Rechtsprechung
   BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1917
BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92 (https://dejure.org/1993,1917)
BSG, Entscheidung vom 12.10.1993 - 13 RJ 55/92 (https://dejure.org/1993,1917)
BSG, Entscheidung vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 55/92 (https://dejure.org/1993,1917)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,1917) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1283
  • NZS 1994, 317
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91

    Ehescheidung - Unterhaltsverzicht - Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente -

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92
    Folglich schließt ein Unterhaltsverzicht der früheren Ehefrau auch im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO grundsätzlich die Gewährung von Geschiedenenwitwenrente aus (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51).

    In eng begrenzten Ausnahmefällen ist ein derartiger Unterhaltsverzicht jedoch aus Billigkeitsgründen dann als unschädlich für den Rentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO anzusehen, wenn er im Hinblick auf die in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nur deklaratorischen Charakter hatte, mithin einer "leeren Hülse" gleichkam (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51 mwN).

    Bei der Prüfung, ob eine derartige "Manipulation" vorlag, können im Rahmen des § 1265 RVO allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die ohne weitere Ermittlungen aus vorhandenen Unterlagen des Ehescheidungsverfahrens eindeutig ablesbar sind, weil sonst die gesetzlich gewollte Bindung der Sozialgerichte an den Inhalt des Scheidungsurteils (vgl. BSGE 10, 171, 172; 13, 166, 167; 27, 256, 257 f; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8 S 37, 43 f) ausgehöhlt würde (vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 54).

    Dieser Beurteilung vermag der erkennende Senat auf der Grundlage seiner Entscheidung vom 21. Januar 1993 (SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9) nicht zu folgen.

    Den Tatbestand der "leeren Hülse" sieht der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit dem 4. und 5. Senat des BSG - dann als erfüllt an, wenn schon aus den in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO genannten wirtschaftlichen Gründen (also ohne die Verzichtserklärung der Ehefrau) sowohl im Zeitpunkt der Scheidung als auch im Zeitpunkt des Todes kein Unterhaltsanspruch bestand und auch nach den bei Abschluß der Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise für die Zukunft nicht mit dem Entstehen von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau gerechnet werden konnte (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51 ff).

  • BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77

    Rechtsverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens; Maßstab für die Überprüfung eines

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92
    Demgegenüber verwenden die Zivilgerichte bei "Doppelverdienerehen" nahezu einhellig die sogenannte "Differenzmethode", wonach zunächst das niedrigere Einkommen vom höheren Einkommen abgezogen wird und der geringer Verdienende vom Differenzbetrag einen Bruchteil (2/5 bis 1/2) erhält (vgl. zB BGH, FamRZ 1979, 692; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl. Rz 55; abweichend allerdings noch OLG Karlsruhe, FamRZ 1982, 486; OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 1233).

    Ausgangspunkt für eine unterhaltsrechtliche Aufteilung der vorhandenen Einkommen unter die geschiedenen Ehegatten ist der Halbierungsgrundsatz (vgl. BGH, FamRZ 1979, 692, 694; 1981, 442, 444; 1984, 988, 990; 1988, 265, 267; Kalthoener/Büttner, aaO, Rz 26), der nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere auch bei Rentnern Anwendung findet (vgl. BGH, FamRZ 1982, 894).

    Der BGH hat regelmäßig Quotelungen von 2/5 zu 3/5 (vgl. BGH, FamRZ 1979, 692, 694; 1981, 442, 444) und 3/7 zu 4/7 (vgl. BGH, FamRZ 1982, 252, 253; 1982, 887, 889; 1988, 256, 259; 1989, 842, 844) gebilligt.

    Denn der BGH (vgl. FamRZ 1979, 692, 694) führt zur Begründung seiner Methode nicht nur aus, daß jedem Erwerbstätigen von seinem Einkommen mehr als die Hälfte zugebilligt werden müsse, sondern leitet seine Methode bei einer Rechnung mit Fünfteln wie folgt ab: Der Unterhaltsanspruch betrage 2/5 der Differenz des Einkommens, nämlich 2/5 des Einkommens des Mehrverdienenden zuzüglich 3/5 des Einkommens des Minderverdienenden, wovon dann das Einkommen des Minderverdienenden noch abzuziehen sei.

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 15/82

    Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung der Eheleute erstmals

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92
    Da diese insbesondere durch das Einkommen geprägt werden, bestimmen sie sich in einer Ehe, in der beide Ehegatten erwerbstätig sind, regelmäßig nach den zusammengerechneten Einkünften beider Ehegatten (vgl. zB Bundesgerichtshof , FamRZ 1981, 241; 1984, 151, 152; ebenso auch BSGE 54, 34, 35).

    Eine Zurückverweisung der Sache an das LSG zur genauen tatricherlichen Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin, insbesondere zur Festlegung der angemessenen Quote (vgl. BGH, FamRZ 1984, 151, 153; 1989, 842, 844) innerhalb des vom BSG bislang von 1/3 bis 3/7 gezogenen Rahmens, ist nicht erforderlich.

    Quantifizierbare Berufsaufwendungen sind bereits vorher vom Einkommen des Erwerbstätigen abzusetzen (vgl. BGH, FamRZ 1984, 151, 153).

    Kann man auf diese Weise bei der weiteren Berechnung des Unterhaltsanspruchs von Einkommensbeträgen ausgehen, die voll für die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, so liegt es zum einen nahe, das Einkommen beider Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung zusammenzurechnen, weil diese Summe die ehelichen Lebensverhältnisse widerspiegelt (vgl. BGH, FamRZ 1984, 151, 152).

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80

    Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92
    Ausgangspunkt für eine unterhaltsrechtliche Aufteilung der vorhandenen Einkommen unter die geschiedenen Ehegatten ist der Halbierungsgrundsatz (vgl. BGH, FamRZ 1979, 692, 694; 1981, 442, 444; 1984, 988, 990; 1988, 265, 267; Kalthoener/Büttner, aaO, Rz 26), der nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere auch bei Rentnern Anwendung findet (vgl. BGH, FamRZ 1982, 894).

    Eine abweichende Quotelung ist zugunsten des erwerbstätigen Geschiedenen anerkannt worden (vgl. BGH, FamRZ 1981, 442; 1984, 988), um zwei Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: Zum einen soll ein Arbeitsanreiz geschaffen werden, zum anderen soll ein pauschaler Ausgleich für nicht quantifizierbaren berufsbedingten Mehrbedarf erfolgen (vgl. zB BGH, FamRZ 1985, 908, 910: ähnlich auch BSGE 32, 197, 200; BSG SozR Nr. 64 zu § 1265 RVO; dazu Frenzel, SGb 1971, 497; Glücklich, SGb 1973, 372).

    Der BGH hat regelmäßig Quotelungen von 2/5 zu 3/5 (vgl. BGH, FamRZ 1979, 692, 694; 1981, 442, 444) und 3/7 zu 4/7 (vgl. BGH, FamRZ 1982, 252, 253; 1982, 887, 889; 1988, 256, 259; 1989, 842, 844) gebilligt.

  • BSG, 09.02.1971 - 11 RA 208/69

    Unterhalt zum Scheidungszeitpunkt - Angemessener Unterhalt der Ehefrau - Eigenes

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92
    Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der früheren Ehefrau nach § 58 EheG hat das BSG bisher in ständiger Rechtsprechung nach der sogenannten "Anrechnungsmethode" beide Einkommen zusammengerechnet und der Frau einen bestimmten Bruchteil (1/3 bis 3/7) der Summe abzüglich ihres eigenen Einkommens zugestanden (vgl. zB BSGE 5, 179, 183; 32, 197, 199 f; 41, 253, 256; 42, 60, 62 f; 52, 83, 85).

    Eine abweichende Quotelung ist zugunsten des erwerbstätigen Geschiedenen anerkannt worden (vgl. BGH, FamRZ 1981, 442; 1984, 988), um zwei Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: Zum einen soll ein Arbeitsanreiz geschaffen werden, zum anderen soll ein pauschaler Ausgleich für nicht quantifizierbaren berufsbedingten Mehrbedarf erfolgen (vgl. zB BGH, FamRZ 1985, 908, 910: ähnlich auch BSGE 32, 197, 200; BSG SozR Nr. 64 zu § 1265 RVO; dazu Frenzel, SGb 1971, 497; Glücklich, SGb 1973, 372).

  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 29/82

    Kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Verlust des bisherigen

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92
    Ausgangspunkt für eine unterhaltsrechtliche Aufteilung der vorhandenen Einkommen unter die geschiedenen Ehegatten ist der Halbierungsgrundsatz (vgl. BGH, FamRZ 1979, 692, 694; 1981, 442, 444; 1984, 988, 990; 1988, 265, 267; Kalthoener/Büttner, aaO, Rz 26), der nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere auch bei Rentnern Anwendung findet (vgl. BGH, FamRZ 1982, 894).

    Eine abweichende Quotelung ist zugunsten des erwerbstätigen Geschiedenen anerkannt worden (vgl. BGH, FamRZ 1981, 442; 1984, 988), um zwei Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: Zum einen soll ein Arbeitsanreiz geschaffen werden, zum anderen soll ein pauschaler Ausgleich für nicht quantifizierbaren berufsbedingten Mehrbedarf erfolgen (vgl. zB BGH, FamRZ 1985, 908, 910: ähnlich auch BSGE 32, 197, 200; BSG SozR Nr. 64 zu § 1265 RVO; dazu Frenzel, SGb 1971, 497; Glücklich, SGb 1973, 372).

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 59/88

    Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92
    Eine Zurückverweisung der Sache an das LSG zur genauen tatricherlichen Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin, insbesondere zur Festlegung der angemessenen Quote (vgl. BGH, FamRZ 1984, 151, 153; 1989, 842, 844) innerhalb des vom BSG bislang von 1/3 bis 3/7 gezogenen Rahmens, ist nicht erforderlich.

    Der BGH hat regelmäßig Quotelungen von 2/5 zu 3/5 (vgl. BGH, FamRZ 1979, 692, 694; 1981, 442, 444) und 3/7 zu 4/7 (vgl. BGH, FamRZ 1982, 252, 253; 1982, 887, 889; 1988, 256, 259; 1989, 842, 844) gebilligt.

  • BSG, 22.07.1992 - 5 RJ 63/90

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Erfordernis eines Unterhaltsanspruchs im

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92
    Zudem ist eine Durchschnittsberechnung aus mehreren Monaten vornehmlich bei schwankenden Einkünften angezeigt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 1992 - 13/5 RJ 63/90 -).

    Was die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht nur die Arbeitnehmeranteile in Ansatz gebracht (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 1992 - 13/5 RJ 63/90 - Umdr S 6; ebenso BGH, FamRZ 1982, 887 f).

  • BSG, 22.07.1992 - 13 RJ 17/91

    Sozialversicherung - Witwenrente - Unterhalt - Getrenntleben - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92
    Fehlte die Unterhaltspflicht des Versicherten aus anderen Gründen, kann § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO keinen Rentenanspruch begründen (vgl. BSGE 40, 155, 156 = SozR 2200 § 1265 Nr. 6 S 18; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8 S 34).

    Bei der Prüfung, ob eine derartige "Manipulation" vorlag, können im Rahmen des § 1265 RVO allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die ohne weitere Ermittlungen aus vorhandenen Unterlagen des Ehescheidungsverfahrens eindeutig ablesbar sind, weil sonst die gesetzlich gewollte Bindung der Sozialgerichte an den Inhalt des Scheidungsurteils (vgl. BSGE 10, 171, 172; 13, 166, 167; 27, 256, 257 f; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8 S 37, 43 f) ausgehöhlt würde (vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 54).

  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 21/89

    Bemessung des eigenen angemessenen Unterhalts

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92
    Je mehr dies geschieht, desto eher hat der quotenmäßige Mehranteil des Erwerbstätigen nur noch eine Arbeitsanreizfunktion (vgl. BGH, FamRZ 1990, 979, 981).
  • BSG, 25.04.1979 - GS 1/78

    Unterhaltsverpflichtung - Unterhaltsbeitragspflicht - Abweichung von der

  • BSG, 19.03.1976 - 11 RA 50/75

    Unterhaltsanspruch - Geschiedene Frau - DDR - Maßgebliches Recht - Projektion

  • BSG, 25.05.1976 - 5 RJ 63/75

    Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehemannes - Geschiedene Frau -

  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80

    Hinterbliebenenrente - Scheidung - Unterhalt

  • OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 5 WF 202/83

    Zum Anspruch eines Ehegatten auf Sicherheitsleistung nach BGB § 1389 und zum

  • BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsverzicht

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 31/84

    Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach der Anrechnungsmethode bei

  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 726/80

    Herabsetzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs - Zur Frage, wann eine Ehe

  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 647/80

    Berücksichtigung einer Verletztenrente bei der Unterhaltsbemessung

  • OLG Karlsruhe, 12.11.1981 - 2 UF 206/80
  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

  • BSG, 17.03.1970 - 11 (12) RJ 478/67

    Ermittlung der Höhe einer Witwenrente - Abstellen auf den tatsächlichen

  • BSG, 22.08.1975 - 11 RA 150/74

    Witwenrente - Unterhaltspflicht - Rechtserheblichkeit von Umständen - Ausschluß

  • BSG, 19.08.1976 - 11 RA 110/75

    Waisenrentenberechtigt - Scheidung

  • BSG, 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80

    Angemessener Unterhalt; Geschiedene Ehefrau; Notwendiger Lebensunterhalt

  • BSG, 13.09.1990 - 5 RJ 52/89

    Hinterbliebenenrentenanspruch bei Unterhaltsverzicht

  • BGH, 23.12.1981 - IVb ZR 604/80

    Umfang des unterhaltsrechtlich anzurechnenden Einkommens

  • BSG, 15.12.1967 - 5 RKn 32/66

    Witwenrentenanspruch - Auflösung der neuen Ehe - Verschulden der Eheauflösung -

  • BSG, 24.11.1960 - 10 RV 351/58
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06

    Rentenversicherung

    Maßgebend für die Bemessung der nachehelichen Unterhaltspflicht sind dabei die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung, wozu in einer Ehe, in der beide Ehegatten erwerbstätig sind, die maßgeblichen Nettoeinkommen im selben Bezugszeitraum zum Zeitpunkt der Ehescheidung festzustellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.1993, 13 RJ 55/92, SozR 3 - 2200 § 1265 Nr. 11).

    Bei der Ermittlung des relevanten Unterhaltsanspruchs der Klägerin innerhalb der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Berechnungsmethoden - Anrechnungsmethode, Differenzmethode (die es wiederum in modifizierter Form gibt) und modifizierte Additionsmethode (vgl. zur Übersicht über diese Methoden und ihren Inhalt BSG, Urteil vom 06.06.1986, 5b RJ 18/85, SozR 2200 § 1265 Nr. 79) und Urteil vom 12.10.1993, a.a.O.) - folgt der Senat für den vorliegenden Fall der Differenzmethode.

    Deutliche Kritik hat auch der 13. Senat in seinem Urteil vom 12.10.1993 (a.a.O.) an der bisherigen Rechtsprechung des BSG und insbesondere der unterschiedslosen Anwendung der Anrechnungsmethode auch bei Doppelverdienerehen geübt und in der Entscheidung selbst die seinerzeit vom Bundesgerichtshof auf solche Verhältnisse angewendete modifizierte Additionsmethode favorisiert; obwohl es im entschiedenen Fall nicht darauf ankam, weil so oder so ein Unterhaltsanspruch der dortigen Klägerin bestand, hat der 13. Senat ausgeführt, dass man der Einfachheit halber normalerweise unmittelbar nach der Differenzmethode vorgehen und sich die Anwendung der modifizierten Additionsmethode für Sonderfälle (z.B. bei der Berücksichtigung von Renteneinkommen) vorbehalten könne; damit wäre auch im Rahmen des § 1265 Reichsversicherungsordnung eine sicher wünschenswerte Übereinstimmung mit der Unterhaltsrechtsprechung der Zivilgerichte hergestellt.

    Der Senat hält die Ausführungen des 4. Senats des BSG (Urteil vom 29.04.1997 (a.a.O.), des 5b. Senats des BSG (Urteil vom 06.06.1986 (a.a.O.) und des 13. Senats des BSG (Urteil vom 12.10.1993 (a.a.O.)), die gegen die Anwendung der Anrechnungsmethode und für die Bevorzugung der Differenzmethode in Doppelverdienerfällen sprechen, für nachvollziehbar und überzeugend und schließt sich diesen Senaten an.

  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen früheren

    In einer Ehe, in der - wie hier - beide Ehegatten erwerbstätig sind, richtet er sich regelmäßig nach den zusammengerechneten Nettoeinkünften beider Ehegatten (vgl etwa BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11 mwN).

    Bei einem im Versicherungsverlauf ausgewiesenen monatlichen Bruttoeinkommen von 3.156,25 DM (Jahresbruttoeinkommen 37.875,- DM) im Jahre 1981 hatte der Versicherte nach Abzug der Lohnsteuer (bei Zugrundelegung der Steuerklasse I) in Höhe von 652, 30 DM, der Kirchensteuer in Höhe von 58, 71 DM, der Pflichtbeiträge (Arbeitnehmeranteile, vgl Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 55/92 - mwN) für die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter in Höhe von 292, 14 DM, die gesetzliche Krankenversicherung (durchschnittlicher Beitragssatz der Allgemeinen Ortskrankenkassen ) in Höhe von 191, 07 DM und die Arbeitslosenversicherung in Höhe von 47, 34 DM ein monatliches Nettoeinkommen von 1.914,69 DM zur Verfügung.

    Ob zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs zwischen geschiedenen Eheleuten die sog. "Differenz-" oder die "Anrechnungsmethode" anzuwenden ist (vgl dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 55/92 -), kann angesichts des unterstellten fehlenden Einkommens der Klägerin dahingestellt bleiben.

  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - Aufteilung

    Dem folgt auch der Senat (s bereits Senatsurteil vom 12.10.1993, 13 RJ 55/92, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11 S 70 ff) .
  • BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 39/95

    Wartezeit für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - Voraussetzungen für die

    Bisher sei lediglich in einer Entscheidung eine Hinwendung zur sog modifizierten Additionsmethode angedeutet worden, die Berechnungsmethode sei dort aber nicht entscheidungserheblich gewesen (BSG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 55/92 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11).

    Sie sind Maßstab für die Angemessenheit des Unterhalts (st Rspr, vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11).

    Ob dabei der traditionellen Anrechnungsmethode oder der vom Senat nach wie vor für sachgerecht empfundenen modifizierten Additionsmethode (BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11) der Vorzug zu geben ist, kann an dieser Stelle offenbleiben.

  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93

    Gewöhnlicher Aufenthalt polnischer Asylbewerber während des Asylverfahrens

    Die Rentenansprüche der Kläger richteten sich noch nach den durch Art. 6 Nr. 24 RRG 1992 gestrichenen Vorschriften des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil die Leistungsanträge vor dem 31. März 1992, nämlich bereits im Februar 1989, gestellt worden sind und sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 beziehen (vgl. § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ; dazu zB BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11).
  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96

    Unterhaltsanspruch für Geschiedenenwitwenrente

    Zur Berechnung des angemessenen Unterhalts seien nach der vom 13. Senat des BSG bevorzugten sog. modifizierten Additionsmethode (SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11) beide Einkommen zusammenzurechnen und gemäß dem bei Rentnern Anwendung findenden Halbierungsgrundsatz zu teilen; auf die Hälfte des Gesamteinkommens müsse sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte sodann sein eigenes bereinigtes Einkommen anrechnen lassen.

    Der 13. Senat des BSG (SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11) hat sich gegen diese Art der Berechnung in einem sog obiter dictum gewandt.

  • BSG, 17.07.1996 - 5 RJ 50/95

    Anwendbarkeit von auf dem Recht der ehemaligen DDR beruhenden Regeln über die

    Da diese insbesondere durch das Einkommen geprägt werden, bestimmen sie sich in einer Ehe, in der beide Ehegatten erwerbstätig waren, regelmäßig nach den zusammengerechneten Einkünften beider Ehegatten (BSG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 55/92 - BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11 mwN).

    Den mitunter gegen diese Methode geäußerten Bedenken (13. Senat des BSG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 55/92 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11) ist angesichts der schwerwiegenden für die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung sprechenden Gründe nicht zu folgen.

  • BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 97/97 R

    Waisenrentenanspruch bei Aufnahme eines Stiefkindes in gemeinsamen Haushalt -

    Der Anspruch des Klägers auf Waisenrente richtet sich gemäß § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch nach den durch Art. 6 Nr. 24 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) gestrichenen Vorschriften des Vierten Buches Reichsversicherungsordnung (RVO), weil er sich auch auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 (vgl Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) bezieht und - angesichts der Antragstellung im November 1990 - innerhalb von drei Monaten nach der Aufhebung des alten Rentenrechts (also bis zum 31. März 1992) geltend gemacht worden ist (vgl dazu Bundessozialgericht SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11).
  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 52/98 R

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen kein Einkommen

    Doch das geringe Gesamteinkommen des Versicherten war nicht iS des § 243 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI ("wegen") allein ursächlich dafür, daß die Klägerin zur Zeit seines Todes keinen Anspruch auf Unterhalt gegen ihn hatte, wie dies die Anwendung des § 243 Abs. 3 SGB VI voraussetzt (vgl BSG Urteile vom 22. August 1975 - 11 RA 150/74 - BSGE 40, 155, 156 = SozR 2200 § 1265 Nr. 6, 28. August 1991 - 13 RJ 60/89 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 6 und 12. Oktober 1993 - 13 RJ 55/92 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11).
  • BSG, 19.03.1997 - 5 RJ 16/95

    Berechnung einer Unterhaltsverpflichtung iS. von § 1265 RVO , die sich auf § 60

    Da diese insbesondere durch das Einkommen geprägt werden, bestimmen sie sich in einer Ehe, in der beide Ehegatten erwerbstätig waren, regelmäßig nach den zusammengerechneten Einkünften beider Ehegatten (BSG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 55/92 - BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11 mwN).
  • BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95

    Anspruch auf eine Geschiedenenwitwenrente - Erklärung eines Unterhaltsverzichts

  • SG Münster, 08.01.2024 - S 14 R 353/23
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2008 - L 2 R 45/08

    Gewährung einer (großen) Witwenrente; Bestimmen der Lebensverhältnisse der

  • LSG Saarland, 22.07.2005 - L 7 RJ 7/04

    Geschiedenenwitwenrente - Anspruch - Unterhaltsverzicht - deklaratorischen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2005 - L 2 RI 136/03
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht