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LG Berlin, 27.11.1997 - 13 O 316/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückzahlung der geleisteten Entgelte für den Bezug von Trinkwasser und die Entsorgung von Abwasser; Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung mangels Billigkeit der Leistung; Rechtfertigung der Billigkeit einer Leistung für die Wasserversorgung und Wasserentsorgung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Billigkeit der Wassertarife in Berlin; Entgelte bei privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnissen öffentlicher Betriebe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90
Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der …
Auszug aus LG Berlin, 27.11.1997 - 13 O 316/97
Die Auslegung anhand anderer Kriterien führt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die Beweislast bei dem Bestimmungsberechtigten liegt (so im Ergebnis ohne weitere Erörterung auch ausdrücklich der BGH in NJW-RR 1992, 183, 184 [BGH 02.10.1991 - VIII ZR 240/90] ).Die Beklagte hat deshalb diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die die Billigkeit rechtfertigen sollen (BGH, NJW 1992, 171, 174 [BGH 10.10.1991 - III ZR 100/90] und NJW-RR 1992, 183, 184 [BGH 02.10.1991 - VIII ZR 240/90] ).
Der Beklagten obliegt es daher, nachvollziehbar darzulegen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die durch die Belieferung u.a. der Klägerin mit Frischwasser bzw. durch die Abwasserentsorgung entstehen, abzudecken waren; femer, welchen Gewinn sie zur Abdeckung welcher erforderlichen Rücklagen erzielen wollte (vgl. auch BGH NJW-RR 1992, 183, 186 [BGH 02.10.1991 - VIII ZR 240/90] ).
Die Beklagte müßte nur dann keine Kalkulationsgrundlage vorlegen, wenn aus anderen Gründen gesichert erscheint, daß die Beklagte ihr Ermessen in billiger Ausübung gebraucht hat oder die Nachprüfung aufgrund vorrangiger Normen - wie sie etwa für den Baukostenzuschuß und die Hausanschlußkosten bei kommunalen Gasversorgungsunternehmen 1987 offenbar in Form von Verordnungen, die eine Pauschalierung gestatteten, bestanden, s. BGH, NJW-RR 1992, 183, 186 [BGH 02.10.1991 - VIII ZR 240/90] - ausgeschlossen ist.
Jedenfalls ist die Ausübung staatlicher Aufsicht über einseitig festgelegte Entgelte grundsätzlich nicht für die privatrechtliche Überprüfung anhand des § 315 BGB präjudiziell (OLG Celle a.a.O. und BGH NJW-RR 1992, 183, 185).
Ähnlich hat der BGH entschieden, daß die Darlegung von Vergleichspreisen im Verhältnis zu anderen Unternehmen nicht ausreicht (NJW-RR 1992, 183, 185 [BGH 02.10.1991 - VIII ZR 240/90] ).
- LG Hannover, 12.03.1992 - 21 O 119/91
Auszug aus LG Berlin, 27.11.1997 - 13 O 316/97
Die hiergegen vorgebrachten Einwände von Lukes (BB 1985, 2258 ff.), auf dessen Darlegungen sich das LG Hannover (NJW-RR 1992, 1198, 1199 [LG Hannover 12.03.1992 - 21 O 119/91] ) bezieht, greifen im vorliegenden Fall nicht und sind im übrigen auch nichtüberzeugend. - BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90
Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines …
Auszug aus LG Berlin, 27.11.1997 - 13 O 316/97
Die Beklagte hat deshalb diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die die Billigkeit rechtfertigen sollen (BGH, NJW 1992, 171, 174 [BGH 10.10.1991 - III ZR 100/90] und NJW-RR 1992, 183, 184 [BGH 02.10.1991 - VIII ZR 240/90] ). - OLG Celle, 22.10.1992 - 12 U 2/92
Auszug aus LG Berlin, 27.11.1997 - 13 O 316/97
Zum anderen ist dem OLG Celle (NJW-RR 1993, 630, 631 [OLG Celle 22.10.1992 - 12 U 2/92] ) darin zu folgen, daß auch im Rahmen von Massengeschäften der § 315 Abs. 3 BGB Anwendung findet, wenn auch der Billigkeitsmaßstab ein anderer ist als bei Individualgeschäften.
- LG Berlin, 06.08.1998 - 9 O 651/96
Vergütungsanspruch für die Verlegung eines Entwässerungskanals auf einem …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03 Soweit der Tarifkunde mit dem Einwand der Unbilligkeit - wie dies nach Auffassung der Kammer der Fall ist - im Entgeltprozess ausgeschlossen ist, ist es auch im Rückforderungsprozess - unabhängig von der Parteirolle - Sache des Versorgungsunternehmens, die Billigkeit der Tarife darzulegen und - soweit vom Tarifkunden ausreichend bestritten - gegebenenfalls zu beweisen, wie die Kammer zuletzt mit Schlussurteil vom 26. Juli 2001 - 9 O 673/98 - entscheiden hat (so auch die Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, Urteil vom 27. November 1997 - 13 O 316/97 - und Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 2000 - 4 U 7306/98 , KGR 2000, 133; Urteil vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 -, KGR 2001, 273 und Urteil vom 23. März 2004 - 26 U 142/92 - sowie auch der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 -, MDR 1992, 84 = NJW 1992, 171 [BGH 10.10.1991 - III ZR 100/90] ); ein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 EWG liegt insoweit nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht vor (so auch Kammergericht, Urteil vom 22. März 2001 - 19 U 3679/00 - und Urteil vom 23. März 2004 - 26 U 142/92 -), wie die Kammer bereits in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 - erstinstanzlich zugrunde liegenden Urteil vom 3. April 2001 - 9 O 543/99 - entschieden hat (vom Kammergericht in der Berufung mit Urteil vom 9. Juli 2002 - 21 U 142/01 - auch insoweit bestätigt und vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung ausdrücklich dahingestellt gelassen).