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   FG Köln, 06.10.2010 - 13 K 4188/07   

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https://dejure.org/2010,3543
FG Köln, 06.10.2010 - 13 K 4188/07 (https://dejure.org/2010,3543)
FG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 13 K 4188/07 (https://dejure.org/2010,3543)
FG Köln, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - 13 K 4188/07 (https://dejure.org/2010,3543)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beratungskosten einer AG als Nebenkosten der Anschaffung oder als sofort abziehbare Betriebsausgaben; Begriff der Anschaffungskosten; Begriff der Werbungskosten

  • Betriebs-Berater

    Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4
    Due Dilligence-Kosten als Anschaffungsnebenkosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzen: - Anschaffungskosten - Due Dilligence-Kosten als Anschaffungsnebenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Due Diligence Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Due Diligence Kosten als Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Due-Diligence-Kosten als Anschaffungsnebenkosten

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Due Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Due Diligence Kosten als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

Papierfundstellen

  • BB 2011, 174
  • EFG 2011, 264
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 62/05

    Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Anteilen

    Auszug aus FG Köln, 06.10.2010 - 13 K 4188/07
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. März 2007 VIII R 62/05, BFHE 217, 491, BStBl II 2010, 159 forderte der Beklagte die Klägerin auf, durch Vorlage weiterer Unterlagen zu belegen, wann die grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefallen sei.

    Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und die Entscheidung des BFH in BStBl II 2010, 159.

    Ungeachtet der erheblichen Differenzen in Rechtsprechung und Schrifttum zur zutreffenden Abgrenzung von bloßen Vorbereitungsmaßnahmen, die zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben führen, und Aufwendungen, die für den Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden und damit zu Anschaffungskosten führen, besteht hinsichtlich der Aufwendungen zur Vorbereitung einer noch gänzlich unbestimmten und später vielleicht noch zu treffenden Erwerbsentscheidung, wie z. B. bei Marktstudien, Einigkeit in Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 62/05, BFHE 217, 491, BStBl II 2010, 159 unter II. d.; BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 22/07, BFHE 228, 28, BStBl II 2010, 469 unter II. 1. b. bb), Literatur (vgl. zum Beispiel Hoffmann in Littmann/ Bitz/ Pust, EStG, § 6 Rdnr. 166 m. w. N.) und Finanzverwaltung (vgl. Klockner in Bonner Bp Nachrichten - B BPN - 02/2007, Gutachterkosten bei der Anschaffung von Beteiligungen; Betriebsausgaben oder Aktivierung? unter III; Grümmer, Anschaffungsnebenkosten auf die Kapitalgesellschaftsbeteiligung - Das Ende einer langen Entwicklung?, B BPN 11/2008 unter IV; Janisch, Anschaffungsnebenkosten beim Erwerb einer Beteiligung, B BPN 05/2010 unter 2.1.3 und 2.1.4), dass derartige Aufwendungen zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben und nicht zu Anschaffungsnebenkosten führen.

    Der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im EStG der Bewertung in der Steuerbilanz zugrunde zu legen (vgl. die Nachweise in BFH, BStBl II 2010, 159 unter II. b; BFH-Urteil vom 26. April 2006 I R 49, 50/04, BFHE 213, 37, BStBl II 2006, 656).

    In der zwischen den Beteiligten diskutierten Entscheidung des BFH im BStBl II 2010, 159 ging es insbesondere um Gutachterkosten für eine durchgeführte Due Dilligence im Hinblick auf eine von der Bank für die Gewährung der Finanzierungszusage bzgl. des Erwerbs mehrerer Gesellschaften geforderte Begutachtung der Zielgesellschaften.

    Demgegenüber fand die Entscheidung im BStBl II 2010, 159 sehr unterschiedliche Reaktionen.

    Überwiegend findet sich in der anlassbezogenen Literatur (vgl. z. B. Adolf, Gutachterkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen - Anschaffungsnebenkosten oder Werbungskosten?, BB 2007, 1537; Lohmann/ Goldacker/ Achatz, Nebenkosten der Akquisition einer deutschen Kapitalgesellschaft - hauptsächlich steuerliche Betriebsausgaben!, BB 2008, 1592; Peter/ Graser, Zu kurz gegriffen: Due Dilligence-Kosten als Anschaffungsnebenkosten beim Beteiligungserwerb, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2009, 2032) der Versuch, anhand der Erfahrungen in der Praxis von Unternehmenskäufen ein zweistufiges Prüfungsschema zu entwickeln, das den Prozess in eine Vorbereitungsphase bis zur grundsätzlichen Kaufentscheidung und eine Erwerbsphase untergliedert.

    Kulosa in Schmidt, EStG, § 6 Rdnrn. 52, 54 will BFH, BStBl II 2010, 159 folgen (wohl anders Weber-Grellet a.a.O. § 20 Rdnr. 253 "Beratungskosten"), Fischer in Kirchhof, EStG, § 6 Rdnr. 40 weist Kosten der Begutachtung eines anzuschaffenden Wirtschaftsgutes den zu aktivierenden Anschaffungsnebenkosten zu.

  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 4/02

    Fehlgeschlagener Erwerb bei einer wesentlichen Beteiligung

    Auszug aus FG Köln, 06.10.2010 - 13 K 4188/07
    Unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20. April 2004 VIII 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004, 597 und die Entscheidung aus dem Jahr 2007 legte der Beklagte § 8 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - i. V. m. den §§ 6, 5, 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches - HGB - dahingehend aus, dass Beratungskosten, die nach Fassung der grundsätzlichen Entscheidung zum Erwerb von Beteiligungen anfallen, als Nebenkosten der Anschaffung zu qualifizieren seien.

    In der Grundsatzentscheidung im BStBl II 2004, 597 ging es um die Beratungskosten für die Erstellung eines Finanzierungsplanes und eines Businessplanes im Vorfeld eines beabsichtigten, später gescheiterten Unternehmenserwerbs.

    Er führte aus, dass die Aussage in der Entscheidung BStBl II 2004, 597 nicht so zu verstehen sei, dass eine Erwerbsentscheidung gänzlich unumstößlich gefasst sein müsse, um von Anschaffungsnebenkosten auszugehen.

    Die Entscheidung in BStBl II 2004, 597 fand weitgehende Akzeptanz.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich Abweichungen zwischen den Gewinneinkünften und den Überschusseinkünften auch daraus ergeben können, dass vergebliche Aufwendungen für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BFH, BStBl II 2004, 597 unter II. 1. c. aa).

  • BFH, 17.10.2001 - I R 32/00

    Beiträge an den Erdölbevorratungsverband (EBV-Beiträge) sind keine Anschaffungs-

    Auszug aus FG Köln, 06.10.2010 - 13 K 4188/07
    Er beinhaltet - unter Ausschluss der Gemeinkosten - alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 32/00, BFHE 197, 58, BStBl II 2002, 349 m. w. N.).

    Die Frage, welche Kosten dem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen sind, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (BFH, BStBl II 2002, 349 unter II. 3. a. m. w. N.).

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 22/07

    Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den

    Auszug aus FG Köln, 06.10.2010 - 13 K 4188/07
    Ungeachtet der erheblichen Differenzen in Rechtsprechung und Schrifttum zur zutreffenden Abgrenzung von bloßen Vorbereitungsmaßnahmen, die zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben führen, und Aufwendungen, die für den Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden und damit zu Anschaffungskosten führen, besteht hinsichtlich der Aufwendungen zur Vorbereitung einer noch gänzlich unbestimmten und später vielleicht noch zu treffenden Erwerbsentscheidung, wie z. B. bei Marktstudien, Einigkeit in Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 62/05, BFHE 217, 491, BStBl II 2010, 159 unter II. d.; BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 22/07, BFHE 228, 28, BStBl II 2010, 469 unter II. 1. b. bb), Literatur (vgl. zum Beispiel Hoffmann in Littmann/ Bitz/ Pust, EStG, § 6 Rdnr. 166 m. w. N.) und Finanzverwaltung (vgl. Klockner in Bonner Bp Nachrichten - B BPN - 02/2007, Gutachterkosten bei der Anschaffung von Beteiligungen; Betriebsausgaben oder Aktivierung? unter III; Grümmer, Anschaffungsnebenkosten auf die Kapitalgesellschaftsbeteiligung - Das Ende einer langen Entwicklung?, B BPN 11/2008 unter IV; Janisch, Anschaffungsnebenkosten beim Erwerb einer Beteiligung, B BPN 05/2010 unter 2.1.3 und 2.1.4), dass derartige Aufwendungen zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben und nicht zu Anschaffungsnebenkosten führen.

    Dies bestätigte der BFH in der Entscheidung BStBl II 2010, 469.

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 47/95

    Wesentliche Beteiligung: Fehlgeschlagene Veräußerungskosten

    Auszug aus FG Köln, 06.10.2010 - 13 K 4188/07
    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidungen zur fehlgeschlagenen Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 47/95, BFHE 184, 275, BStBl II 1998, 102) führte der BFH aus, dass die im Streitfall zu beurteilenden Beratungskosten als Nebenkosten des Erwerbs Anschaffungskosten der Beteiligung seien.
  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

    Auszug aus FG Köln, 06.10.2010 - 13 K 4188/07
    Für die Pflicht zur Aktivierung von Aufwendungen, deren Zweck der Erwerb eines bestimmten Wirtschaftsgutes ist, muss es gemäß dem finalen Gehalt des Begriffs der Anschaffungskosten notwendigerweise genügen, dass am Bilanzstichtag mit der Anschaffung begonnen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101).
  • BFH, 09.01.2013 - I R 72/11

    Kein Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a. F. für vergeblichen sog.

    Der Senat entscheidet über diese Kontroverse nicht (vgl. dazu allgemein z.B. FG Köln, Urteil vom 6. Oktober 2010  13 K 4188/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 264, mit Anmerkung Trossen; Kaminski/ Strunk, Die Steuerberatung 2011, 63; Hoffmann, NWB Unternehmensteuern und Bilanzen 2011, 81; Bünning, Betriebs-Berater --BB-- 2011, 174; s. auch --im Hinblick auf fehlgeschlagene Werbungskosten für den beabsichtigten Erwerb einer wesentlichen Kapitalbeteiligung i.S. von § 17 EStG-- Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. April 2004 VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004, 597).
  • FG Hamburg, 23.04.2014 - 6 K 248/13

    Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Anschaffungskosten -

    Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend; vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an (FG Köln, Urteil vom 06.10.2010 13 K 4188/07, EFG 2011, 264 unter Hinweis auf BFH Urteil vom 13.10.1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101).

    Dies setzt keine endgültige, unwiderrufliche Erwerbsentscheidung voraus, sondern lediglich eine grundsätzliche Entscheidung (siehe FG Köln, Urteil vom 06.10.2010 13 K 4188/07, EFG 2011, 264).

  • FG Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 10 K 5175/09

    Abzugsfähigkeit vergeblicher Due-Diligence Aufwendungen - Abzugsverbot nach § 8b

    a) Der Senat folgt der vom Finanzgericht Köln im rechtskräftigen Urteil vom 6. Oktober 2010 13 K 4188/07, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 264 ausführlich begründeten Auffassung, dass es sich bei den hier noch streitigen Kosten entsprechend der zwischen den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung um Anschaffungsnebenkosten des geplanten Erwerbes handelte.

    Nach Auffassung des Senats, der insoweit der detailliert begründeten Auffassung des FG Köln im Urteil vom 6. Oktober 2010 13 K 4188/07 a.a.O. folgt, handelt es sich um Aufwendungen, die konkret auf den Erwerb dieser Beteiligung abzielen und damit zielgerichtet um Anschaffungs- oder Nebenkosten des Erwerbs an dieser Beteiligungsgruppe.

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