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   BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93   

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BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 (https://dejure.org/1994,98)
BSG, Entscheidung vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 (https://dejure.org/1994,98)
BSG, Entscheidung vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 (https://dejure.org/1994,98)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1994, 564
 
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Wird zitiert von ... (495)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 08.10.1992 - 5 RJ 24/90

    Berufsunfähigkeit - Restleistungsvermögen - Anforderungsprofil des

    Auszug aus BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93
    Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU richtet sich noch nach § 1246 RVO, denn der Rentenantrag ist bereits im Mai 1989 - also bis zum 31. März 1992 - gestellt worden und bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 (§ 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung ; vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29).

    Das Berufungsgericht hätte die körperlichen, geistigen und seelischen Anforderungen dieses Berufs genau feststellen und diese zu dem Restleistungsvermögen des Klägers in Beziehung setzen müssen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29).

    Im einzelnen ist festzustellen, welche Anforderungen in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht diese berufliche Tätigkeit stellt, ob der Versicherte diesen Anforderungen nach seinem gesundheitlichen und geistigen Leistungsvermögen sowie seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 36, 68, 72, 98; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29) und ob er in der Lage ist, die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben (vgl. für Facharbeiter BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 23, 101, 102).

    Es ist also eine typisierende Arbeitsplatzbeschreibung über den tatsächlichen Umfang der Anforderungen sowie den Arbeitsablauf und typische Belastungssituationen einzuholen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 und SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 32 m.w.N.).

  • BSG, 21.07.1987 - 4a RJ 39/86

    Berufskraftfahrer - Ausbildung - Ausbildungsberuf - Mehrstufenschema - Leitberuf

    Auszug aus BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93
    Er dürfe nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 2200 § 1246 Nr. 143) nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale auszeichneten.

    Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrige Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 mwN; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).

    Die Entscheidungen, in denen diese Differenzierung vorgenommen wird, befassen sich mit solchen Versicherten, deren Tätigkeit entweder gerade an der unteren Grenze der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters liegt (vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109), also in jedem Fall dem unteren Bereich zuzuordnen ist, oder die sich angesichts der Qualität ihrer Tätigkeit als "Beamtendiensttuer" (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132) oder einer Regelausbildung von zwei Jahren (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143) eindeutig an der oberen Grenze dieser Gruppe des Mehrstufenschemas befindet.

    Für die konkrete Bezeichnung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit reicht es nicht aus, bestimmte Tätigkeiten zusammengefaßt als zumutbar zu bezeichnen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.), wie es das LSG getan hat.

  • BSG, 15.11.1983 - 1 RJ 112/82

    Benennung der Verweisungstätigkeit - Verweisungstätigkeit - Leitberuf -

    Auszug aus BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93
    Hätten die Ermittlungen des LSG ergeben, daß der Kläger seinen bisherigen Beruf noch vollwertig ausüben kann, so läge keine BU vor (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109).

    Die Entscheidungen, in denen diese Differenzierung vorgenommen wird, befassen sich mit solchen Versicherten, deren Tätigkeit entweder gerade an der unteren Grenze der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters liegt (vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109), also in jedem Fall dem unteren Bereich zuzuordnen ist, oder die sich angesichts der Qualität ihrer Tätigkeit als "Beamtendiensttuer" (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132) oder einer Regelausbildung von zwei Jahren (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143) eindeutig an der oberen Grenze dieser Gruppe des Mehrstufenschemas befindet.

  • BSG, 08.09.1982 - 5b RJ 48/82

    Tatsachenfeststellung; Gesundheitliche Leistungsfähigkeit; Berufliche

    Auszug aus BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93
    Erforderlich ist vielmehr die Benennung eines typischen Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 98).
  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 46/89

    Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Kraftfahrers

    Auszug aus BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93
    Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrige Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 mwN; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).
  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 33/92

    Berufsunfähigkeit - Begutachtung - Leistungsvermögen

    Auszug aus BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93
    Auch gegen die - hier vom LSG angewandte - Beiziehung von Sachverständigengutachten aus früheren gleichgelagerten Verfahren und deren Verwertung im Wege des Urkundenbeweises bestehen keine Bedenken (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33 m.w.N.).
  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 23/92

    Eingruppierung - Beruf - Vorheriger Arbeitgeber - Handwerker

    Auszug aus BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93
    Es ist also eine typisierende Arbeitsplatzbeschreibung über den tatsächlichen Umfang der Anforderungen sowie den Arbeitsablauf und typische Belastungssituationen einzuholen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 und SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 32 m.w.N.).
  • BSG, 03.10.1984 - 5b RJ 28/84

    Postzusteller - Facharbeiter - Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93
    Auch eine tarifliche Gleichstellung mit einer Facharbeitertätigkeit (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 123 m.w.N.) ist nicht gegeben.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2014 - L 8 R 92/11

    Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

    Diese Berufsgruppen werden ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für den Beruf haben, gebildet (BSG, Urteil v. 29.3.1994, 13 RJ 35/93).

    Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb (BSG, Urteil v. 29.3.1994, 13 RJ 35/93).

  • BSG, 13.12.2000 - B 5 RJ 28/99 R

    Berufsunfähigkeit - Briefsortiererin - tarifliche Einstufung - qualitätsfremde

    Das LSG hat unberücksichtigt gelassen, daß es nach der Rechtsprechung des BSG für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters von Bedeutung ist, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl eingehend dazu BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 mwN).

    Während unteren Angelernten grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für obere Angelernte durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zB das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse (stRspr, vgl BSG Urteile vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132, vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 143 und vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

    Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, daß mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG Urteile vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132, vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 143 und vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

    Um darzulegen, daß die genannten Tätigkeiten von nicht nur geringem qualitativen Wert sind, hätte das LSG hingegen zusätzlich Feststellungen zu den qualitätsbestimmenden Anforderungen treffen müssen (BSG Urteile vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 143, vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 und vom 25. Oktober 1995 - 5 RJ 30/95 - nicht veröffentlicht).

  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 75/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Davon wären dann nämlich auch solche Tätigkeiten erfaßt, welche die besonderen Anforderungen an zumutbare Verweisungstätigkeiten für angelernte Arbeiterinnen des oberen Bereichs erfüllen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

    Vielmehr schieden ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes aus; die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müßten sich durch Qualitätsmerkmale, zB das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 mwN).

    Aus der Einschränkung der Verweisbarkeit folgt in beiden Fällen, daß mindestens eine danach in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 mwN).

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