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   LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03   

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LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03 (https://dejure.org/2003,14142)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25.11.2003 - 13 Ta 356/03 (https://dejure.org/2003,14142)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25. November 2003 - 13 Ta 356/03 (https://dejure.org/2003,14142)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag als Vorausetzung der Erstattung einer Vergleichsgebühr; Befugnis eines beigeordneten Rechtsanwalts zum Abschluss eines Prozessvergleichs

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 121; ; BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1; ; BRAGO § 122

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Köln, 28.02.1990 - 10 Ta 287/89

    Prozeßkostenhilfe; Beschwerde; Staatskasse; Greifbare Gesetzwidrigkeit;

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03
    Auch die gelegentlich unternommenen Versuche, die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den "Mehrwert" mitverglichener Ansprüche im Wege der Auslegung des Prozesskostenhilfeantrags zu erreichen, müssen scheitern (vgl. etwa LAG Berlin, a.a.O.; LAG Köln vom 28. Februar 1990 - 10 Ta 287/89 - MDR 90, 747; LAG Thüringen vom 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 - zitiert nach Juris).

    Auch die Versuche der Rechtsprechung, das Problem dadurch zu bewältigen, dass sie die Auslegung begrenzen auf den Mehrwert von Streitgegenständen die "mit der eingereichten Klage in engem Zusammenhang stehen" (so LAG Berlin, a. a. O.) oder nicht "völlig außerhalb der konkreten Streitigkeit liegende Streitgegenstände von hohem Gegenstandswert" (so LAG Köln vom 28. Februar 1990, a. a. O) sind deshalb nicht überzeugend und auch wegen der offenkundigen Abgrenzungsschwierigkeiten abzulehnen.

  • LAG Thüringen, 17.11.2002 - 8 Ta 119/02

    Stillschweigende Gewährung von PKH für den Mehrwert eines Vergleiches

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03
    Auch die gelegentlich unternommenen Versuche, die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den "Mehrwert" mitverglichener Ansprüche im Wege der Auslegung des Prozesskostenhilfeantrags zu erreichen, müssen scheitern (vgl. etwa LAG Berlin, a.a.O.; LAG Köln vom 28. Februar 1990 - 10 Ta 287/89 - MDR 90, 747; LAG Thüringen vom 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 - zitiert nach Juris).

    Wenn es aber schon keine stillschweigend gestellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Umfang des "Mehrwerts" eventueller zukünftiger Vergleiche gibt, kann es auch keine stillschweigende Bewilligung durch das Gericht geben (so zutreffend Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Auflage 1999, § 122 Randziffer 83; Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage 2002, § 122 BRAGO Randziffer 99; anders jedoch LAG Thüringen vom 17. November 2002, a. a. O.; unentschieden LAG Baden Württemberg vom 02. Mai 2000 - 1 Ta 28/00 - zitiert nach Juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.05.2000 - 1 Ta 28/00

    Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe - Vergleichsmehrwert

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03
    Wenn es aber schon keine stillschweigend gestellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Umfang des "Mehrwerts" eventueller zukünftiger Vergleiche gibt, kann es auch keine stillschweigende Bewilligung durch das Gericht geben (so zutreffend Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Auflage 1999, § 122 Randziffer 83; Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage 2002, § 122 BRAGO Randziffer 99; anders jedoch LAG Thüringen vom 17. November 2002, a. a. O.; unentschieden LAG Baden Württemberg vom 02. Mai 2000 - 1 Ta 28/00 - zitiert nach Juris).
  • LAG Berlin, 19.08.1992 - 12 Ta 8/92

    Prozesskostenhilfe: Umfang des Antrags - Auslegung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfasst grundsätzlich nicht Ansprüche, die nicht "zum Rechtszug" gehören, das heißt die nicht, rechtshängig waren, wenn die Bewilligung nicht ausdrücklich auf diese Ansprüche erstreckt worden ist (vgl. z. B. Wax in MüKO ZPO, 1992, § 119 Randziffer 24; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage 1994, § 119 Randziffer 7; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage 2002, § 119 Randziffer 25; Baumbach/Hartmann, a. a. O. Randziffer 46, jeweils m. w. N.; Riedel/Sußbauer/Schneider, BRAGO, 8. Auflage 2000, § 122 Randziffer 18; LAG Berlin vom 19. August 1992 - 12 Ta 8/92 -, LAGE Nr. 7 zu § 117 ZPO; LG Berlin vom 04. November 1988 - 82 T 556/88 -, MDR 89, 366; stillschweigend ebenso auch LAG Köln vom 17. März 2003 - 7 Ta 350/02 - unter Verweis auf die entsprechende Ansicht ariderer Kammern des LAG Köln, zitiert nach Juris; a. A. LAG Hamm vom 14. Februar 1998 - 7(4) Ta 285/88 - zitiert nach Juris).
  • LAG Hessen, 22.03.1999 - 6 Ta 429/98

    Vergleichsgebühr; Volle Gebühr bei Einbeziehung nicht eingeklagter Gegenstände

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03
    Die Kammer nimmt damit die bereits in ihrem Beschluss vom 01. August 2003 -13 Ta 509/02 - geäußerten Bedenken wieder auf und gibt als nunmehr für die Kostenbeschwerden zuständige Kammer die Rechtsprechung anderer Kammern des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf (vgl. z. B. die Beschlüsse vom 13. Juli 1987 - 1/11 Ta 54/87 -, vom 22. März 1999 - 9/6 Ta 429/98 -, vom 07. Februar 2001 - 2 Ta 53/01 -).
  • LAG Köln, 17.03.2003 - 7 Ta 350/02

    Vergleichsgebühr; PKH-Antrag für sog. Mehrvergleich

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfasst grundsätzlich nicht Ansprüche, die nicht "zum Rechtszug" gehören, das heißt die nicht, rechtshängig waren, wenn die Bewilligung nicht ausdrücklich auf diese Ansprüche erstreckt worden ist (vgl. z. B. Wax in MüKO ZPO, 1992, § 119 Randziffer 24; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage 1994, § 119 Randziffer 7; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage 2002, § 119 Randziffer 25; Baumbach/Hartmann, a. a. O. Randziffer 46, jeweils m. w. N.; Riedel/Sußbauer/Schneider, BRAGO, 8. Auflage 2000, § 122 Randziffer 18; LAG Berlin vom 19. August 1992 - 12 Ta 8/92 -, LAGE Nr. 7 zu § 117 ZPO; LG Berlin vom 04. November 1988 - 82 T 556/88 -, MDR 89, 366; stillschweigend ebenso auch LAG Köln vom 17. März 2003 - 7 Ta 350/02 - unter Verweis auf die entsprechende Ansicht ariderer Kammern des LAG Köln, zitiert nach Juris; a. A. LAG Hamm vom 14. Februar 1998 - 7(4) Ta 285/88 - zitiert nach Juris).
  • LAG Hessen, 13.07.1987 - 11 Ta 54/87

    Beschwerde gegen die Verweigerung der beantragten Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03
    Die Kammer nimmt damit die bereits in ihrem Beschluss vom 01. August 2003 -13 Ta 509/02 - geäußerten Bedenken wieder auf und gibt als nunmehr für die Kostenbeschwerden zuständige Kammer die Rechtsprechung anderer Kammern des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf (vgl. z. B. die Beschlüsse vom 13. Juli 1987 - 1/11 Ta 54/87 -, vom 22. März 1999 - 9/6 Ta 429/98 -, vom 07. Februar 2001 - 2 Ta 53/01 -).
  • BAG, 04.02.2003 - 2 AZB 18/02

    Höhe der Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO

    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03
    Am 03. Juli 2003 forderte der Klägervertreter in einem "berichtigten Kostenerstattungsantrag für Prozesskostenhilfe" weitere 135, 72 Euro unter Zugrundelegung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 04. Februar 2003 - 2 AZB 18/02), nach der dem Anwalt nunmehr bei mitverglichenen nicht rechtshängigen Ansprüchen eine 15/10 Gebühr aus dem Wert der einbezogenen Ansprüche zusteht.
  • LG Berlin, 04.11.1988 - 82 T 556/88
    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfasst grundsätzlich nicht Ansprüche, die nicht "zum Rechtszug" gehören, das heißt die nicht, rechtshängig waren, wenn die Bewilligung nicht ausdrücklich auf diese Ansprüche erstreckt worden ist (vgl. z. B. Wax in MüKO ZPO, 1992, § 119 Randziffer 24; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage 1994, § 119 Randziffer 7; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage 2002, § 119 Randziffer 25; Baumbach/Hartmann, a. a. O. Randziffer 46, jeweils m. w. N.; Riedel/Sußbauer/Schneider, BRAGO, 8. Auflage 2000, § 122 Randziffer 18; LAG Berlin vom 19. August 1992 - 12 Ta 8/92 -, LAGE Nr. 7 zu § 117 ZPO; LG Berlin vom 04. November 1988 - 82 T 556/88 -, MDR 89, 366; stillschweigend ebenso auch LAG Köln vom 17. März 2003 - 7 Ta 350/02 - unter Verweis auf die entsprechende Ansicht ariderer Kammern des LAG Köln, zitiert nach Juris; a. A. LAG Hamm vom 14. Februar 1998 - 7(4) Ta 285/88 - zitiert nach Juris).
  • OLG Koblenz, 19.09.1996 - 13 WF 871/96
    Auszug aus LAG Hessen, 25.11.2003 - 13 Ta 356/03
    Die Vorschrift wäre entbehrlich, wenn auch in anderen Sachen eine gesetzliche Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf nicht rechtshängige Ansprüche möglich sein sollte (ebenso LG Berlin, a. a. O. und OLG Koblenz vom 19. September 1996 - 13 WF 871/96 -, JurBüro 1997, 81).
  • BAG, 30.04.2014 - 10 AZB 13/14

    Prozesskostenhilfe - konkludenter Antrag - Mehrvergleich

    In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (LAG Köln 23. Juli 2012 - 1 Ta 153/12 -; LAG Baden-Württemberg 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 -; GMP/Germelmann § 11a Rn. 58; Zwanziger in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeitsrecht 7. Aufl. § 145 Rn. 14b; Tiedemann ArbRB 2012, 193; nur bei Vorliegen besonderer Umstände: LAG Düsseldorf 10. August 2010 - 3 Ta 445/10 -; LAG Schleswig-Holstein 4. August 2009 - 1 Ta 138e/09 -; Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 -; aA LAG Rheinland-Pfalz 28. Dezember 2011 - 6 Ta 275/11 -; Hessisches LAG 25. November 2003 - 13 Ta 356/03 -; GK-ArbGG/Bader Stand April 2014 § 11a Rn. 40 ff.; Stein/Jonas/Bork § 119 Rn. 7) .
  • LAG Hessen, 06.02.2014 - 17 Ta 478/13

    Prozesskostenhilfe - Vergleichsmehrwert

    Dh: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfasst grundsätzlich nicht Ansprüche, die nicht "zum Rechtszug" gehören, die nicht rechtshängig waren, es sei denn die Bewilligung wird ausdrücklich auf diese Ansprüche erstreckt ( LAG Hessen 25. November 2003 - 13 Ta 356/03 - zitiert nach juris, mwN. ).
  • LAG Hessen, 14.10.2013 - 13 Ta 294/13

    Vergleich mit Mehrwert und Prozesskostenhilfe

    Die Auslegung eines ursprünglich gestellten Prozesskostenhilfeantrags als Antrag auch für den Abschluss eines zukünftigen Vergleichs mit beliebigem Inhalt liefe deshalb auf einen Blankettantrag hinaus, der dem Zivilprozess fremd ist (so die Beschwerdekammer in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 14.1.2013, -13 Ta 400/12-; Beschluss vom 15. April 2009 - 13/6 Ta 708/08 - Beschluss vom 19.10.2009, -13 Ta 522/09-; Beschluss vom 22.12.2008, -13 Ta 552/08 - und Beschlüsse vom 01. August 2003 13 Ta 509/02; vom 25. November 2003 13 Ta 356/03 , vom 18. Dezember 2003 13 Ta 479/03 ; vom 5. Juli 2004 13 Ta 178/04 ; vom 31. August 2004 13/15 Ta 377/04 ; vom 4. Oktober 2004 13 Ta 382/04 ; vom 11. April 2007 13 Ta 105/05 ).
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