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   LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16   

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LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16 (https://dejure.org/2017,32324)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 17.07.2017 - 13 O 174/16 (https://dejure.org/2017,32324)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 17. Juli 2017 - 13 O 174/16 (https://dejure.org/2017,32324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Abgasskandal: Zum Rückabwicklungsanspruch und Schadenersatzanspruch des Käufers gegen den Vertragshändler bzw. gegen den Hersteller

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (48)

  • LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16

    Rücknahmepflicht des Herstellers von Betrugsdieselfahrzeug

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16
    Die Stickoxidgrenzwerte, die Grundlage der Typengenehmigung und damit mittelbar der Betriebserlaubnis des einzelnen Fahrzeuges sind, können nur hier mit Hilfe einer Motorsteuerungssoftware und nur im Prüfzyklus eingehalten werden (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 53 nach juris).

    Die Täuschung erfolgt in dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs ohne Hinweis auf den Umstand, dass die Stickoxidgrenzwerte, die Grundlage der Typengenehmigung und damit mittelbar der Betriebserlaubnis des einzelnen Fahrzeuges sind, nur mit Hilfe einer Motorsteuerungssoftware und nur im Prüfzyklus eingehalten werden (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn 53 nach juris).

    Dazu gehörten u.a. Dieselfahrzeuge der Marke VW, bei denen das Vorhandensein der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung verschwiegen wurde (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 30 f nach juris).

    Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn 33: LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017, 4 O 118/16, Rn. 56 nach juris).

    Sie hat den ihr insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 38).

    Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich in diesen Fällen nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGHZ 140, 156, 158 f, juris; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn 37; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16, Rn. 85 nach juris).

    (LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017, 4 O 118/16, Rn. 57 nach juris; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 35 nach juris LG München Urteil vom 15.11.2016, 12 O 1482/16 Rn. 105 nach juris).

    Es fehlen substantiierte Darlegung der Beklagten zu 2.) zu den Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsprozessen in ihrem Unternehmen (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 55 nach juris).

    "Es ist daher lebensfremd anzunehmen, dass die Entscheidung von bloßen Ingenieuren ohne (dokumentierte) Kenntnis und Billigung zumindest eines Teil des Vorstands getroffen wurde." (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 39 nach juris).

    Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen (BGHZ 10, 232); besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., Rn. 4 zu § 826 und Rn. 2 ff zu § 138) LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 42 nach juris).

    Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 43 nach juris; Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 4 zu § 826).

    Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt." (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 48 nach juris).

    Die Beklagte muss mithin im Wege der Naturalrestitution nach § 249 BGB die Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des PKW"s und Übertragung des Anwartschaftsrechts im Wege des Vorteilsausgleichs erstattet (vgl. für den Fall des Erwerbs einer nachteiligen Kapitalanlage BGH, Urteil vom 8.3.2005 - XI ZR 170/04 -, NJW 2005, 1579, juris im Übrigen LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 73 im Übrigen LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 60 f nach juris) sowie einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Nachteil, wie er hier infolge der Finanzierung des Fahrzeuges auf der Hand liegt, erstattet.

    Ein Fahrzeug mit nicht gesetzeskonformer Software ist nachteilig, weil es sich nicht um ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 32 nach juris; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, Rn. 36 nach juris).

    Denn das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer schließt deliktische Ansprüche gegen einen Dritten keinesfalls aus (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 49 nach juris).

    Mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass den Organen der Beklagten völlig klar war, dass die Beklagte Dieselmotoren an Tochterunternehmen wie etwa Audi lieferte und auch selbst in eigenen Fahrzeugen verkaufte, die hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen, und dass somit die Kunden der Beklagten selbst und ihrer Tochterunternehmen wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen." (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 40 nach juris).

    Auch bei der Schadensbemessung muss die Klägerin sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung aber die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 74 nach juris) und das Fahrzeug herausgeben.

  • LG Ellwangen/Jagst, 19.10.2016 - 3 O 55/16
    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16
    Beim Kaufvertrag ist der Hersteller (oder Lieferant) im Verhältnis zum Käufer nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, da sich dessen Pflicht nicht auf die Herstellung der Sache erstreckt (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 33, 41 nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 7 W 26/16 LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, Az. 8 O 208/15 Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 278, Rn. 13).

    Der Hersteller wird nicht bei der Erfüllung der dem Vertragshändler aus dem Kaufvertrag obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Käufer als Hilfsperson tätig (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 34).

    Die Beklagte zu 1.) ist nicht der Wirtschaftsstufe des Herstellers wie ein Handelsvertreter oder Funktionsagent funktional zuzuordnen, sondern steht als selbstständiges Absatzorgan auf einer anderen Wirtschaftsstufe (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 35 nach juris).

    Für einen sonstiger Absatzmittler haftet bereits der Geschäftsherr schon nicht nach § 31 BGB (vgl. MüKoBGB/Arnold, BGB, § 31 Rn. 22), was erst recht im umkehrten Verhältnis gelten muss (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 40 nach juris).

    Im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller findet auch keine Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung von § 166 BGB statt (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 40 nach juris; LG Bielefeld, Urteil vom 03.02.2010, 3 O 222/09).

    Dass der Gesetzgeber mit § 123 Abs. 1 BGB eine über die Lagertheorie und das besondere Näheverhältnis hinauslaufende Zurechnung der Täuschung schaffen wollte, ist nicht erkennbar (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 57 nach juris).

    Die Beklagte zu 2.) ist Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 44 nach juris), sodass die Anfechtung nur einzugreifen vermag, wenn die Beklagte zu 1.) Kenntnis von der Täuschung hatte, wovon nach vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte bestehen.

    Von einem Dritten kann insbesondere bei solchen Personen nicht gesprochen werden, deren Verhalten dem Erklärungsempfänger wegen besonders enger Beziehungen zwischen beiden oder wegen sonstiger besonderer Umstände billigerweise zugerechnet werden muss (BGH NJW 1996, 1051; BGH NJW 1990, 1661, 1662; KG NJW-RR 1990, 399; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 418, 419 LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 45 nach juris).

    Das Verhältnis muss durch eine besonders enge Beziehung in Form eines Näheverhältnisses gekennzeichnet sei, bei dem wegen besonderer Umstände billigerweise mit einer Zurechnung der Täuschung zu rechnen ist (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 48 nach juris).

    Die dargelegten Umstände der Einflussnahme und Bindung der Vertragshändler genügt für das besondere Vertrauens- und Näheverhältnis jedenfalls nicht in der Richtung der Zurechnung des Herstellers (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn 49 nach juris).

    Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte mit Firmenlogos sowie mit Borschüren und Informationsblättern wirbt, lässt sich kein besonderes Näheverhältnis oder ein entsprechender Rechtsschein feststellen (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 50 nach juris).

    Auch eine Vertretungsberechtigung der Beklagten zu 1.) für die Beklagten zu 2.) ist nicht erkennbar, wie sie zur Grundlage der Haftung seitens des Landgerichts München in seinem Urteil vom 14. April 2016, 23 I 23033/15 (Rn 25 nach juris) gemacht wurde (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 52 nach juris).

    Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen, die für eine Erfüllungsgehilfenstellung nach § 278 BGB gefordert werden (BGH, NJW 1989, 287 BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az. VIII ZR 94/10; BGH NJW 11, 2874 LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 55 nach juris) und liegen nach vorstehenden Ausführungen nicht vor.

  • LG Offenburg, 12.05.2017 - 6 O 119/16

    Deliktshaftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung:

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16
    Genau diese Begrenzung insbesondere des Stickoxidausstoßes verhindert aber die Softwareprogrammierung des Motors EA 189 (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, Rn. 36 nach juris).

    Es handelt sich daher nicht nur um eine einfache Gesetzwidrigkeit, sondern um ein planmäßigen Vorgehen gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern, die Nichteinhaltung der Emissionsvorschriften zu verschleiern (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, Rn. 46 nach juris).

    Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, BGHZ 160, 149 - 159, Rn. 41 nach juris BGH, Urteil vom 28.10.2014, VI ZR 15/14, Rn. 17 ff nach juris BGH, Urteil vom 03.12.2013, XI ZR 295/12, Rn. 27 nach juris; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, Rn. 28 nach juris Harke, VuR 2017, 83, 90).

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ein Fahrzeug erworben, welches nicht den gesetzlichen Anforderungen und ihren oben aufgezeigten Vorstellungen entsprach und dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil und damit einen Schaden erlitten (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, Rn. 29 nach juris).

    Ein Fahrzeug mit nicht gesetzeskonformer Software ist nachteilig, weil es sich nicht um ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 32 nach juris; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, Rn. 36 nach juris).

    (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, Rn. 47 nach juris).

    Die sich daraus ergebende Schädigung der Kunden hat die Beklagte zu 2.) damit billigend in Kauf genommen (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, Rn. 48 nach juris vgl. auch Altmeppen, ZIP 2016, 97, 99).

  • LG Karlsruhe, 22.03.2017 - 4 O 118/16

    Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Lieferung eines mangelhaften

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16
    Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn 33: LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017, 4 O 118/16, Rn. 56 nach juris).

    (LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017, 4 O 118/16, Rn. 57 nach juris; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 35 nach juris LG München Urteil vom 15.11.2016, 12 O 1482/16 Rn. 105 nach juris).

    Der BGH hat bereits im Zusammenhang mit falschen Ad-hoc-Mitteilungen eines Vorstandsmitglieds grundsätzlich unter anderem eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigungen (§ 826 BGB) bejaht (BGH, NJW 2005, 2450 LG Köln, Urteil vom 22.06.2016; 20 I 62/16, Rn. 23 nach juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017, 4 O 118/16, Rn. 57 nach juris).

    Das bloße Bestreiten der Beklagten ist daher ohne Relevanz (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017, 4 O 118/16, Rn. 58 nach juris).

  • LG München II, 15.11.2016 - 12 O 1482/16

    Teilerfolg bei Klage auf Rücktritt und Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16
    Nach dieser Vorschrift haftet die juristische Person nicht für jedes deliktische Handeln eines ihrer Mitarbeiter, sondern nur für das deliktische Handeln solcher Personen, bei denen es sich um ein Mitglied des Vorstandes oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter handelt (LG München Urteil vom 15.11.2016, 12 O 1482/16, Rn 103 nach juris).

    Sie konnte auch die Handlung weder nach Inhalt, Zeitpunkt der Vornahme und Tatort hinreichend beschreiben, noch ein Unterlassen präzisieren (vgl. LG München Urteil vom 15.11.2016, 12 O 1482/16, Rn 104 nach juris).

    (LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017, 4 O 118/16, Rn. 57 nach juris; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 35 nach juris LG München Urteil vom 15.11.2016, 12 O 1482/16 Rn. 105 nach juris).

    Demgegenüber vermag es auch nicht zu überzeugen, sich auf die Unkenntnis der Einzelheiten aufgrund der Zeitspanne seit der Motorenentwicklung berufen zu können, wie es vom Landgericht München in seiner Entscheidung vom 15.11.2016 (Az. 12 O 1482/16, Rn. 106 nach juris) für zulässig erachtet wird.

  • LG Braunschweig, 26.05.2017 - 11 O 4093/16

    Deliktshaftung: Schadensersatzanspruch eines Käufers eines PKW mit

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16
    (vgl. dazu auch LG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2017, 11 O 4093/16, Rn. 38 ff und Urteil vom 19. Mai 2017, 11 O 4153/16, Rn. 33 ff nach juris).

    Zudem würde bei einem anderen Verständnis ein systematischer Widerspruch einstehen: Bei Änderungen vor Inverkehrbringen des Fahrzeugs durch den Hersteller sieht die zeitlich nachfolgend in Kraft getretene Vorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 2 EG-FGV den Widerruf der Typgenehmigung erst dann als im Ermessen stehend vor, wenn von dem Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht (LG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2017, 11 O 4093/16, Rn. 38 nach juris).

    Für eine Analogie fehlt es an der Regelungslücke (LG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2017, 11 O 4093/16, Rn. 39 nach juris).

  • LG Kleve, 31.03.2017 - 3 O 252/16

    VW Abgasskandal, Frist zur Mangelbeseitigung, sekundäre Darlegungslast, Verstoß

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16
    Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich in diesen Fällen nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGHZ 140, 156, 158 f, juris; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn 37; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16, Rn. 85 nach juris).

    Wenn die Entwicklung einer Elektroniksteuerungssoftware mit einem größeren finanziellen Aufwand verbunden ist, müssen hierfür auch entsprechende Budgets in Anspruch genommen sein." (LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16, Rn. 89 nach juris).

    Es ist insoweit nachvollziehbar, wenn die Klägerin darlegt, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug in Kenntnis des manipulierten Betriebsmodus im Prüfungszyklus nicht erworben hätte, ohne dass es darauf ankommt, ob im Verkaufsgespräch mit der Beklagten zu 1.) über den Schadstoffausstoß gesprochen wurde (vgl. LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16, Rn. 80 nach juris).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16
    § 826 BGB stellt dabei hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, II ZR 402/02, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41 nach juris), gleichgültig ob vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art (Palandt/Sprau, a.a.O, § 826 Rn. 3).

    Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, BGHZ 160, 149 - 159, Rn. 41 nach juris BGH, Urteil vom 28.10.2014, VI ZR 15/14, Rn. 17 ff nach juris BGH, Urteil vom 03.12.2013, XI ZR 295/12, Rn. 27 nach juris; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, Rn. 28 nach juris Harke, VuR 2017, 83, 90).

    Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 47 G. Schiemann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 826 BGB, Rn. 15).

  • LG Braunschweig, 19.05.2017 - 11 O 4153/16

    Kaufvertrag eines Fahrzeugs mit einem vom sog. Abgasskandal betroffenen Motor:

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16
    Entgegen der Entscheidung des LG Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2017, 11 O 4153/16, Rn. 48 nach juris kann die Offenbarungspflicht nicht verneint werden.

    (vgl. dazu auch LG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2017, 11 O 4093/16, Rn. 38 ff und Urteil vom 19. Mai 2017, 11 O 4153/16, Rn. 33 ff nach juris).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16
    Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn. 13, 27 nach juris).

    Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil vom 21.12.2004, VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361 -371, Rn. 13 nach juris BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15 -, Rn. 22 nach juris).

  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

  • BGH, 28.09.1988 - VIII ZR 160/87

    Täuschung des Leasinggebers durch den Lieferanten

  • BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 46/13

    Zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung bei einem

  • LG Stuttgart, 30.06.2017 - 20 O 425/16

    Wirksamkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges

  • LG Köln, 07.10.2016 - 7 O 138/16

    Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Neufahrzeug wegen vorsätzlicher

  • LG Köln, 22.06.2016 - 20 O 62/16

    Deckungsschutz für vorgerichtliche Anwaltskosten und eine beabsichtigte Klage

  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 80/14

    Gebrauchtwagenkauf vom Händler: Sofortiger Rücktritt bei fehlender

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 343/13

    Deliktische Schadensersatzklage wegen Untreue: Voraussetzungen einer sekundären

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

  • BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 41/14

    Statthaftigkeit des Urkundenprozesses für Ansprüche des Vermieters auf

  • BGH, 11.02.2014 - II ZR 276/12

    Prospekthaftung beim geschlossenen Immobilienfonds: Anrechnung von

  • BGH, 12.07.2011 - VI ZR 214/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung

  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 94/10

    Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit

  • BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 266/09

    Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von

  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 152/09

    Kosten anwaltlicher Abmahnungen wegen persönlichkeitsrechtsverletzender

  • RG, 11.04.1901 - VI 443/00

    Illoyale Handlungen.; Klage auf Unterlassung.

  • RG, 11.03.1912 - VI 442/11

    Mittelbare sittenwidrige Schädigung

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

  • KG, 07.03.1989 - 7 U 3387/88

    Wirksamkeit eines Darlehens ; Rückauflassung einer Eigentumswohnung

  • OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08

    Finanzierter Immobilienkauf zu Anlagezwecken: Widerruf eines Darlehensvertrages

  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 95/84

    Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft

  • BGH, 08.05.2007 - VIII ZR 19/05

    Unerheblichkeit eines Sachmangels; Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

  • OLG Zweibrücken, 28.06.2001 - 4 U 130/00

    Grundstückskauf - Anfechtung des Kaufvertrages - arglistige Täuschung durch

  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 266/97

    Zulässigkeit pauschalierten Bestreitens; Wirksamkeit der Neufestsetzung der

  • BGH, 20.11.1995 - II ZR 209/94

    Zurechnung arglistiger Täuschung anderer Personen bei der eigenmächtigen

  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 259/87

    Offenbarungspflicht des Verkäufers von Liegeplätzen eines Seglerhafens;

  • OLG Celle, 30.06.2016 - 7 W 26/16

    Mangelhaftigkeit von Fahrzeugen mit einer manipulierten Abgassoftware; Objektive

  • LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15

    Fahrzeugkaufvertrag: Rücktritt aufgrund manipulierter Software; Erforderlichkeit

  • BGH, 04.03.2015 - IV ZR 36/14

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer

  • LG Bielefeld, 03.02.2010 - 3 O 222/09

    Rückabwicklung eines Vertrages über die Inzahlungnahme eines gebrauchten

  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 53/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 83/04

    Unbeschränkte Haftung von Kapitän, Schiffseigner und Reiseveranstalter für

  • BGH, 17.05.1995 - VIII ZR 70/94

    Zurechnung des Wissens des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2017 - 4 U 87/17

    "VW-Abgasskandal": Rechtsschutzversicherung muss leisten, denn Klage des

    bb)   Hier ergibt sich die hinreichende Erfolgsaussicht bereits aus dem Umstand, dass mehrere Landgerichte in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben, unter anderem gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB (LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 - 3 O 139/16 -, juris; LG Osnabrück, Urteil vom 28. Juni 2017 - 1 O 29/17 -, juris; LG Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017 - 6 O 119/16 -, juris; LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 - 3 O 252/16 -, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 14. Juni 2017 - 1 O 227/16 -, juris; LG Krefeld, Urteil vom 19. Juli 2017 - 7 O 147/16 -, juris; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juli 2017 - 13 O 174/16 -, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 14. Juni 2017 - 1 O 25/17 -, juris; LG Baden-Baden, Urteil vom 27. April 2017 - 3 O 163/16 -, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2017 - 4 O 118/16 -, juris).
  • LG Kiel, 18.05.2018 - 12 O 371/17

    VW-Abgasskandal: Schadensersatzanspruch des Käufers eines betroffenen Neuwagens

    Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km (ebenso für einen VW Touran mit Dieselmotor LG Berlin, Urteil vom 05. Dezember 2017 - 4 O 150/16 - LG Baden-Baden, Urteil vom 27. April 2017 - 3 O 163/16 - LG Bielefeld, Urteil vom 30. Juni 2017 - 7 O 201/16 -;  LG Bochum, Urteil vom 17. August 2017 - 8 O 26/17 -;  LG Arnsberg, Urteil vom 08. September 2017 - 2 O 101/17 - für 300.000 km dagegen LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juli 2017 - 13 O 174/16 - LG Krefeld, Urteil vom 12. Juli 2017 - 7 O 159/16 - LG Trier, Urteil vom 07. Juni 2017 - 5 O 298/16 -).
  • LG Passau, 28.09.2017 - 1 O 180/17

    Dieselskandal: Anspruch des Kunden gegen den Hersteller wegen vorsätzlicher

    Die Beklagte hat dem Kläger demnach ein Kraftfahrzeug verkauft und übereignet, welches hinsichtlich seiner Software eine Beschaffenheit aufweist, welche üblicherweise bei Dieselfahrzeugen nicht zu erwarten ist und auch nicht erwartet werden dürfte (vgl. insoweit LG Hildesheim, Urt. v. 07.01.2017, Az.: 3 O 139/16, Rdnr. 30 f. nach JURIS, sowie LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 84 nach JURIS).

    Denn es darf gerade keine Differenzierung zwischen dem Straßenbetrieb und den NEFZ erfolgen (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 86 nach JURIS).

    Denn ein Fahren im Prüfmodus ist im normalen und üblichen Straßenverkehr allenfalls selten bis ausgeschlossen und kann somit auch keinen Schutzmechanismus in sich tragen (vgl. auch LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 87).

    Deshalb muss eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 17.7.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 88, LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16 Rdnr. 33, LG Karlsruhe, Urt. v. 22.03.2017, Az.: 4 O 118/16, Rdnr. 56 nach JURIS).

    Es kann daher auch dahin stehen, ob die Manipulation der Beklagten gegen das Verbot der Inverkehrgabe und den Handel ohne gültige Bescheinigung nach § 27 Abs. 1 EG-FGV oder gegen die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV verstößt (vgl. Näheres dazu LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16 Rdnr. 89 nach JURIS), zumal dieser Aspekt für die Bewertung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB nicht von Relevanz sind.

    Insofern ergibt sich eine Haftung der juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB für das Handeln ihrer Organe (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15 Rdnr. 13, 27, LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 91 nach JURIS).

    Allerdings konnte der Kläger auch die Handlung weder nach Inhalt, Zeitpunkt der Vornahme oder Tatort hinreichend beschreiben bzw. ein Unterlassen präzisieren (vgl. insofern auch LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 94, LG München, Urt. v. 15.11.2016, Az.: 12 O 1482/16, Rdnr. 104 nach JURIS).

    Der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei darf sich in diesen Fällen nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGHZ 140, 156, 158 f., LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 95, LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, 3 O 139/16, Rdnr. 37, LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017, Az.: 3 O 252/16, Rdnr. 85 nach JURIS).

    Eine sekundäre Darlegungslast erfordert, dass es der darlegungs- und beweisbelasteten Partei nicht möglich ist oder unzumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2015, Az.: VI ZR 343/13, BGH, Urt. v. 22.10.2014, Az.: VIII ZR 41/14, LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 95 nach JURIS).

    Es fehlen jedoch substantiierte Darlegungen der Beklagten zu den Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in ihren Entscheidungsprozessen (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 97, LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16, Rdnr. 55 nach JURIS).

    Die Rückabwicklung des Kaufvertrages erfolgt demnach als zu leistender Schadensersatz im Wege der Naturalrestituion gemäß § 249 BGB (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 109 nach JURIS m.w.N.).

    Ein Fahrzeug mit nicht gesetzeskonformer Software ist als nachteilig anzusehen, zumal es sich nicht um ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug handelt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 111, LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16, Rdnr. 32 nach JURIS, LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017, Az.: 6 O 119/16, Rdnr. 36 nach JURIS).

    Insbesondere bei einem täuschenden bzw. manipulativen Verhalten genügt es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 113, BGH, Urt. v. 12.05.1995, Az.: V ZR 34/94 in NJW 1995, 2361).

    Das bloße Bestreiten der Beklagten ist daher in dieser Hinsicht ohne Relevanz (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 113, LG Karlsruhe, Urt. v. 22.03.2017, Az.: 4 O 118/16, Rdnr. 58 nach JURIS).

    Eine solche des Vorstands der Beklagten ist zu bejahen, da das Bestreiten der Kenntnis ihrer vertretungsberechtigten Organe unerheblich ist (vgl. Obige Ausführungen; LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 114, LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017, Az.: 6 O 119/16, Rdnr. 47 nach JURIS).

    Die sich daraus ergebende Schädigung des Klägers hat die Beklagte billigend in Kauf genommen: Denn es widerspricht der Lebenserfahrung, eine derartige Software zu entwickeln, in die Kraftfahrzeuge einzubauen und im Anschluss mit dem hier streitgegenständlichen Kraftfahrzeug zu verkaufen, ohne damit eine Beeinträchtigung der Erwerber zu billigen, welche das Fahrzeug bestimmungsgemäß verwenden (vgl. hierzu auch LG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2017, Az.: 13 O 174/16, Rdnr. 115, LG Hildesheim, Urt. v. 07.01.2017, Az.: 3 O 139/16, Rdnr. 40 nach JURIS).

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