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   LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18   

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LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 (https://dejure.org/2019,18867)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 (https://dejure.org/2019,18867)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 13 Sa 411/18 (https://dejure.org/2019,18867)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Betriebsübergang; Luftfahrtunternehmen

  • IWW

    § 117 Abs. 2 BetrVG, Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, ... § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 17 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, Verordnung (EWG) Nr. 95/93, § 17 Abs. 2 KSchG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO, § 68 ArbGG, § 4 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 1 KSchG, § 69 Abs. 2 ArbGG, §§ 4, 7 KSchG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, Richtlinie 2001/23/EG, § 613a Abs. 1 BGB, § 613a BGB, § 613 a Abs. 1 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 106 GewO, § 1 Abs. 3 KSchG, § 102 BetrVG, § 138 Abs. 4 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 113 InsO, § 50 Abs. 3 MTV, § 113 Satz 1 InsO, § 134 BGB, § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 24 Abs. 5 Satz 2 KSchG, § 116 BetrVG, § 17 Abs. 2, 3 KSchG, Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/59/EG, Art. 2 Buchstabe e) der Richtlinie 2002/14/EG, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG, § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG, § 17 Abs. 1 KSchG, § 130 Abs. 1, 3 BGB, § 18 Abs. 1 KSchG, § 126 BGB, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Satz 2 KSchG, § 126b BGB, §§ 164 ff. BGB, § 174 BGB, § 242 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, §§ 611, 242 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, EWG-Verordnung Nr. 95/93, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 1 Abs. 2 KSchG; § 17 KSchG; § 613a BGB
    Betriebsübergang; Luftfahrtunternehmen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 17 ; BGB § 613a
    Betriebsübergang; Luftfahrtunternehmen

  • rechtsportal.de

    Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter Kündigungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (59)

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18
    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 52; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - RN 37).

    Bei einer Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 53).

    Für die Stilllegung von Betriebsteilen gilt dies, begrenzt auf die jeweilige Einheit, entsprechend (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 53; BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - RN 26).

    aa.Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr. des BAG, etwa 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 33; BAG 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - RN 28; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - RN 39).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - juris RN 33; BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - juris RN 30).

    Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kann die Stilllegung des Restbetriebes einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet waren (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 33; BAG 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - RN 25-28).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15.12.2005 - C-232/04 und - C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] RN 35 mwN, Slg. 2005, I-11237; BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 37).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] RN 49 ff., Slg. 2011, I-7491; BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 38; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - RN 41).

    Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Voraussetzungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - juris RN 46).

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18
    Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.1999 (- 8 AZR 718/98 -).

    Es ist zwar richtig, dass der Zweck eines Teilbetriebs sich nicht von dem des gesamten Betriebs unterscheiden muss (BAG 26.08.1999, a.a.O., RN 19).

    Es genügt auch nicht, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen (BAG 26.08.1999, a.a.O., RN 20).

    Werden Betriebsmittel und Arbeitnehmer ständig in bestimmter Weise eingesetzt, entstehen dadurch nicht ohne weiteres jeweils selbständig organisierte Einheiten (BAG 26.08.1999, a.a.O., RN 23).

    Für eine selbständige Teileinheit kann es sprechen, wenn Aufträge fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden sind und die Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten als Spezialisten arbeitsteilig ausführen (BAG 26.08.1999, a.a.O., RN 24).

    Werden Betriebsmittel und Arbeitnehmer ständig in bestimmter Weise eingesetzt, entstehen dadurch nicht ohne weiteres jeweils selbständig organisierte Einheiten (BAG 26.08.1999, a.a.O., RN 23).

    Für eine selbständige Teileinheit kann es sprechen, wenn Aufträge fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden sind und die Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten als Spezialisten arbeitsteilig ausführen (BAG 26.08.1999, a.a.O., RN 24).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18
    Dabei muss es sich um eine auf Dauer angelegte Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit handeln (vgl. etwa EuGH 26.11.2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] RN 31; EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] RN 25; EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] RN 30 mwN; BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - RN 49).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 19.10.2017 - C-200/16 - [Securitas] RN 25; EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] RN 31 f. mwN; BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - RN 49; BAG 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 - RN 31).

    Voraussetzung ist, dass die wirtschaftliche Einheit vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügt, wobei sich der Begriff der Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei zwischengeschaltet sind (EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori u.a.], juris RN 32).

    Erforderlich ist danach wie dargelegt eine wirtschaftliche Einheit vor dem Übergang, die insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen muss, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori], RN 32).

    Auch die "Arbeit im Wet-Lease" wurde nicht frei und unabhängig von der Gesamtorganisationsstruktur der Schuldnerin (vgl. EuGH 06.03.2014, a.a.O., RN 32), sondern innerhalb der - wie beschriebenen - einheitlichen Organisation des Flugbetriebs organisiert.

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18
    Es ist allerdings gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 - juris RN 18 - 20).

    Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Obsiegen im Prozess zu verschaffen (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 - juris RN 18; BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 der Gründe; BGH 11.06.1990 - II ZR 159/89 - zu IV 2 der Gründe).

    Außerdem muss der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt haben (vgl. BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 - juris RN 19; BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 - zu I 2 b der Gründe; ErfK/Preis,. § 611 BGB RN 633 m.w.N.).

    Mit diesen Maßgaben kann u.U. ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611, 242 BGB in Betracht kommen (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 - juris RN 19).

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18
    Die Personalvertretung soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können (vgl. für die Betriebsratsanhörung: BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - juris, RN 14; BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris, RN 15).

    Der Inhalt der Unterrichtung ist deshalb grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris, RN 14; BAG 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - juris, RN 24).

    Der Arbeitgeber muss der Personalvertretung die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (zu § 102 BetrVG: BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - sowie BAG 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 -).

    Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er der Personalvertretung einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet (vgl. zu § 102 BetrVG: BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris, RN 14; BAG 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - juris, RN 24).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18
    Dabei muss es sich um eine auf Dauer angelegte Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit handeln (vgl. etwa EuGH 26.11.2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] RN 31; EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] RN 25; EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] RN 30 mwN; BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 - RN 49).

    Darauf, ob es sich dabei um ein "Unternehmen", einen "Betrieb" oder einen "Unternehmens-" oder "Betriebsteil" - auch i. S. d. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] RN 25).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat in der ebenfalls einen Flugbetrieb betreffenden Entscheidung vom 09.09.2015 (- C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.]) auf die oben dargelegten Grundsätze zurückgegriffen.

    Flugzeuge sind als sächliche Betriebsmittel für ein Luftfahrtunternehmen unerlässlich und sie gehören deshalb zu den wesentlichen identitätsprägenden Betriebsmitteln (so auch EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - [- Ferreira da Silva e Brito ua.], Rdz. 29).

  • BAG, 23.05.2013 - 8 AZR 207/12

    Betriebsübergang - Auftragsneuvergabe - Objektschutz

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18
    Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeits-organisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (BAG 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - RN 22).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] RN 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - RN 22; BAG 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - RN 39).

    Maßgebend kann es sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind, auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (BAG 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - RN 31).

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18
    Der Inhalt der Unterrichtung ist deshalb grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris, RN 14; BAG 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - juris, RN 24).

    Der Arbeitgeber muss der Personalvertretung die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (zu § 102 BetrVG: BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - sowie BAG 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 -).

    Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er der Personalvertretung einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet (vgl. zu § 102 BetrVG: BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - juris, RN 14; BAG 21.11.2013 - 2 AZR 797/11 - juris, RN 24).

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18
    Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr. des BAG, zuletzt etwa 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - RN 64).

    Eine Sozialauswahl war entbehrlich, weil die Arbeitsverhältnisse aller Piloten gekündigt worden sind (vgl. BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - juris, RN 64).

    Weder der Zweck des § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Satz 2 KSchG noch die Interessenlage der Beteiligten verlangen eine derartige Formstrenge (vgl. zum entsprechenden Schriftlichkeitserfordernis des § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG: BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 -).

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.01.2019 - 13 Sa 411/18
    aa.Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr. des BAG, etwa 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 33; BAG 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - RN 28; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - RN 39).

    Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kann die Stilllegung des Restbetriebes einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet waren (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - RN 33; BAG 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - RN 25-28).

    Die Einreichung einer Massenentlassungsanzeige bei der örtlichen unzuständigen Arbeitsagentur kann zur Nichtigkeit der Kündigung führen (vgl. mit Hinweis auf die herrschende Meinung in der Literatur BAG 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - juris, RN 47; ErfK/Kiel, § 17 KSchG RN 29; APS/Moll, § 17 KSchG RN 96; KR/Weigand, § 17 KSchG RN 122; Spelge RdA 2018, 297, 300).

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 859/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03

    Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

  • EuGH, 13.05.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

  • EuGH, 30.04.2015 - C-80/14

    Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 371/11

    Unwirksamkeit einer Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • LAG Düsseldorf, 17.10.2018 - 1 Sa 337/18

    Air Berlin: Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

  • ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 13 Ca 6829/17
  • BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 665/99

    Allgemeiner Auskunftsanspruch

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern

  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 248/10

    Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 455/10

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil beim Veräußerer

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 546/10

    Betriebsübergang - Begriff des übergangsfähigen Betriebsteils -

  • LAG Köln, 07.08.1998 - 11 Sa 218/98

    Kündigung; Betriebsratsanhörung; Substantiierung

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 317/05

    Betriebsübergang - Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 516/08

    Wartezeitkündigung - Personalratsanhörung

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 181/95

    Wirksamkeit einer Kündigung bei Verletzung der Unterrichtungspflicht des

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

  • BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 280/04

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 197/11

    Betriebsübergang - Bewachungsunternehmen - Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZN 449/07

    Rechtliches Gehör

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 783/11

    Tantieme gemäß Partnervergütungssystem - Zielvereinbarung

  • BGH, 03.11.2015 - II ZR 446/13

    Zwangsvollstreckung gegen eine BGB-Gesellschaft: Aktivlegitimation für eine

  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 1/08

    Anspruch auf Weihnachtsgeld - Freiwilligkeitsvorbehalt - AGB-Kontrolle - sog.

  • BAG, 12.02.1997 - 7 AZR 317/96

    Befristeter Arbeitsvertrag aufgrund vorübergehend freier Haushaltsmittel infolge

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 684/13

    Strafbares außerdienstliches Verhalten - Eignungsmangel als in der Person des

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 948/08

    Massenentlassung - Nachkündigung in der Insolvenz

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 147/05

    Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs - Betriebsübergang

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • LAG Düsseldorf, 05.12.2018 - 12 Sa 401/18

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang nach

  • EuGH, 19.10.2017 - C-200/16

    Securitas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1

  • LAG Düsseldorf, 04.12.2018 - 8 Sa 381/18
  • EuGH, 26.11.2015 - C-509/14

    Aira Pascual u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art.

  • LAG Düsseldorf, 13.10.2021 - 12 Sa 279/21

    Betriebsbedingte Kündigung durch insolventes Luftfahrtunternehmen; Örtliche

    Die für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist (BAG 26.04.2007 - 8 AZR 695/05, juris; ausdrücklich LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18, juris Rn. 197).

    Dass der Beklagte dies offensichtlich so gesehen hat, ergibt sich unmittelbar daraus, dass er im Rahmen der Anhörung ausdrücklich darauf verweist, dass er § 113 InsO als weiteste Kündigungsgrenze ansieht (so LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18, juris Rn. 209).

    Damit wird deutlich, dass diese insolvenzrechtliche Vorschrift angewandt werden soll, was impliziert, dass diese sich gegen etwaigen tariflichen Sonderkündigungsschutz durchsetzt (LAG Düsseldorf 24.01.2019 a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 22.02.2022 - 8 Sa 414/21

    Massenentlassung; Anzeigepflicht; Konsultationsverfahren

    Die für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist (BAG 26.04.2007 - 8 AZR 695/05 - juris; LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - juris RN 196 ff.).

    Dass der Beklagte dies offensichtlich so gesehen hat, ergibt sich unmittelbar daraus, dass er im Rahmen der Anhörung ausdrücklich darauf verweist, dass er § 113 InsO als weiteste Kündigungsgrenze ansieht (LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - juris RN 209).

    Damit wird deutlich, dass diese insolvenzrechtliche Vorschrift angewandt werden soll, was impliziert, dass diese sich gegen etwaigen tariflichen Sonderkündigungsschutz durchsetzt (LAG Düsseldorf 24.01.2019 a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21

    Kein Betriebsübergang einer insolventen Luftfahrtgesellschaft; Wirksamkeit der

    Einem Arbeitnehmer ist - jedenfalls wenn eine Betriebsratsanhörung vom Arbeitgeber substantiiert dargelegt wurde - zuzumuten, beim Betriebsrat nachzufragen (BAG 12.02.1997 - 7 AZR 317/96, NZA 1997, 941; LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - LAG Köln 07.08.1998 - 11 Sa 218/98, NZA-RR 2000, 32).
  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 247/21

    Kündigung; Massenentlassungsanzeige

    Die für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist (vgl. BAG v. 26.04.2007 - 8 AZR 695/05; ausdrücklich LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18, Rn. 197).

    Dass der Beklagte dies offensichtlich so gesehen hat, ergibt sich unmittelbar daraus, dass er im Rahmen der Anhörung ausdrücklich darauf verweist, dass er § 113 InsO als weiteste Kündigungsgrenze ansieht (zutreffend: LAG Düsseldorf v. 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - Rn. 209).

    Damit wird deutlich, dass diese insolvenzrechtliche Vorschrift angewandt werden soll, was impliziert, dass diese sich gegen etwaigen tariflichen Sonderkündigungsschutz durchsetzt (LAG Düsseldorf v. 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - Rn. 209).

  • LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21

    Arbeitsrecht Massenentlassung; Anzeigepflicht und Konsultationsverfahren

    Die für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist (BAG 26.04.2007 - 8 AZR 695/05 - juris; LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - juris RN 196 ff.).

    Dass der Beklagte dies offensichtlich so gesehen hat, ergibt sich unmittelbar daraus, dass er im Rahmen der Anhörung ausdrücklich darauf verweist, dass er § 113 InsO als weiteste Kündigungsgrenze ansieht (LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - juris RN 209).

    Damit wird deutlich, dass diese insolvenzrechtliche Vorschrift angewandt werden soll, was impliziert, dass diese sich gegen etwaigen tariflichen Sonderkündigungsschutz durchsetzt (LAG Düsseldorf 24.01.2019 a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 27.04.2022 - 4 Sa 742/21

    Örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige

    Die für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist (vgl. BAG 26.04.2007 - 8 AZR 695/05, AP Nr. 4 zu § 125 InsO; ausdrücklich LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 -).

    Dass der Beklagte dies offensichtlich so gesehen hat ergibt sich unmittelbar daraus, dass er im Rahmen der Anhörung ausdrücklich darauf verweist, dass er § 113 InsO als weiteste Kündigungsgrenze ansieht (so LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18, juris Rn. 209).

    Damit wird deutlich, dass diese insolvenzrechtliche Vorschrift angewandt werden soll, was impliziert, dass diese sich gegen etwaigen tariflichen Sonderkündigungsschutz durchsetzt (LAG Düsseldorf 24.01.2019 a.a.O.).

  • ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20
    Dem entspricht, dass sich ein Arbeitnehmer nicht auf die Fehlerhaftigkeit von Muss-Angaben iSd. § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG berufen kann, wenn er durch diese nicht betroffen ist (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 109; vgl. auch BAG 22.03.2001 - 8 AZR 565/00, NZA 2002, 1349; Moll in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn 133; Kiel in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2019, § 17 KSchG, Rn 35a; LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - Rn. 236).

    Die für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist (vgl. BAG 26.04.2007 - 8 AZR 695/05, AP Nr. 4 zu § 125 InsO; ausdrücklich LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - Rn. 197).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - im Anhörungsschreiben ausdrücklich mitgeteilt wird, dass eine ordentliche, fristgemäße Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen erfolgt und zwar ausdrücklich ggfs. abgekürzt gemäß § 113 InsO (zutreffend: LAG Düsseldorf 08.01.2019 - 3 Sa 338/18 - Rn. 111; 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - Rn. 209).

  • LAG Düsseldorf, 27.04.2022 - 4 Sa 298/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Luftfahrtunternehmen; Insolvenz;

    Die für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist (vgl. BAG 26.04.2007 - 8 AZR 695/05, AP Nr. 4 zu § 125 InsO; ausdrücklich LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 -).

    Dass der Beklagte dies offensichtlich so gesehen hat ergibt sich unmittelbar daraus, dass er im Rahmen der Anhörung ausdrücklich darauf verweist, dass er § 113 InsO als weiteste Kündigungsgrenze ansieht (so LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18, juris Rn. 209).

    Damit wird deutlich, dass diese insolvenzrechtliche Vorschrift angewandt werden soll, was impliziert, dass diese sich gegen etwaigen tariflichen Sonderkündigungsschutz durchsetzt (LAG Düsseldorf 24.01.2019 a.a.O.).

  • ArbG Düsseldorf, 12.02.2021 - 1 Ca 5432/20
    Dem entspricht, dass sich ein Arbeitnehmer nicht auf die Fehlerhaftigkeit von Muss-Angaben iSd. § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG berufen kann, wenn er durch diese nicht betroffen ist (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, aaO., Rn. 109; vgl. auch BAG 22.03.2001 - 8 AZR 565/00, NZA 2002, 1349; Moll in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn 133; Kiel in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2019, § 17 KSchG, Rn 35a; LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - Rn. 236).

    Die für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist (vgl. BAG 26.04.2007 - 8 AZR 695/05, AP Nr. 4 zu § 125 InsO; ausdrücklich LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - Rn. 197).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - im Anhörungsschreiben ausdrücklich mitgeteilt wird, dass eine ordentliche, fristgemäße Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen erfolgt und zwar ausdrücklich ggfs. abgekürzt gemäß § 113 InsO (zutreffend: LAG Düsseldorf 08.01.2019 - 3 Sa 338/18 - Rn. 111; 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 - Rn. 209).

  • LAG Düsseldorf, 27.04.2022 - 4 Sa 620/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Luftfahrtunternehmen; Insolvenz;

    Die für die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist (vgl. BAG 26.04.2007 - 8 AZR 695/05, AP Nr. 4 zu § 125 InsO; ausdrücklich LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18 -).

    Dass der Beklagte dies offensichtlich so gesehen hat, ergibt sich unmittelbar daraus, dass er im Rahmen der Anhörung ausdrücklich darauf verweist, dass er § 113 InsO als weiteste Kündigungsgrenze ansieht (so LAG Düsseldorf 24.01.2019 - 13 Sa 411/18, juris Rn. 209).

    Damit wird deutlich, dass diese insolvenzrechtliche Vorschrift angewandt werden soll, was impliziert, dass diese sich gegen etwaigen tariflichen Sonderkündigungsschutz durchsetzt (LAG Düsseldorf 24.01.2019 a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 1407/21

    Darlegungs- und Beweislast für unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 407/21

    Wet-Lease-Vereinbarung als zulässige Arbeitnehmerüberlassung Kein

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 769/21

    Kein Einigungszwang im Konsultationsverfahren

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 563/21
  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 408/21

    Betriebsbedingte Kündigung eines Flugbegleiters bei Insolvenz der

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 770/21
  • ArbG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Ca 5253/20
  • LAG Düsseldorf, 24.03.2022 - 13 Sa 998/21

    Arbeitnehmervertretung falsch konsultiert - Kündigung von Flugkapitän und Kopilot

  • ArbG Düsseldorf, 19.05.2021 - 3 Ca 5254/20
  • ArbG Düsseldorf, 22.06.2022 - 16 Ca 5427/20
  • ArbG Düsseldorf, 01.06.2021 - 4 Ca 1734/21
  • ArbG Düsseldorf, 22.06.2021 - 16 Ca 5428/20
  • ArbG Düsseldorf, 03.03.2021 - 3 Ca 5257/20
  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 178/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 11.03.2022 - 6 Sa 555/21

    Örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit nach Auflösung der

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 177/21

    Arbeitsverhältnis; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 24.03.2022 - 13 Sa 1003/21

    Konsultationsverfahren vor anzeigepflichtigen Entlassungen gem. § 17 KSchG

  • LAG Düsseldorf, 13.01.2022 - 5 Sa 631/21

    Massenentlassung; Anzeigepflicht und Konsultationsverfahren

  • LAG Düsseldorf, 13.10.2021 - 12 Sa 706/21

    Massenentlassung; Anzeigepflicht und Konsultationsverfahren

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