden, sofern - wie im vorliegenden Fall - die von den Krankenhäusern berechneten Entgelte sich auch ihnen gegenüber im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen bewegen (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123).

    Ob der Zweck der körperschaftsteuerlichen Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 67 AO der gleiche ist wie für die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst b UStG 1980 i.V.m § 67 Abs. 1 und Abs. 2 AO i.d.F. vom 19.12.1985 (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 31.5.2007 1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, 449), nämlich eine Entlastung der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten zu bewirken (so BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 32/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123) oder ob der Gesetzgeber mit der Vorschrift eine Entlastung der im Bereich der Gemeinwohlaufgaben tätigen Körperschaften selbst beabsichtigte (so z.B. Bott in Bott/Walter, KStG, § 5 KStG, Rn. 362), kann dahinstehen.

    Denn der BFH sieht den Zweck der Entlastung der Sozialversicherungsträger bereits dann als erfüllt an, wenn die gegenüber dem Patienten erbrachte Leistung der Sicherstellung des Versorgungsauftrags durch das Krankenhaus dient und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger deshalb grundsätzlich für seine Versicherten zahlen muss (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 32/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123).

  • BFH, 06.06.2019 - V R 39/17

    Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten

    Auszug aus FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gehören zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen (vgl. BFH-Urteile vom 6.4.2005 I R 85/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 209, 345, BStBl II 2005, 545; vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 18.10.2017 V R 45/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651).

    Es handelt sich jedenfalls solange um typischerweise gegenüber den Patienten erbrachte Leistungen, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen zu diesen Leistungen befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen muss (vgl. BFH-Urteile vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651).

    Zu diesen Leistungen zählt nach ständiger Rechtsprechung des BFH beispielsweise auch die Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten durch eine Krankenhausapotheke (vgl. BFH-Urteile vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651).

    Es komme insbesondere nicht darauf an, ob die Behandlung von Patienten des Krankenhauses als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbstständigen Tätigkeit i.S.v. § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als Nebentätigkeit innerhalb einer selbstständigen Tätigkeit i.S.v. § 18 EStG erbracht werde (vgl. BFH-Urteil vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651).

  • BFH, 04.02.2014 - I R 32/12

    Zinslose Darlehen zwischen Tochterkapitalgesellschaften - Verbrauch des

    Auszug aus FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
    Ob der Zweck der körperschaftsteuerlichen Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 67 AO der gleiche ist wie für die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst b UStG 1980 i.V.m § 67 Abs. 1 und Abs. 2 AO i.d.F. vom 19.12.1985 (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 31.5.2007 1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, 449), nämlich eine Entlastung der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten zu bewirken (so BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 32/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123) oder ob der Gesetzgeber mit der Vorschrift eine Entlastung der im Bereich der Gemeinwohlaufgaben tätigen Körperschaften selbst beabsichtigte (so z.B. Bott in Bott/Walter, KStG, § 5 KStG, Rn. 362), kann dahinstehen.

    Denn der BFH sieht den Zweck der Entlastung der Sozialversicherungsträger bereits dann als erfüllt an, wenn die gegenüber dem Patienten erbrachte Leistung der Sicherstellung des Versorgungsauftrags durch das Krankenhaus dient und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger deshalb grundsätzlich für seine Versicherten zahlen muss (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 32/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123).

  • BFH, 15.01.2015 - I R 48/13

    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein

    Auszug aus FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG lediglich die Ausgaben, die durch das Unterhalten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs veranlasst sind, bei dessen Gewinnermittlung abzuziehen; nicht zu berücksichtigen sind hingegen Ausgaben, die oder soweit sie auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wären (vgl. BFH-Urteile vom 15.1.2015, I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713; vom 5.6.2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305; vom 21.7.1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85).

    Dabei ist der für die steuerliche Beurteilung maßgebliche Veranlassungszusammenhang nach nunmehr geänderter BFH-Rechtsprechung durch das Prinzip der wertenden Selektion von Aufwandsursachen gekennzeichnet; mehrere Veranlassungszusammenhänge können jeweils anteilige Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2015 I R 48/13, BFHE 248, 535, BStBl II 2015, 713).

  • BFH, 13.11.1996 - I R 152/93

    Sportverein - Förderung der Allgemeinheit - Verstoß gegen das

    Auszug aus FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
    Denn die Versagung der Gemeinnützigkeit wirkt für eine Körperschaft unabhängig von der Höhe der Steuer, die sich infolge einer Versagung der Gemeinnützigkeit ergäbe, immer zu Lasten der Körperschaft aus, weshalb der BFH selbst im Falle einer Steuerfestsetzung in Höhe von 0 EUR allein wegen der Versagung der Steuerbefreiung bereits eine Beschwer der Körperschaft angenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.2016 V R 49/15, BFH/NV 2016, 1754) und Tatsachen und Beweismittel, die zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen, immer als solche einordnet, die sich steuerlich zu Lasten der Körperschaft auswirken (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1996 I R 152/93, BFHE 181, 396, BStBl II 1998, 711).

    Kommt es bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu Dauerverlusten, so liegt nur dann keine Mittelfehlverwendung vor, wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und dem ideellen Tätigkeitsbereich bis zum Ende des auf das Entstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres wieder Mittel in entsprechender Höhe zugeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1996 I R 152/93, BFHE 181, 396, BStBl II 1998, 771).

  • BVerfG, 31.05.2007 - 1 BvR 1316/04

    Anwendung von § 4 Nr 16 Buchst b UStG 1980 anstatt § 4 Nr 14 S 1 UStG 1980

    Auszug aus FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
    Der BFH begründet seine Rechtsprechung zum Umfang des Krankenhauszweckbetriebs mit dem Sinn und Zweck des § 67 AO, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu entlasten (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 31.5.2007 1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, 449).

    Ob der Zweck der körperschaftsteuerlichen Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 67 AO der gleiche ist wie für die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst b UStG 1980 i.V.m § 67 Abs. 1 und Abs. 2 AO i.d.F. vom 19.12.1985 (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 31.5.2007 1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, 449), nämlich eine Entlastung der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten zu bewirken (so BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 32/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123) oder ob der Gesetzgeber mit der Vorschrift eine Entlastung der im Bereich der Gemeinwohlaufgaben tätigen Körperschaften selbst beabsichtigte (so z.B. Bott in Bott/Walter, KStG, § 5 KStG, Rn. 362), kann dahinstehen.

  • BFH, 18.10.2017 - V R 46/16

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur

    Auszug aus FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.2017 (V R 46/16, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2018, 672) sei daher für die Einordnung von Gewinnen aus der Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte übertragbar.

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gehören zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen (vgl. BFH-Urteile vom 6.4.2005 I R 85/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 209, 345, BStBl II 2005, 545; vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 18.10.2017 V R 45/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651).

  • BFH, 06.04.2005 - I R 85/04

    Abgrenzung von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb bei

    Auszug aus FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gehören zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen (vgl. BFH-Urteile vom 6.4.2005 I R 85/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 209, 345, BStBl II 2005, 545; vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 18.10.2017 V R 45/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651).

    Die Tätigkeit selbständiger Belegärzte stellt demgegenüber ebenso wie die entgeltliche Überlassung von Personal- und Sachmitteln an eine Gemeinschaftspraxis keine typischerweise von einem Krankenhaus erbrachte Leistung dar (vgl. BFH-Urteile vom 23.1.2019 XI R 15/16, BFHE 263, 543, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2019, 656; vom 6.4.2005 I R 85/04, BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545).

  • BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91

    Krankenhausarzt - Vertragsarzt - Funktionsnachfolge

    Auszug aus FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
    (1) Die vorrangige persönliche Ermächtigung des Krankenhausarztes zur Vornahme bestimmter ambulanter Behandlungen i.S.v. § 116 SGB V anstelle einer Ermächtigung des Krankenhauses selbst (vgl. § 116a SGB V) im Falle einer drohenden vertragsärztlichen Unterversorgung ist historisch gewachsen und dient dem sozialrechtlichen Zweck der Wahrung des Vorrangs der vertragsärztlichen Versorgung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 14.7.1993 6 RKa 71/91, Entscheidungen des Bundessozialgerichts - BSGE - 73, 25).

    Da sich ein quantitativer Bedarf allein durch Vergleich der Sollzahlen für die auf einem bestimmten Fachgebiet tätigen Ärzte mit den Ist-Zahlen ermitteln lässt (vgl. BSG-Urteil vom 14.7.1993 6 RKa 71/91, BSGE 73, 25), knüpft auch die Prüfung einer Ermächtigung zur Schließung von Versorgungslücken grundsätzlich an den jeweiligen, auf dem entsprechenden Fachgebiet tätigen Krankenhausarzt und nicht an das auf einer Vielzahl von Fachgebieten tätige gesamte Krankenhaus an.

  • BFH, 06.12.2016 - I R 50/16

    Pflegeheim-GmbH: Erbschaft als Betriebseinnahme - rechtsformneutrale Besteuerung

    Auszug aus FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
    Zwar handelt es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft, die nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügt (vgl. nur BFH-Urteil vom 6.12.2016 I R 50/16, BStBl II 2017, 324).
  • BFH, 21.07.1999 - I R 55/98

    Freiwillige Feuerwehr; Festzeltbetrieb als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • BFH, 22.06.2016 - V R 49/15

    Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden

  • BFH, 05.06.2003 - I R 76/01

    Ausgaben für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

  • BFH, 07.12.2016 - I R 76/14

    Ausnahmsweise Zulässigkeit der Klage gegen sog. Nullbescheid -

  • BFH, 06.06.1984 - II R 184/81

    Grunderwerbsteuer - Zwangsversteigerung - Erbbaurecht

  • BFH, 22.01.2003 - X R 41/98

    Wiedereinsetzung; Disagio

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 17.12.1997 - I R 58/97

    Anstellung von Mitgliedern gegen Unterhaltsgewährung

  • BFH, 15.06.1988 - II R 224/84

    Inländische Kapitalgesellschaft - Schachtelvergünstigung - Wesentliche

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u. a., der

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R

    Müssen ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen?

  • BFH, 27.09.2018 - V R 45/16

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

  • BFH, 23.01.2019 - XI R 15/16

    Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten

  • BFH, 24.09.2014 - V R 19/11

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

  • BFH, 14.12.2023 - V R 28/21

    Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne des § 67 der Abgabenordnung (AO)

    Zudem erfolgte die Verständigung ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des im --vor demselben FG-Senat geführten-- Verfahren 13 K 365/17 K,G,F ermittelten "Verbilligungssatzes", der nach Einschätzung der Beteiligten auf den vorliegenden Fall übertragbar sein sollte.
  • BFH, 14.12.2023 - V R 2/21

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2023 V R 2/21 - Zum Zweckbetrieb

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.01.2021 - 13 K 365/17 K,G,F hinsichtlich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbeträge 2009 bis 2011 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
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Rechtsprechung
   FG Münster - 9 K 361/17   

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FG Münster - 9 K 361/17 (https://dejure.org/9999,104149)
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 14.12.2023 - V R 28/21

    Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne des § 67 der Abgabenordnung (AO)

    Auf die Revisionen des Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.01.2021 - 13 K 167/17 E,K,G,F,Zerl aufgehoben.
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