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   LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14   

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LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14 (https://dejure.org/2014,49152)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.12.2014 - 13 S 115/14 (https://dejure.org/2014,49152)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 13 S 115/14 (https://dejure.org/2014,49152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • reise-recht-wiki.de

    Internationale Zuständigkeit für Klage auf Ausgleichsleistung bei Flugverspätung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verspätung einer Flugreise mit zwei Flügen durch drei Mitgliedstaaten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beschränkte internationale Zuständigkeit bei Verzögerung eines Auslandsflugs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung um rund 8 Stunden / Internationalen

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14
    Der übergreifenden Anwendung des Übereinkommens von Montreal auf Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung steht daher entgegen, dass für Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen und der Fluggastrechteverordnung unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH, Urteil v. 9.7.2009, Az. C-204/08, BGH, Urteil vom 18.01.2011, X ZR 71/10; LG Frankfurt, Urteil v. 5.1.2012, Az. 2-24 S 145/11).

    Allein dieser Umstand führt nicht dazu, dass der Erst- und Folgeflug in einem besonders engen und unauflöslichen Verhältnis zueinander stehen (so auch LG Frankfurt, Urteil v. 05.01.2012, Az. 2-24 S 145/11).

    In diesem Fall (ebenso: LG Frankfurt, Urteil v. 05.01.2012, Az. 2-24 S 145/11 und ähnlich, weil durchführendes Flugunternehmen ein Tochterunternehmen, deren Verhalten über § 278 BGB zugerechnet wurde: LG Hannover, Urteil v. 10.10.2012, Az. 12 S 19/12) erscheinen diese Erwägungen gerechtfertigt, weil diesem Rechtsverhältnis ein einheitlicher Beförderungsvertrag mit dem alle Flüge ausführenden Luftfahrtunternehmen zugrunde liegt.

  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12

    Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14
    Nachdem Voraussetzung für die Anwendung der Fluggastrechteverordnung gemäß deren Art. 3 Abs. 2 lit. a sei, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, setze dies regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraus - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt (BGH aaO. mit Verweis auf die Urteile v. 10.03.2009, Az. Xa ZR 61/09, v. 28. Mai 2009, Az. Xa ZR 113/08 und v. 30. April 2009, Az. Xa ZR 78/08 sowie BGH, EuGH-Vorlage v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12).

    Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, dass bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke als der für den Vertrag maßgebliche Abflugort anzusehen ist (BGH, EuGH-Vorlage v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12; Urteil v. 28.8.2012, Az. X ZR 128/11).

    Zudem haben die Fluggesellschaften eine derartige Abhängigkeit der Flüge hergestellt, dass der Zweitflug als Anschlussflug auf den Erstflug zu sehen war und von der Fluggesellschaft auch tatsächlich die für die weitere Flugreise maßgeblichen Leistungen, die Abfertigung der Fluggäste und die Entgegennahme ihres Reisegepäcks nebst dem Start für den die erste Teilstrecke betreffenden Flug am Abflughafen, erbracht werden (BGH, EuGH-Vorlage v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14
    Der übergreifenden Anwendung des Übereinkommens von Montreal auf Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung steht daher entgegen, dass für Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen und der Fluggastrechteverordnung unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH, Urteil v. 9.7.2009, Az. C-204/08, BGH, Urteil vom 18.01.2011, X ZR 71/10; LG Frankfurt, Urteil v. 5.1.2012, Az. 2-24 S 145/11).

    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 9.7.2009 (Az. C-204/08) aber ausgeführt, dass Art. 5 Nr. 1 lit. b, 2. Spiegelstrich der Brüssel-I-VO dahin auszulegen ist, dass im Fall der Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrages für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die VO (EG) Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist.

    Ist die Dienstleistung in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht worden, ist maßgebend, wo der nach wirtschaftlichen Kriterien zu ermittelnde Schwerpunkt der Dienstleistung war (EuGH Urteil v. 09.07.2009, Az. C-204/08 - Rehder).

  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14
    Der übergreifenden Anwendung des Übereinkommens von Montreal auf Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung steht daher entgegen, dass für Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen und der Fluggastrechteverordnung unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH, Urteil v. 9.7.2009, Az. C-204/08, BGH, Urteil vom 18.01.2011, X ZR 71/10; LG Frankfurt, Urteil v. 5.1.2012, Az. 2-24 S 145/11).

    Auch der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze in seiner Entscheidung vom 18.01.2011 (Az. X ZR 71/10) bestätigt und seine Rechtsprechung dahin weiterentwickelt, dass das Erfordernis "aus einem Vertragsverhältnis" weit auszulegen und schon dann erfüllt sei, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Vertrag stehe und aus dem Vertragsverhältnis herrühre.

  • AG Nürtingen, 16.06.2014 - 11 C 6/14
    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 16. Juni 2014, Az. 11 C 6/14, wird zurückgewiesen.

    die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen, Az. 11 C 6/14, vom 16.06.2014 zu verurteilen, an den Kläger 400, 00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14
    Nachdem Voraussetzung für die Anwendung der Fluggastrechteverordnung gemäß deren Art. 3 Abs. 2 lit. a sei, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, setze dies regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraus - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt (BGH aaO. mit Verweis auf die Urteile v. 10.03.2009, Az. Xa ZR 61/09, v. 28. Mai 2009, Az. Xa ZR 113/08 und v. 30. April 2009, Az. Xa ZR 78/08 sowie BGH, EuGH-Vorlage v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12).
  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14
    Die Definition des Fluges ist daher aus Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung und insbesondere derjenigen Vorschriften der Verordnung zu entwickeln, die sich dieses Begriffs bedienen (EuGH, Urteil v. 10.07.2008, Az. C-173/07 - Emirates/Schenkel, BGH Urteil v. 13.11.2012, Az. X ZR 12/12).
  • BGH, 10.12.2009 - Xa ZR 61/09

    Anwendung der Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ)

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14
    Nachdem Voraussetzung für die Anwendung der Fluggastrechteverordnung gemäß deren Art. 3 Abs. 2 lit. a sei, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, setze dies regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraus - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt (BGH aaO. mit Verweis auf die Urteile v. 10.03.2009, Az. Xa ZR 61/09, v. 28. Mai 2009, Az. Xa ZR 113/08 und v. 30. April 2009, Az. Xa ZR 78/08 sowie BGH, EuGH-Vorlage v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 78/08

    Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14
    Nachdem Voraussetzung für die Anwendung der Fluggastrechteverordnung gemäß deren Art. 3 Abs. 2 lit. a sei, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, setze dies regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraus - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt (BGH aaO. mit Verweis auf die Urteile v. 10.03.2009, Az. Xa ZR 61/09, v. 28. Mai 2009, Az. Xa ZR 113/08 und v. 30. April 2009, Az. Xa ZR 78/08 sowie BGH, EuGH-Vorlage v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12).
  • LG Hannover, 10.10.2012 - 12 S 19/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Örtliche Zuständigkeit

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14
    In diesem Fall (ebenso: LG Frankfurt, Urteil v. 05.01.2012, Az. 2-24 S 145/11 und ähnlich, weil durchführendes Flugunternehmen ein Tochterunternehmen, deren Verhalten über § 278 BGB zugerechnet wurde: LG Hannover, Urteil v. 10.10.2012, Az. 12 S 19/12) erscheinen diese Erwägungen gerechtfertigt, weil diesem Rechtsverhältnis ein einheitlicher Beförderungsvertrag mit dem alle Flüge ausführenden Luftfahrtunternehmen zugrunde liegt.
  • BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11

    Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das

  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

  • LG Frankfurt/Main, 20.08.2015 - 24 S 31/15

    Ausgleichsansprüche bei aufeinanderfolgenden Flügen verschiedener

    9 Den entschiedenen Fällen, wonach zur Beurteilung des Erfüllungsorts weitere Teilstrecken einbezogen wurden (BGH, EuGH-Vorlage v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12; Urt. v. 28.08.2012, Az. X ZR 128/11), lagen andere als die hiesige Gestaltungen zugrunde, aus denen sich ein enges und unauflösliches Verhältnis ergab (vgl. zu einer Auseinandersetzung mit den Divergenzen: LG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2014 - 13 S 115/14 [Rn. 25]).

    Auch folgt aus dem Recht der Kläger, von der Beklagten die Flugleistung zu verlangen (§ 328 BGB), nicht, dass das Handeln der Beklagten einen Bezug zu Frankfurt a.M. aufweist; ebenso wenig die Möglichkeit, die Beklagte gemäß Art. 7 FluggastrechteVO in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu: LG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2014 - 13 S 115/14 [Rn. 28]).

  • LG Bremen, 05.06.2015 - 3 S 315/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Umsteigeverbindung / Gerichtsstand

    Die von der Berufungsbeklagten für die Gegenansicht angeführte Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zum Aktenzeichen 13 S 115/14 (Bl. 86 d. A. ff.) betrifft zur Überzeugung der Kammer einen mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbaren Fall eines bloßen sog. "Code-Sharing", bei dem die tatsächlich ausführende Fluggesellschaft eine finnische Fluggesellschaft war, obwohl der Flug mit einer Air ... Flugnummer gebucht wurde.
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