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   OLG Hamburg, 19.08.2015 - 13 U 131/14   

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https://dejure.org/2015,35443
OLG Hamburg, 19.08.2015 - 13 U 131/14 (https://dejure.org/2015,35443)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2015 - 13 U 131/14 (https://dejure.org/2015,35443)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. August 2015 - 13 U 131/14 (https://dejure.org/2015,35443)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 488 BGB, § 164 Abs 1 S 2 BGB
    Bankrecht: Spareinlagegeschäft; Haftung einer Bank für Zinszusagen eines Filialleiters; Anforderungen an die Annahme einer Anscheinsvollmacht bei einem Bankgeschäft; Anforderung an den guten Glauben an die Wirksamkeit einer Vertretungsmacht

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anscheinsvollmacht in der Bankfiliale

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.05.2014 - V ZR 305/12

    Schadensersatzanspruch eines Großhändlers für Presseerzeugnisse wegen der

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2015 - 13 U 131/14
    Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und auch von ihr ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 09.05.2014, V ZR 305/12, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.1998, III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1855).

    i.) Nach einem neueren Urteil des BGH vom 09.05.2014, V ZR 305/12, juris, das die Frage betraf, ob sich eine Großhändlerin für Presseerzeugnisse das Handeln ihres (ehemaligen) Vertriebsleiters zurechnen lassen muss, der unrechtmäßig Remissionsware zu viel zu niedrigen Preisen veräußert hatte, muss sich der Geschäftsinhaber den Anschein einer Vollmacht seines Angestellten zurechnen lassen, den er selbst hervorgerufen hat, weil er aus der Sphäre seines Unternehmens stammt (BGH, a.a.O., Rn. 12-15, zitiert nach juris).

    Soweit der Senat hinsichtlich der Frage der Zurechnung des Vertreterhandelns auf die neuere Entscheidung des BGH vom 09.05.2014, V ZR 305/12, abgestellt hat und sich die Frage stellt, ob die in dieser Entscheidung entwickelte Haftung für vollmachtlose Vertreter aus der Sphäre des Vertretenen auch auf die vorliegende Fallkonstellation einer Haftung für Zinszusagen eines Filialleiters einer Bank eingreift, war die Anwendung dieser Entscheidung insoweit nicht tragend, als sich eine Haftung der Beklagten auch aus den hergebrachten Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht ergibt.

  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2015 - 13 U 131/14
    Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und auch von ihr ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 09.05.2014, V ZR 305/12, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.1998, III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1855).
  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 164/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2015 - 13 U 131/14
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Rechtsscheins (und der weiteren Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht) ist die Vornahme des Vertretergeschäfts (vgl. BGH NJW 2004, 2745, 2747; Schramm, a.a.O., Rn. 72).
  • BGH, 12.07.2000 - VIII ZR 99/99

    Zustandekommen eines Scheckbegebungsvertrages

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2015 - 13 U 131/14
    Unklarheiten über die Identität des vertretenen Unternehmens (hier: P...bank AG oder P...bank Filialvertrieb AG) sind im Wege der Auslegung zu lösen (vgl. BGH NJW 2000, 3344, 3345; K. Schmidt, Handelsrecht, 6. Auflage, § 4 Rn. 107 m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2007 - VIII ZR 380/04

    Zustandekommen eines Vertrages durch Schweigen auf ein kaufmännisches

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2015 - 13 U 131/14
    Erforderlich ist dazu in der Regel, dass der Rechtsschein zum Zeitpunkt des Vertretergeschäfts noch vorgelegen hat und der Vertragspartner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung ergibt (vgl. BGH NJW 2007, 987, Rn. 25; Ellenberger a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.1989 - III ZR 92/88

    Zurechnung von Pflichtverletzungen des Filialleiters einer Bank im Rahmen der

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2015 - 13 U 131/14
    Entgegen ihrer Auffassung lässt sich auch dem von ihr zitierten Urteil des BGH vom 19.10.1989 (III ZR 92/88) nicht entnehmen, dass die Vollmacht eines Filialleiters sich regelmäßig auf derartige Zusagen erstreckt.
  • BGH, 28.05.1986 - IVa ZR 185/84

    Haftung einer Vermittlungsgesellschaft für das Handeln ihres Bevollmächtigten

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2015 - 13 U 131/14
    Dabei muss der Vertragspartner nicht alle Umstände selbst kennen, sondern es genügt, wenn ihm von anderen Personen, die diese Tatsachen kennen, die allgemein bestehende Überzeugung des Vorliegens einer Bevollmächtigung mitgeteilt wird (BGH NJW-RR 1986, 1476, 1477; Schramm a.a.O. Rn. 66 m.w.N.).
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.08.2015 - 13 U 131/14
    Dieser Rechtsschein war auch von einer gewissen Dauer und Häufigkeit (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09, Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris).
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