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   OLG Frankfurt, 08.05.2019 - 13 U 210/17   

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https://dejure.org/2019,16465
OLG Frankfurt, 08.05.2019 - 13 U 210/17 (https://dejure.org/2019,16465)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.05.2019 - 13 U 210/17 (https://dejure.org/2019,16465)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - 13 U 210/17 (https://dejure.org/2019,16465)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 167 ZPO, § 183 ZPO, Art 5 EuZVO, Art 8 EuZVO
    Keine "Demnächst-Zustellung" bei durch Übersetzung der Klageschrift verzögerter Zustellung in EU-Mitgliedsstaat

  • Wolters Kluwer

    Keine "Demnächst-Zustellung" bei durch Übersetzung der Klageschrift verzögerter Zustellung in EU-Mitgliedsstaat

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 167 ; ZPO § 183 ; EuZVO Art. 5; EuZVO Art. 8
    Keine "Demnächst-Zustellung" bei durch Übersetzung der Klageschrift verzögerter Zustellung in EU-Mitgliedsstaat

  • rechtsportal.de

    InsO § 143 ; InsO § 134 ; InsO § 129 ; BGB § 195
    Rückerstattungsanspruch wegen Insolvenzanfechtung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verjährung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs wegen durch Übersetzung der Klageschrift verzögerter Zustellung in EU-Mitgliedstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Demnächst" bei Auslandszustellungen nach der EuZVO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 2121
  • MDR 2019, 1018
  • MDR 2019, 1046
  • NZI 2019, 727
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZB 84/12

    Insolvenzanfechtung: Rechtsweg für Anfechtung von Beitragszahlungen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2019 - 13 U 210/17
    Dieser Anspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 24.3.2011, IX ZB 36/09; vom 6.12.2012, IX ZB 84/12; vom 7.2.2013, IX ZB 286/11), denn vorher kann der Anspruch nicht als ein Recht der Insolvenzmasse entstehen.
  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2019 - 13 U 210/17
    Es gibt nach - allerdings nicht unbestrittener - Ansicht des BGH mithin keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreiten eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen wäre (vgl. z.B. BGHZ 168, 306; 145, 358).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 154/14

    Voraussetzungen einer Vorwirkung "demnächstiger" Zustellung der Klageschrift in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2019 - 13 U 210/17
    Beruht die Verzögerung hingegen auf einem Verhalten des Zustellungsveranlassers oder seines Prozessbevollmächtigten, lassen die Gerichte nur geringfügige Verzögerungen zu (bis zu 14 Tagen vgl. BGH vom 10.7.2015, V ZR 154/14 - mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZB 47/08

    Anspruch auf Bewilligung einer öffentlichen Zustellung einer Klage an einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2019 - 13 U 210/17
    In diesem Fall können mehrmonatige Verzögerungen unter § 167 ZPO fallen, bei Zustellung im Ausland auch Zustellungszeiten von bis zu neun Monaten (BGH NJW-RR 2009, 855), ja sogar mehrjährigeVerzögerungen sieht die Rechtsprechung vereinzelt noch als unschädlich an (OLG Frankfurt am Main, FamRz 1988, 82).
  • BGH, 07.02.2013 - IX ZB 286/11

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Einbeziehung von wertausschöpfend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2019 - 13 U 210/17
    Dieser Anspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 24.3.2011, IX ZB 36/09; vom 6.12.2012, IX ZB 84/12; vom 7.2.2013, IX ZB 286/11), denn vorher kann der Anspruch nicht als ein Recht der Insolvenzmasse entstehen.
  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2019 - 13 U 210/17
    Es gibt nach - allerdings nicht unbestrittener - Ansicht des BGH mithin keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreiten eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen wäre (vgl. z.B. BGHZ 168, 306; 145, 358).
  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 36/09

    Insolvenzrecht: Rechtsweg für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2019 - 13 U 210/17
    Dieser Anspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 24.3.2011, IX ZB 36/09; vom 6.12.2012, IX ZB 84/12; vom 7.2.2013, IX ZB 286/11), denn vorher kann der Anspruch nicht als ein Recht der Insolvenzmasse entstehen.
  • BGH, 25.02.2021 - IX ZR 156/19

    Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat als "demnächst";

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZIP 2019, 2121 f veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt, ein möglicher Zahlungsanspruch des Klägers gemäß §§ 134, 143 InsO sei jedenfalls verjährt.

    Was darunter genau zu verstehen ist, wird im Einzelnen allerdings sehr unterschiedlich gesehen (Maßstab des § 167 ZPO: Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 8 EuZVO Rn. 4; Fabig/Windau, NJW 2017, 2502, 2503 aE; Grootens, MDR 2019, 1046 f; so schnell wie möglich: OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 183, 184; ohne schuldhaftes Zögern: Schütze, RIW 2006, 352, 354; innerhalb der nächsten drei Monate: Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, aaO Art. 8 Rn. 25).

    (aa) In der Literatur wird einerseits die Auffassung vertreten, der Antragsteller dürfe im Rahmen des § 167 ZPO jedenfalls keine der in der EuZVO geregelten Zustellungsvarianten auswählen, die zu einer nicht nur geringfügigen Verzögerung führe; es bestehe vielmehr die Obliegenheit, die Möglichkeiten der beschleunigten Zustellung in dem Umfang wahrzunehmen, wie sie von der EuZVO eröffnet seien (vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 17. Aufl., Art. 8 EuZVO Rn. 1; Nagel/Gottwald/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., § 8 Rn. 8.67; Hüßtege/Mansel/Brand, Rom-Verordnungen, 3. Aufl., Das anwaltliche Mandat im internationalen Schuldrecht, Rn. 45; Kern/Diehm/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 167 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Dörndorfer, 2020, § 167 Rn. 4; Kuntze-Kaufhold/Beichel-Benedetti, NJW 2003, 1998, 1999; Grootens, MDR 2019, 1046, 1047).

    Andererseits soll eine gesetzlich - wie hier durch die EuZVO - eröffnete Wahlfreiheit die Obliegenheiten des § 167 ZPO nicht verschärfen können (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 167 Rn. 15; Niehoff, IWRZ 2019, 232; Hess, IPRax 2020, 127, 128).

    Hiermit ist die - auch von dem Berufungsgericht aufgegriffene - Argumentation, die Zustellung ohne Übersetzung sei für den Antragsteller im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO "nicht gefährlich" (vgl. Fabig/Windau, NJW 2017, 2502, 2503; Grootens, MDR 2019, 1046, 1047), nicht vereinbar.

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