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   FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03   

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FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03 (https://dejure.org/2005,11333)
FG Köln, Entscheidung vom 27.10.2005 - 13 K 99/03 (https://dejure.org/2005,11333)
FG Köln, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - 13 K 99/03 (https://dejure.org/2005,11333)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Bilanzierung einer Verbindlichkeit bei noch nicht wirksam entstandener Verbindlichkeit; Bilanzierung einer Verbindlichkeit bei Abhängigkeit der Wirksamkeit von einer aufschiebenden Bedingung; Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 648
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 17.12.1998 - IV R 21/97

    Rückstellung bei bedingter Rückzahlungsverpflichtung

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03
    Nach der BFH-Rechtsprechung sei für betriebliche Zuwendungen, die unter einer noch nicht eingetretenen Bedingung zurückgezahlt werden müssten, unabhängig davon, ob das Rechtsverhältnis als auflösend oder aufschiebend bedingte Liquiditätshilfe oder als bedingt erlassbarer Zuschuss anzusehen sei, eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden (Urteil vom 17.12.1998 IV R 21/97; BStBl II 2000, 116).

    Ist die Verpflichtung noch nicht wirksam entstanden, weil sie von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, kann danach keine Bilanzierung einer gewissen Verbindlichkeit erfolgen (Urteil des BFH vom 17.12.1998 IV R 21/97, BStBl II 2000, 116).

    Denn wirtschaftlich betrachtet unterscheidet sich der Schwebezustand bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung bei derartigen Fallgestaltungen nicht von Fällen, in denen eine aufschiebende Bedingung vereinbart ist (Urteil des BFH vom 17.12.1998, a. a. O.).

    Es muss eine im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursachte, betrieblich veranlasste und konkretisierte Verbindlichkeit gegenüber einem anderen bestehen, die nach Entstehung, Grund und/oder Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss ist (Urteile des BFH vom 28.6.1989 I R 86/85, BStBl II 1990, 550, Tz. II.7, und vom 17.12.1998, a. a. O.; Schmidt-Weber-Grellet, EStG, 24. Auflage, § 5, Rdnr. 361, m. w. N.); Es muss im Rahmen einer für jeden Bilanzstichtag anzustellenden Prognose wahrscheinlich sein, dass die Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen wird.

  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern -

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03
    Nach der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung gehöre ein etwaiger Verlustausgleichsanspruch der Gemeinschuldnerin gegenüber dem (hier ehemaligen) Gesellschafter zur Konkursmasse (BGHZ 115, 187, 200).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.9.1985 II ZR 275/84, BGHZ 95, 330, und vom 23.9.1991 II ZR 135/90, BGHZ 115, 187) kann sich aus § 303 Abs. 1 AktG ein unmittelbar auf Zahlung gerichteter Anspruch des Gläubigers gegen die beherrschende Gesellschaft ergeben, wenn feststeht, dass der Gläubiger mit seiner Forderung gegen die beherrschte Gesellschaft ausfällt.

    In diesem Fall lässt sich aber die analoge Anwendung des § 171 Abs. 2 HGB auf direkte Gläubigeransprüche nach § 303 Abs. 1 AktG keinesfalls rechtfertigen (Urteil des BGH vom 23.9.1991, a. a. O.).

  • OLG Frankfurt, 16.02.2000 - 19 U 226/98
    Auszug aus FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03
    Nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 16.2.2000 19 U 226/98 (NZG 2000, 933) kann ein vollständiger Ausfall des Gläubigers auch insoweit feststehen, als eine auch nur anteilige Befriedigung der Rangklasse der betroffenen Forderung nicht in Betracht kommt.

    Die Sach- und Interessenlage ist daher der in § 171 Abs. 2 HGB vorausgesetzten nicht vergleichbar und verbietet es auch, eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in Betracht zu ziehen (so zutreffend: Urteil des OLG Frankfurt vom 16.2.2000, a.a.O.).

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.9.1985 II ZR 275/84, BGHZ 95, 330, und vom 23.9.1991 II ZR 135/90, BGHZ 115, 187) kann sich aus § 303 Abs. 1 AktG ein unmittelbar auf Zahlung gerichteter Anspruch des Gläubigers gegen die beherrschende Gesellschaft ergeben, wenn feststeht, dass der Gläubiger mit seiner Forderung gegen die beherrschte Gesellschaft ausfällt.
  • BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91

    1. Wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung, Uferschutzarbeiten und

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03
    Gleiches gilt gemäß § 249 Abs. 1 HGB für die Bilanzierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil des BFH vom 12.12.1991 IV R 28/91, BStBl II 1992, 600).
  • OLG Hamburg, 18.10.2002 - 4 U 75/02

    Bei ausdrücklich vereinbarter Gesamtgläubigerschaft kann Gesamtgläubiger

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03
    Ist diese Frage indessen zu bejahen, können die Interessen der Mitgläubiger gemäß § 430 BGB nur im Innenverhältnis Berücksichtigung finden (Urteil des BGH vom 4.3.1986, VI ZR 234/84, NJW 1986, 1861; Urteil des OLG Hamburg vom 18.10.2002 4 U 75/02, MDR 2003, 319, m.w.N.).
  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03
    Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht zur Bildung einer Rückstellung nicht aus (Urteil des BFH vom 22.11.1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359); vielmehr müssen mehr Gründe für eine Inanspruchnahme als dagegen sprechen (Urteil des BFH vom 30.1.2002 I R 68/00, BStBl II 2002, 688); Die künftigen Ausgaben müssen sofort als Betriebsausgaben abziehbar, dürfen also ihrer Art nach nicht als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu aktivieren sein (Urteil des BFH vom 19.8.1998 XI R 8/96, BStBl II 1999, 18).
  • BFH, 04.02.1999 - IV R 54/97

    Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03
    Bei dem unter einer auflösenden Bedingung erhaltenen Betrag zuzüglich der vereinbarten Zinsen handele es sich daher um Fremd- und nicht um Eigenkapital (BFH-Urteil vom 4.2.1999 IV R 54/97, BStBl II 2000, 142).
  • BFH, 19.08.1998 - XI R 8/96

    Keine Rückstellung für künftige Herstellungskosten

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03
    Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht zur Bildung einer Rückstellung nicht aus (Urteil des BFH vom 22.11.1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359); vielmehr müssen mehr Gründe für eine Inanspruchnahme als dagegen sprechen (Urteil des BFH vom 30.1.2002 I R 68/00, BStBl II 2002, 688); Die künftigen Ausgaben müssen sofort als Betriebsausgaben abziehbar, dürfen also ihrer Art nach nicht als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu aktivieren sein (Urteil des BFH vom 19.8.1998 XI R 8/96, BStBl II 1999, 18).
  • BFH, 30.01.2002 - I R 68/00

    Rückstellungen - Auflösung nicht vor rechtskräftiger Klageabweisung

    Auszug aus FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03
    Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht zur Bildung einer Rückstellung nicht aus (Urteil des BFH vom 22.11.1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359); vielmehr müssen mehr Gründe für eine Inanspruchnahme als dagegen sprechen (Urteil des BFH vom 30.1.2002 I R 68/00, BStBl II 2002, 688); Die künftigen Ausgaben müssen sofort als Betriebsausgaben abziehbar, dürfen also ihrer Art nach nicht als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu aktivieren sein (Urteil des BFH vom 19.8.1998 XI R 8/96, BStBl II 1999, 18).
  • BFH, 28.06.1989 - I R 86/85

    Zur Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeitrag und Leistungsentgelt

  • BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84

    Eingeschränkte Gesamtwirkung eines Abfindungsvergleichs mit einem

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