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   LAG Hessen, 26.06.2012 - 13 Sa 51/12   

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https://dejure.org/2012,22955
LAG Hessen, 26.06.2012 - 13 Sa 51/12 (https://dejure.org/2012,22955)
LAG Hessen, Entscheidung vom 26.06.2012 - 13 Sa 51/12 (https://dejure.org/2012,22955)
LAG Hessen, Entscheidung vom 26. Juni 2012 - 13 Sa 51/12 (https://dejure.org/2012,22955)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 33 Abs 4 GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Wiederholung einer Auswahlentscheidung über die Besetzung eines Dienstpostens; Verantwortliche Tätigkeit in der Softwareentwicklung des Bundeskriminalamts; Stellenbesetzung im Öffentlichen Dienst; Funktionsvorbehalt; Hoheitsrechtliche Befugnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 4
    Stellenbesetzung im Öffentlichen Dienst; Anspruch auf Wiederholung der Auswahlentscheidung über die Besetzung des Dienstpostens; Verantwortliche Tätigkeit in der Softwareentwicklung des Bundeskriminalamts; Funktionsvorbehalt; Hoheitsrechtliche Befugnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Der Koordinator Softwarentwicklung beim BKA sollte Beamter sein!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 11.08.1998 - 9 AZR 155/97

    Funktionsvorbehalt für Beamte - Bankenaufsicht

    Auszug aus LAG Hessen, 26.06.2012 - 13 Sa 51/12
    Dies wird nur sichergestellt, wenn die Bediensteten, denen solche hoheitlichen Aufgaben als ständige Aufgabe übertragen sind, dem für Beamtinnen und Beamte geltenden Dienstrecht, insbesondere dem Streikverbot, unterliegen (BAG vom 11. August 1998, - 9 AZR 155/97 -, AP Nr. 45 zu Artikel 33 Abs. 2 GG; BAG vom 05. November 2002, a. a. O.; Bundesverfassungsgericht vom 19. September 2007, - 1 BvR 1213 - ZTR 2007, 640).

    In einer Entscheidung aus dem Jahr 1993 hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus klargestellt, dass Artikel 33 Abs. 4 GG die Kontinuität hoheitlicher Funktionen des Staates sichere, indem er als Regel vorsehe, dass ihre Ausübung Beamten übertragen wird, jedoch nicht generell verbiete, dafür auch privatrechtlich Beschäftigte einzusetzen (BVerfG vom 02. März 1993, -1 BvR 1213/85-, AP Nr. 126 zu Artikel 9 GG; so auch BAG vom 11. August 1998, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestimmt sich die Beurteilung einer Aufgabe als hoheitlich im Sinne des Artikels 33 Abs. 4 GG nicht nach der zuständigen Organisationseinheit, sondern nach Inhalt und Umfang des zur Verfügung stehenden ordnungsbehördlichen Instrumentariums (BAG vom 11. August 1998, a. a. O.; BAG vom 05. November 2002, a. a. O.).

    Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Polizei nach Umfang und Inhalt sehr großes ordnungsbehördliches Instrumentarium zur Verfügung steht, was jedenfalls nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts für die Einordnung als hoheitliche Aufgabe von Bedeutung ist (vgl. BAG vom 11. August 1998, a. a. O.).

    Seine Mitarbeit ist zwingende Voraussetzung für eine funktionierende Polizeiarbeit, auch wenn er nicht "an vorderster Front" sondern in einer Art "Feuerwehrfunktion" tätig wird (ähnlich BAG vom 11. August 1998 a. a. O. Rz 25).

    Dem Dienstherrn ist es daher nicht generell verboten, Angestellte oder Arbeiter mit hoheitlichen Funktionen einzusetzen (Bundesverfassungsgericht vom 02. März 1993, - 1 BvR 1213/85 -, AP Nr. 126 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG vom 11. August 1998, a. a. O.; Badura in Maunz-Dürig, GG, Art. 33 Rdz 55).

    Die Berufungskammer folgt insbesondere den Rechtssätzen, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11. August 1998, a. a. O., aufgestellt hat.

  • BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 451/01

    Antrag auf Neubescheidung im Rahmen einer Konkurrentenklage, Bevorzugung von

    Auszug aus LAG Hessen, 26.06.2012 - 13 Sa 51/12
    In der Rechtsprechung wird daher der Anspruch auf erneute Auswahl anerkannt, wenn die bisherige Auswahlentscheidung des Arbeitgebers sich als fehlerhaft erweist und den Kläger in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (BAG 02. Dezember 1997, a. a. O.; BAG vom 05. November 2002, - 9 AZR 451/01 -, NZA 2003, 798).

    Dies wird nur sichergestellt, wenn die Bediensteten, denen solche hoheitlichen Aufgaben als ständige Aufgabe übertragen sind, dem für Beamtinnen und Beamte geltenden Dienstrecht, insbesondere dem Streikverbot, unterliegen (BAG vom 11. August 1998, - 9 AZR 155/97 -, AP Nr. 45 zu Artikel 33 Abs. 2 GG; BAG vom 05. November 2002, a. a. O.; Bundesverfassungsgericht vom 19. September 2007, - 1 BvR 1213 - ZTR 2007, 640).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestimmt sich die Beurteilung einer Aufgabe als hoheitlich im Sinne des Artikels 33 Abs. 4 GG nicht nach der zuständigen Organisationseinheit, sondern nach Inhalt und Umfang des zur Verfügung stehenden ordnungsbehördlichen Instrumentariums (BAG vom 11. August 1998, a. a. O.; BAG vom 05. November 2002, a. a. O.).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

    Auszug aus LAG Hessen, 26.06.2012 - 13 Sa 51/12
    In einer Entscheidung aus dem Jahr 1993 hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus klargestellt, dass Artikel 33 Abs. 4 GG die Kontinuität hoheitlicher Funktionen des Staates sichere, indem er als Regel vorsehe, dass ihre Ausübung Beamten übertragen wird, jedoch nicht generell verbiete, dafür auch privatrechtlich Beschäftigte einzusetzen (BVerfG vom 02. März 1993, -1 BvR 1213/85-, AP Nr. 126 zu Artikel 9 GG; so auch BAG vom 11. August 1998, a. a. O.).

    Dem Dienstherrn ist es daher nicht generell verboten, Angestellte oder Arbeiter mit hoheitlichen Funktionen einzusetzen (Bundesverfassungsgericht vom 02. März 1993, - 1 BvR 1213/85 -, AP Nr. 126 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG vom 11. August 1998, a. a. O.; Badura in Maunz-Dürig, GG, Art. 33 Rdz 55).

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 445/96

    Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage

    Auszug aus LAG Hessen, 26.06.2012 - 13 Sa 51/12
    Artikel 33 Abs. 2 GG gibt zwar jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG vom 02. Dezember 1997, - 9 AZR 445/96 -, BAGE 87, 165).

    In der Rechtsprechung wird daher der Anspruch auf erneute Auswahl anerkannt, wenn die bisherige Auswahlentscheidung des Arbeitgebers sich als fehlerhaft erweist und den Kläger in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (BAG 02. Dezember 1997, a. a. O.; BAG vom 05. November 2002, - 9 AZR 451/01 -, NZA 2003, 798).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus LAG Hessen, 26.06.2012 - 13 Sa 51/12
    Dies wird nur sichergestellt, wenn die Bediensteten, denen solche hoheitlichen Aufgaben als ständige Aufgabe übertragen sind, dem für Beamtinnen und Beamte geltenden Dienstrecht, insbesondere dem Streikverbot, unterliegen (BAG vom 11. August 1998, - 9 AZR 155/97 -, AP Nr. 45 zu Artikel 33 Abs. 2 GG; BAG vom 05. November 2002, a. a. O.; Bundesverfassungsgericht vom 19. September 2007, - 1 BvR 1213 - ZTR 2007, 640).

    In einer neueren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht hierzu lediglich ausgeführt, dass zum Gewährleistungsbereich des Artikel 33 Abs. 4 GG jene Aufgaben gehören, deren Wahrnehmung die besonderen Verlässlichkeits-, Stetigkeits- und Rechtsstaatlichkeitsgarantien des Beamtentums erfordern, und die Tätigkeit von Lehrern nicht darunter fiele, weil diese in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen, die der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürften (BVerfG vom 19. September 2007, a. a. O.).

  • ArbG Berlin, 05.03.2009 - 33 Ga 2676/09

    Funktionsvorbehalt iSd Art 33 Abs 4 GG - Leitung des Ordnungsamtes -

    Auszug aus LAG Hessen, 26.06.2012 - 13 Sa 51/12
    Bezüglich letzteren sei zu berücksichtigen, so die Vertreter dieser Ansicht, ob eine Tätigkeit sich in einem Kräftefeld bewege, in dem die Gewährleistung der relativen Unabhängigkeit bzw. der spezifischen Pflichtenstellung im Beamtenverhältnis für die Erfüllung der Aufgaben typischerweise wesentlich sei (Dreier-Masing, a. a. O.; Battis in Sachs, GG, 2003, Art. 33 Rdz. 55 ff.; zum Ganzen auch ArbGG Berlin vom 05. März 2009 - 33 Ga 2676/09 -, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus LAG Hessen, 26.06.2012 - 13 Sa 51/12
    In einem solchen Dienst- und Treueverhältnis werden ausschließlich Beamte tätig (Bundesverfassungsgericht vom 27. April 1959, - 2 BvF 2/58 -, NJW 1959, 1171).
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