Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,27292
FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10 (https://dejure.org/2010,27292)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.08.2010 - 13 KO 1170/10 (https://dejure.org/2010,27292)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. August 2010 - 13 KO 1170/10 (https://dejure.org/2010,27292)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,27292) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine zusätzliche Vergütung bei unterbrochenen, ruhenden oder aus sonstigen Gründen erst nach mehr als zwei Kalenderjahren fortgeführten gerichtlichen Verfahren - das Entstehen einer Erledigungsgebühr setzt eine besondere Leistung des Anwalts voraus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bei Erteilung des unbedingten Auftrags zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor dem 1. Juli 2004; Vorliegen einer neuen Angelegenheit bei Fälligkeit der Vergütung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine zusätzliche Verfahrensgebühr bei Wiederaufnahme des Verfahrens - keine Erledigungsgebühr ohne anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 373
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZB 69/05

    Anwaltsgebühren vor und nach Aussetzung eines Rechtsstreits

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10
    Nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens sei ein solcher Auftrag - der in dem vom BGH entschiedenen Fall jedoch nicht vorlag - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aber nicht notwendig, weil es nicht erforderlich sei, dem Prozessbevollmächtigten anlässlich der Verfahrensaussetzung den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen (vgl. BGH-Beschluss vom 30. März 2006 VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525).

    Für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Zwei-Jahre-Frist beginne, sei sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien die Erledigung des Auftrags maßgeblich (vgl. BGH-Beschluss vom 30. März 2006 VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525, m. w. N.).

    Der erkennende Senat stimmt deshalb dem BGH in vollem Umfang zu, wenn dieser in seinem Beschluss vom 30. März 2006 VII ZB 69/05 abschließend ausführt: "§ 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO regelt den Fall nicht, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist.

    Diese Kosten wären nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erforderlich gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten allein wegen des zunächst nicht weiter betriebenen Verfahrens den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen (vgl. BGH-Beschluss vom 30. März 2006 VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Juli 2006 13 W 1460/06, Juris).

  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 76/99

    Kindergeld: Wechsel der Haushaltszugehörigkeit im laufenden Monat

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10
    Im Schriftsatz vom 24. September 2004 habe er auf Seite 4 im dritten Absatz auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 2003 VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933, hingewiesen.

    Mit der Vorlage all dieser Schriftsätze und Anlagen sowie seinen Hinweisen zur Sach- und Rechtslage, insbesondere auch zur Entscheidung des BFH vom 16. Dezember 2003 VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933, kam der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin nur seiner allgemeinen Verpflichtung zur Prozessführung nach.

  • OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01

    Rechtsanwaltsgebühr: Wiederaufnahme des Verfahrens nach mehr als dreimonatigem

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10
    Den Beschlüssen des OLG Stuttgart vom 13. Mai 2002 8 W 640/01, OLGR Stuttgart 2002, 345, und des Brandenburgischen OLG vom 7. Mai 2009 6 W 219/08, AGS 2009, 432, könne nicht entnommen werden, dass ein Ruhensbeschluss Voraussetzung für die Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG sei.

    Nach dieser Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, kann der Meinung, dass für eine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 BRAGO nicht der endgültige Abschluss des Verfahrens, sondern die Fälligkeit der Vergütung nach § 16 BRAGO maßgebend sei (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2002 8 W 640/01, OLGR Stuttgart 2002, 345, OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2009 6 W 219/08, AGS 2009, 432, Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Aufl., § 15 RVG Anm. 103; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Anm. 97), nicht gefolgt werden (vgl. auch AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., § 15 Anm. 268).

  • OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 219/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Wiederaufnahme eines mehr als zwei Jahre ruhenden

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10
    Den Beschlüssen des OLG Stuttgart vom 13. Mai 2002 8 W 640/01, OLGR Stuttgart 2002, 345, und des Brandenburgischen OLG vom 7. Mai 2009 6 W 219/08, AGS 2009, 432, könne nicht entnommen werden, dass ein Ruhensbeschluss Voraussetzung für die Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG sei.

    Nach dieser Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, kann der Meinung, dass für eine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 BRAGO nicht der endgültige Abschluss des Verfahrens, sondern die Fälligkeit der Vergütung nach § 16 BRAGO maßgebend sei (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2002 8 W 640/01, OLGR Stuttgart 2002, 345, OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2009 6 W 219/08, AGS 2009, 432, Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Aufl., § 15 RVG Anm. 103; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Anm. 97), nicht gefolgt werden (vgl. auch AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., § 15 Anm. 268).

  • FG Sachsen, 27.04.2009 - 3 Ko 635/09

    Entstehung einer Erledigungsgebühr und Terminsgebühr

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10
    Ebenso wenig entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn der Kläger die Klage auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten zurücknimmt oder wenn die Behörde unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt oder ändert und damit den Kläger klaglos stellt (vgl. z. B. Finanzgericht Köln, Beschluss vom 8. Dezember 2008 10 KO 1455/08, Juris; Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 27. April 2009 3 KO 635/09, Juris; Gräber/Stapperfend, FGO 6. Aufl., § 139 Anm. 77 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., VV 1002 Anm. 9 ff.).

    Dass derartige Argumente möglicherweise wiederholt oder aber in verschiedenen Abschnitten vorzubringen sind, ändert daran nichts (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 27. April 2009 3 KO 635/09, Juris).

  • OLG Nürnberg, 12.07.2006 - 13 W 1460/06

    Dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 5 BRAGO - Fortsetzung eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10
    Diese Kosten wären nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erforderlich gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten allein wegen des zunächst nicht weiter betriebenen Verfahrens den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen (vgl. BGH-Beschluss vom 30. März 2006 VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Juli 2006 13 W 1460/06, Juris).
  • FG Saarland, 11.03.2008 - 2 KO 1643/07

    Anwendung von BRAGO und RVG bei der Kostenfestsetzung - Begründung einer "neuen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10
    Es liegt dann immer noch dieselbe Angelegenheit vor (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 11. März 2008 2 KO 1643/07, AGS 2008, 290).
  • FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 1455/08

    Bemessung des Streitwerts bei der Anfechtung von Steuerbescheiden nach dem

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10
    Ebenso wenig entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn der Kläger die Klage auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten zurücknimmt oder wenn die Behörde unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt oder ändert und damit den Kläger klaglos stellt (vgl. z. B. Finanzgericht Köln, Beschluss vom 8. Dezember 2008 10 KO 1455/08, Juris; Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 27. April 2009 3 KO 635/09, Juris; Gräber/Stapperfend, FGO 6. Aufl., § 139 Anm. 77 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., VV 1002 Anm. 9 ff.).
  • BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16

    Rechtsanwaltsgebühren: Behandlung des Verfahrens über den Einspruch gegen ein

    bb) Diese Rechtsprechung hat überwiegend Zustimmung (KG, FamRZ 2011, 667; Finanzgericht Baden-Württemberg, AGS 2010, 606; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn. 71; Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 8 Rn. 73; Enders in Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl., § 15 Rn. 125 ff.), aber auch Ablehnung erfahren.
  • FG Baden-Württemberg, 12.06.2014 - 8 KO 1022/12

    Tätigwerden in derselben Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 1 RVG - Bemessung des

    Allerdings hätte der Prozessbevollmächtigte die Erledigungsgebühr selbst dann nicht verdient, wenn der Beklagte den Bescheid unter dem Eindruck der Klagebegründung aufhoben hätte (FG Köln, Beschluss vom 28.6.2007 10 Ko 715/07, EFG 2007, 1474; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1.6.2010 2 Ko 4/10, EFG 2010, 1447; FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.08.2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972 und vom 23.8.2010 13 KO 1170/10, EFG 2011, 373; Gräber/ Stapperfend, FGO, 7. Auflage, § 139 Rz. 79; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 139 FGO, Rz. 471; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO, Rz. 85; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, 1002 VV Rz. 49 m. w. N.) .
  • OLG Schleswig, 28.01.2013 - 15 WF 363/12

    Vergütungsansprüche des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten im

    Mit dieser Rechtsauffassung folgt das Beschwerdegericht der im Anschluss an die o.a. Entscheidung des BGH veröffentlichten Auffassung anderer Oberlandesgerichte in Fällen des Ruhens und der Aussetzung des Verfahrens (OLG Köln, AGS 2011, 321; KG FamRZ 2011, 667 ; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 665 ; a.A. OLG Brandenburg, AGS 2009, 432 , allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BGH; ferner Gerold/Schmidt/Mayer, 20. Auflage, Rn. 153 zu § 15 RVG ) und der Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 23.08.2010 zu dem Fall des Nichtbetreibens eines gerichtlichen Verfahrens (AGS 2010, 606 ).
  • OLG Saarbrücken, 25.05.2012 - 9 W 293/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen für

    Der Rechtszug - und damit die gebührenrechtliche Angelegenheit des in der Instanz tätigen Rechtsanwalts - ist vielmehr erst nach dem Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung beendet (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG, 19. Aufl., § 15, Rz. 34; zum alten Recht: OLG Nürnberg, OLGR Nürnberg 2006, 911; OLG Hamm, Rpfleger 1989, 525; Madert, AGS 1995, 94; siehe auch FG Baden-Württemberg, EFG 2011, 373).
  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08

    Zeitliche Anwendung der BRAGO - Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr im

    b) Wie bereits zu § 24 BRAGO entspricht es auch zu Nr. 1002 VV ständiger Rechtsprechung, dass sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nur dann neben einer Verfahrens- und Terminsgebühr verdient wird, wenn die Mitwirkung des Anwalts im Rechtsstreit über die - bereits mit den genannten anderen Gebührenarten honorierte -Führung des Geschäfts durch die Erhebung und Begründung der Klage, eines Rechtsmittels oder anderer Anträge hinausgeht; sie muss auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung gerichtet sein und darf sich nicht lediglich auf die Förderung des Verfahrens mit dem Ziel der Herbeiführung einer für den Mandanten günstigen gerichtlichen Entscheidung beschränken (vgl. z. B. den Beschluss des BFH vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109 , ferner den Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 23. August 2010 13 KO 1170/10, EFG 2011, 373 ).
  • FG Köln, 16.06.2011 - 10 Ko 933/11

    Entstehen einer Erledigungsgebühr

    Dies gilt auch dann, wenn die Bevollmächtigten in dem jeweiligen Musterverfahren selbst vertretend tätig sind (ebenso bereits FG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Februar 2001 14 Ko 583/01 KF, DStRE 2001, 1131, vom 29. Januar 2001 14 Ko 472/01 KF, EFG 2001, 595, vom 23. August 2010 13 KO 1170/10, EFG 2011, 373).
  • LG Cottbus, 24.10.2011 - 4 O 133/05
    Dieser Ansicht haben sich auch das OLG Oldenburg (13 WF 166/10), das OLG Köln (17 WF 190/10) und das Finanzgericht Baden-Württemberg (13 KO 1170/10) angeschlossen (vgl.: juris.de).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht