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   OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16   

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https://dejure.org/2017,36522
OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16 (https://dejure.org/2017,36522)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.09.2017 - 13 LC 233/16 (https://dejure.org/2017,36522)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. September 2017 - 13 LC 233/16 (https://dejure.org/2017,36522)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 BGebG; Art. 12 GG; Art. 14 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 1 Nr. 1 Buchst a VetVwGO ND 2014; § 3 Abs. 2 S. 1-3 VetVwGO ND 2014; Anl. 1 Nr. VI.2.4.2. VetVwGO ND 2014; § 68 LFGB; § 46a LMG
    Heranziehung zu den Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der Lebensmittelüberwachung; Anlass für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung bei einem Lebensmittelunternehmer; Wirksame Rechtsgrundlage für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung zu Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der Lebensmittelüberwachung

  • rechtsportal.de

    Heranziehung zu den Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der Lebensmittelüberwachung; Anlass für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung bei einem Lebensmittelunternehmer; Wirksame Rechtsgrundlage für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Gebührenerhebung für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gebühren für lebensmittelrechtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

Sonstiges

  • niedersachsen.de (Terminmitteilung)

    Normenkontrollverfahren gegen die Regelung zur Gebührenerhebung für lebensmittelrechtliche Routinekontrollen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (98)

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 118/17

    Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren 13 LC 146/16, 13 LC 210/16, 13 LC 218/16, 13 LC 219/16, 13 LC 234/16, 13 LC 245/16 und 13 LC 118/17 verwiesen, die Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    14/8747;Begründung des Entwurfs der GOVV, Stand: 28.10.2014, Blatt 553 ff. der Beiakte 4 im Verfahren 13 LC 118/17) sogar nachvollziehbare sachliche Gründe dafür gegeben waren, die Form der Finanzierung der planmäßigen Routinekontrollen zu überdenken und auch zu ändern.

    Die Gebühr wird zur Kostendeckung erhoben (vgl. Art. 26, 27 Abs. 1 Lebensmittel-Kontroll-VO; Begründung des Entwurfs der GOVV, Stand: 28.10.2014, Blatt 553 ff. der Beiakte 4 im Verfahren 13 LC 118/17).

    Die Erhebung von Gebühren dient der Finanzierung des Systems amtlicher Kontrollen und damit auch der Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung (vgl. Begründung des Entwurfs der GOVV, Stand: 28.10.2014, Blatt 553 ff. der Beiakte 4 im Verfahren 13 LC 118/17), einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317, 350 m.w.N.).

    Zwar lassen sich dem ministeriellen Verwaltungsvorgang zur Ursprungs- und Änderungsfassung der GOVV (Beiakten 3 bis 5 im Verfahren 13 LC 118/17) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Gebühr mit gesondertem Vorgang der Kommission zur Prüfung mitgeteilt worden wäre.

    Diesen Zusammenhang stellt Nr. VI.1 des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 5. März 2015 (- 202-44010/L-7 -, Blatt 102 f. der Beiakte 2 des Verfahrens 13 LC 118/17) lediglich klar.

    Deutlich für die alternative Auslegung des Begriffs "billiges Ermessen" als unbestimmter Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite streitet - ungeachtet der Bezeichnung - demgegenüber die Begründung zu einem - auf eine Reduktion des allgemeinen Zuschlags nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GOVV nach "billigem Ermessen" hinauslaufenden - Vorentwurf dieses Teils der Änderungsverordnung zur GOVV vom 4. August 2017 (vgl. Blatt 155R der Beiakte 5 im Verfahren 13 LC 118/17).

    Die vom Verordnungsgeber geäußerte Ansicht, eine abstrakt-generelle Regelung könne nicht getroffen werden (vgl. Blatt 155R der Beiakte 5 im Verfahren 13 LC 118/17), teilt der Senat nicht.

    Anlage GOVV zunächst als Pauschalen geregelt waren und die durch die Änderungsverordnung zur GOVV rückwirkend auf den 3. Dezember 2014 den Charakter von Höchstbeträgen erhalten haben, sind erklärtermaßen mit dieser Zielrichtung einer Schonung von "Kleinstbetrieben" kalkuliert und vorgesehen worden (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Schreiben v. 18.4.2016, Blatt 73R der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 146/16; Begründung zum Entwurf der GOVV 2014 v. 28.10.2014, Blatt 556 der Beiakte 4 im Verfahren 13 LC 118/17).

    Anlage GOVV (kleine und mittlere Betriebe) einen nennenswerten Anwendungsbereich haben (vgl. hierzu die von den Landkreisen Goslar (Blatt 173 f. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 219/16) und Celle (Blatt 120 f. der Gerichtsakte im Verfahren 13 LC 118/17) vorgelegten statistischen Daten).

  • VG Hannover, 22.09.2016 - 15 A 610/15

    Anlass; anlasslos; Betriebskontrolle; Gebühren; Kosten; Lebensmittelkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16
    Einen hinreichenden Anlass gibt danach auch derjenige, der eine bloße Ursache für die Amtstätigkeit setzt (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Gebühren und Auslagen in der Verwaltung, LT-Drs. 4/222, S. 11; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.8.1980 - 9 A 114/78 -, GewArch 1981, 346), der objektiv einen Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz für Aufsichts- oder Ordnungsbehörden eine Ermächtigung für ein Einschreiten knüpft (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.11.2012 - 8 LA 3/12 -, juris Rn. 18; Urt. v. 20.2.1984, a.a.O., S. 466), oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13.7.2000, a.a.O., Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 22.9.2016 - 15 A 610/15 -, juris Rn. 17).

    Der Bund hat dies vielmehr zulässigerweise dem Landesgesetzgeber überlassen, so dass nunmehr für die Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach Art. 30, 84 Abs. 1 GG das Verwaltungskostenrecht der Länder uneingeschränkt zur Anwendung gelangt (so zutreffend auch VG Hannover, Urt. v. 22.9.2016, a.a.O., Rn. 18; VG Braunschweig, Urt. v. 23.8.2016 - 5 A 141/15 -, juris Rn. 43; VG Oldenburg, Urt. v. 27.2.2009 - 7 A 5297/06 -, juris Rn. 22).

    Zweifel an der Bestimmtheit bestehen auch nicht im Hinblick auf § 3 Abs. 3 NVwKostG (anders, wenn auch im Ergebnis nicht durchgreifend: VG Hannover, Urt. v. 22.9.2016, a.a.O., Rn. 26).

    Dass § 3 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GOVV mit der Formulierung "je Beschäftigter oder Beschäftigtem" anders als § 3 Abs. 2 Satz 2 GOVV a.F., der eine Summierung der Fahrtzeiten aller eingesetzten Beschäftigten vorsah, nunmehr auch für den Fahrtzeitengebührenzuschlag - wie bereits zuvor die Kontrollgebühr selbst - einen nach Personen getrennten Ansatz bestimmt, entzieht etwaigen Bedenken, die das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 22. September 2016 (- 15 A 610/15 -, juris Rn. 43), und dem folgend das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 23. März 2017 (- 6 A 174/15 -, Umdruck S. 12) im Hinblick auf "unklare" Rechenschritte bei mehreren eingesetzten Beschäftigten gehegt hat, die Grundlage.

    Denn die genannten Vorschriften waren aus den Gründen, die das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 22. September 2016 (- 15 A 610/15 -, juris Rn. 37 ff.), ausgeführt hat, denen sich das Verwaltungsgericht Lüneburg unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 23. März 2017 (- 6 A 174/15 -, Umdruck S. 10 ff.) angeschlossen hat und die der Senat sich zu Eigen macht, unwirksam.

    Die frühere sachlich nicht gerechtfertigte Diskrepanz im Ansatz der eigentlichen "Kontrollzeit" nach § 2 Satz 5 GOVV in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO (mit in der Regel 11, 50 EUR je angefangener Viertelstunde) und der Bewertung von Fahrtzeiten des Kontrollpersonals im Rahmen des Gebührenzuschlags nach § 3 Abs. 2 Satz 3 GOVV a.F. mit 18 EUR je angefangener Viertelstunde, die das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 22. September 2016 (- 15 A 610/15 -, juris Rn. 42), moniert hat, ist durch den in § 3 Abs. 2 Satz 1, 3. Halbsatz GOVV enthaltenen Verweis auf § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO beseitigt worden.

    (1) Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 26.4.2012, a.a.O., S. 1469) geht der Senat - auch in Ansehung des 32. Erwägungsgrundes zur Lebensmittel-Kontroll-VO, nach welchem die Schaffung "einheitlicher Grundsätze" angestrebt wurde - davon aus, dass eine Berücksichtigung dieser Kriterien aus Art. 27 Abs. 5 Lebensmittel-Kontroll-VO verpflichtend ist und nicht etwa - wie das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 22. September 2016 (- 15 A 610/15 -, juris Rn. 34) im Ausgangspunkt angenommen hat - fakultativ.

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16
    Ein eigenständiger vollständiger bundesverfassungsrechtlicher Gebührenbegriff existiert bereits nicht (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 -, BVerfGE 137, 1, 18; BVerwG, Urt. v. 3.3.1994 - BVerwG 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, 200 jeweils m.w.N.).

    Gebühren sind danach öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.6.2014, a.a.O., S. 18; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; BVerwG, Urt. v. 3.3.1994, a.a.O., S. 200 jeweils m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

    Dass eine gebührenpflichtige Amtshandlung in diesem Sinne auch oder gar vorwiegend öffentliche Interessen verfolgt, ist daher kein Hindernis für eine Gebührenerhebung (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 8.5.2008 - 1 BvR 645/08 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 25.8.1999 - BVerwG 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, 276 f.; Urt. v. 3.3.1994, a.a.O., S. 200 f. jeweils m.w.N.).

    Entschließt sich der Normgeber, eine Gebührenquelle zu erschließen und dadurch eine bestimmte Personengruppe zu belasten, so ist der allgemeine Gleichheitssatz schon dann nicht verletzt, wenn der Normgeber für seine Entscheidung tragfähige Gründe besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.1994, a.a.O., S. 202 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2019 - 10 LC 261/17

    Gebühr; Kostenunterdeckung; Verwaltungskosten; Äquivalenzprinzip

    Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ist nämlich eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für die Gebührenerhebung (s. auch § 11 Abs. 1 NVwKostG; vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.09.2017 - 13 LC 233/16 -, juris Rn. 97 f. und Urteil vom 20.12.2017 - 13 LC 115/17 -, juris Rn. 112).

    Demnach können die Bestimmungen des Kostentarifs der GOVV nur am Kostendeckungsprinzip gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG gemessen werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.12.2017 - 13 LC 115/17 -, juris Rn. 187 und Urteil vom 20.12.2017 - 13 LC 165/15 -, juris Rn. 141 und Urteil vom 27.09.2017 - 13 LC 233/16 -, juris Rn. 128).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 LC 211/16

    Absolut; abstrakt; Altfall; Änderungsbescheid; rückwirkende Anwendung;

    a) Das vorliegende Berufungsverfahren gibt keinen Anlass dazu, im Rahmen einer Auslegung des § 8 Satz 3 GOVV 2015 sämtliche Konstellationen zu betrachten und zu würdigen, in denen danach eine rückwirkende Anwendung mit der Folge einer höheren Gebührenforderung bereits durch den Verordnungsgeber ausgeschlossen sein soll, und die Frage zu beantworten, ob im Ergebnis Konstellationen einer verordnungsmäßig zulässigen Rückwirkung verbleiben, die auf im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hinsichtlich einer hier anzunehmenden echten Rückwirkung (vgl. dazu mit Blick auf abgeschlossene gebührenpflichtige Amtshandlungen - hier: die jeweiligen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen - nach der GOVV: Senatsurt. v. 27.9.2017 - 13 LC 233/16 -, juris Rn. 133 ff., insbes. Rn. 135) wurzelnde verfassungsrechtliche Bedenken stoßen könnten.
  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 234/16

    Gebühren für lebensmittelrechtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig

    Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in acht Berufungsverfahren (Az. 13 LC 146/16, 13 LC 210/16, 13 LC 218/16, 13 LC 219/16, 13 LC 233/16, 13 LC 234/16, 13 LC 245/16 und 13 LC 118/17) am heutigen 27. September 2017 entschieden, dass die Erhebung von Gebühren für lebensmittelrechtliche amtliche Regelkontrollen weitgehend rechtmäßig ist.
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