Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3391
OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02 (https://dejure.org/2004,3391)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.08.2004 - 13 U 215/02 (https://dejure.org/2004,3391)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. August 2004 - 13 U 215/02 (https://dejure.org/2004,3391)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,3391) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 11 LuftRAbk, Art 18 LuftRAbk, Art 21 LuftRAbk, Art 22 Abs 2 Buchst a LuftRAbk, Art 25 LuftRAbk
    Internationaler Luftfrachtbrief: Geltung des Warschauer Abkommens; Bedeutung von Gewichtsangabe und fehlender Rubrik für Wertangabe; Zustandekommen eines Abfindungsvergleichs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Abhandenkommen von Luftfracht; Vermutung des Verschuldens des Empfängers; Leeres Paket; Informationspflichten des Luftfrachtführers; Deklaration des besonderen Interesses an einer Warensendung; Abschluss einer ...

  • reise-recht-wiki.de

    Haftung für Verlust und Verschwinden von Gegenständen aus Reisegepäck und Koffer, Abfindungsangebot durch Verrechnungsscheck, Scheckfalle

  • tis-gdv.de
  • Judicialis

    WA 1955 § 11; ; WA 1955 § 18; ; WA 1955 § 21; ; WA 1955 § 22; ; WA 1955 § 25; ; WA 1955 § 26; ; WA 1955 § 31

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    WA Art. 18; WA Art. 22; WA Art. 25; BGB § 305 c
    Mangelhafte Organisation der Betriebsabläufe als die Haftungsbeschränkung des Art. 22 WA ausschließendes qualifiziertes Verschulden gem. Art. 25 WA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WA (1955) § 11 § 18 § 21 § 22 § 25 § 26 § 31
    Zu Fragen rund um internationale Luftfrachtbriefe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 675
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 75/94

    Ersatzpflicht des Spediteurs bei Beförderung von Transportgut im Güterfern- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02
    Dabei ist allgemein anerkannt, dass sich dieses qualifizierte Verschulden auch aus einer mangelhaften Organisation der Betriebsabläufe ergeben kann und dass es insoweit im Rahmen sekundärer Darlegungslast - wie im Bereich der ADSp - Aufgabe des Luftfrachtführers ist, Informationsdefizite des Geschädigten zum Ablauf des Betriebes und den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen durch detaillierten Sachvortrag zum konkreten Sendungsverlauf zu kompensieren (BGH TranspR 2001, 29 ff. sowie TranspR 1997, 67 ff.; OLG Report Köln 2002, 390; Koller, TranspR, 5. Aufl., Artikel 25 WA 1955, Rz 9).

    Erforderlich ist vielmehr - worauf der Senat im Hinweisbeschluss vom 05.07.2004 aufmerksam gemacht hat - Vortrag zu den konkreten Abläufen und den konkret eingerichteten Kontrollen, damit für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, ob und wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinander greifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden, ob also ein funktionierendes und nicht nur ein rein theoretisch nahezu geschlossenes System existiert (BGH TranspR 1997, Seite 67 ff. sowie Seite 291 ff. und 1998, Seite 78 f.).

    Mit diesem erstinstanzlichen Vorbringen ist die Beklagte jedoch den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gleichwohl nicht gerecht geworden, weshalb von grobem Organisationsverschulden auszugehen ist (vgl. BGH VersR 1995, 604, 606; BGH TranspR 1997, 67 ff., 70; OLG Report Köln, 2002, 390 ff.; OLG Düsseldorf TranspR 1999, 253).

  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98

    Haftung des Luftfrachtführers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02
    Da nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien davon auszugehen ist, dass die von der Beklagten neben dem durch Luftbeförderung zu gewährleistenden Transport von Deutschland nach USA auch erbrachten Zu- und Ablieferungsdienste von ihrer Bedeutung her neben der Luftbeförderung reinen Annexcharakter hatten, und da der am 23.11.2000 ausgestellte internationale Luftfrachtbrief gemäß Artikel 11 I WA 1955 für den Abschluss eines internationalen Luftvertrages im Sinne des Artikel 1 WA 1955 streitet, ist nicht von einer multimodalen, also gemischten oder kombinierten Beförderung im Sinne des Artikel 31 I WA 1955 auszugehen (Giemulla/Schmid, Warschauer Abkommen, lose Blattsammlung, Stand Dezember 2003, Artikel 18 WA 1955, Rz 22 ff. mit Artikel 31 WA 1955 Rz. 1 a f.; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., 2004, Artikel 5 bis 11 WA 1955, Rz 13 ff.; BGH TranspR 2001, 29 f.; OLG Report München 1999, 192).

    Dabei ist allgemein anerkannt, dass sich dieses qualifizierte Verschulden auch aus einer mangelhaften Organisation der Betriebsabläufe ergeben kann und dass es insoweit im Rahmen sekundärer Darlegungslast - wie im Bereich der ADSp - Aufgabe des Luftfrachtführers ist, Informationsdefizite des Geschädigten zum Ablauf des Betriebes und den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen durch detaillierten Sachvortrag zum konkreten Sendungsverlauf zu kompensieren (BGH TranspR 2001, 29 ff. sowie TranspR 1997, 67 ff.; OLG Report Köln 2002, 390; Koller, TranspR, 5. Aufl., Artikel 25 WA 1955, Rz 9).

  • OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 210/02

    Unterlassungsklage bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Wegfall der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02
    Einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO hat die Beklagte nicht gestellt, weshalb ihre Darlegungen im Schriftsatz vom 16.08.2004 als neues Vorbringen zu behandeln und an §§ 520 III Nr. 3, 530, 531 II Nr. 3 ZPO zu messen sind (vgl. hierzu einführend: Gaier in NJW 2004, 110, 112; vgl. auch Zöller/ Vollkommer, 24. Aufl., § 314 ZPO, Rdz. 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Rostock, nicht rkr. Urteil vom 20.10.2003 zu 3 U 6/03).
  • OLG Rostock, 20.10.2003 - 3 U 6/03

    Bindung des Berufungsgerichts an eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02
    Einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO hat die Beklagte nicht gestellt, weshalb ihre Darlegungen im Schriftsatz vom 16.08.2004 als neues Vorbringen zu behandeln und an §§ 520 III Nr. 3, 530, 531 II Nr. 3 ZPO zu messen sind (vgl. hierzu einführend: Gaier in NJW 2004, 110, 112; vgl. auch Zöller/ Vollkommer, 24. Aufl., § 314 ZPO, Rdz. 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Rostock, nicht rkr. Urteil vom 20.10.2003 zu 3 U 6/03).
  • OLG Frankfurt, 30.04.2004 - 24 U 198/02

    Unbeschränkte Haftung des Luftfrachtführers: Grobes Organisationsverschulden bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02
    Die hier in Rede stehenden Briefe sind nach den Umständen so ungewöhnlich, dass sie gemäß § 3 AGBG keine Geltung haben können (so auch das nicht veröffentlichte Urteil des OLG Frankfurt vom 30.04.2004 betreffend vergleichbare Schreiben der Beklagten, Az. 24 U 198/02; vgl. auch OLG Frankfurt zu einem Aufdruck auf der Rückseite eines Schecks, OLG Report Frankfurt, 1999, 216, 218).
  • BGH, 06.02.1990 - X ZR 39/89

    Vertragsannahme durch widerspruchslose Scheckeinlösung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02
    Ein Erlassvertrag/Abfindungsvertrag kommt allerdings dann nicht zustande, wenn zwischen dem Scheckbetrag und dem zu erlassenden Teil ein krasses Missverhältnis besteht (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 151 BGB, Rz 2 m. w. N.; BGH NJW 2001, 2324 f. und NJW 1990, 1656 f.).
  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 100/92

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02
    Mit diesem erstinstanzlichen Vorbringen ist die Beklagte jedoch den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gleichwohl nicht gerecht geworden, weshalb von grobem Organisationsverschulden auszugehen ist (vgl. BGH VersR 1995, 604, 606; BGH TranspR 1997, 67 ff., 70; OLG Report Köln, 2002, 390 ff.; OLG Düsseldorf TranspR 1999, 253).
  • BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99

    Stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02
    Ein Erlassvertrag/Abfindungsvertrag kommt allerdings dann nicht zustande, wenn zwischen dem Scheckbetrag und dem zu erlassenden Teil ein krasses Missverhältnis besteht (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 151 BGB, Rz 2 m. w. N.; BGH NJW 2001, 2324 f. und NJW 1990, 1656 f.).
  • OLG Frankfurt, 16.04.1996 - 5 U 219/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02
    Sie stellen sich somit nicht als besondere Deklaration des Interesses an der Lieferung im Sinne des Artikel 22 II a Satz 2 WA 1955 dar (Münchener Kommentar-Kronke, HGB, TranspR 1997, Artikel 22 WA 1955, Rz 25; Giemulla/Schmid, Warschauer Abkommen, lose Blattsammlung, Stand 12/2003, Artikel 22 WA 1955, Rz 9; OLG Report Frankfurt 1996, 218 = TransR 1998, Seite 213).
  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02
    Zu einer Mithaftung kann eine Obliegenheitsverletzung, wenn sie denn anzunehmen ist, immer nur dann führen, wenn sie für die Entstehung des Schadens auch kausal geworden ist, was der Luftfrachtführer dazulegen und zu beweisen hat (Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Artikel 21 WA 1955, Rz 4; OLG Report Köln 2002, 390 ff.; vgl. auch BGH MDR 2003, 1361).
  • OLG Frankfurt, 18.04.2007 - 13 U 62/06

    Internationale Luftbeförderung: Anwendbares Recht; Haftungsbeschränkung nach dem

    Der beklagtenseits erhobene und gemäß Artikel 21 WA/HP statthafte Einwand des Mitverschuldens, begründet mit der fehlenden Wertdeklaration, ist schon deshalb nicht durchgreifend, weil die Beklagte nicht einmal ansatzweise vorträgt, welche Maßnahmen sie getroffen hätte, wenn eine Wertdeklaration erfolgt wäre (siehe zu diesem Problemkreis sowohl Urteil des 1. ZS des BGH vom 08.05.2003 = MDR 2003, S. 1361 als auch das Senatsurteil vom 30.08.2004 zu Az.: 13 U 215/02 = OLGR 2004, S. 417 und auch Koller, Transportrecht, 5. Aufl. 2004, Rn. 4 zu Artikel 21 WA 1955), weshalb dahingestellt bleiben kann, ob nicht bereits von einem vorprozessualen Anerkenntnis der Beklagten, auf 17 SZR pro Kilogramm zu haften, auszugehen ist.
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2011 - 15 U 23/10

    Frachtführerhaftung bei Paketverlust im grenzüberschreitenden Transport:

    Auch Art. 38 Abs. 1 MÜ macht deutlich, dass das Übereinkommen nur für die Luftbeförderung im Sinn dessen Art. 1 und nicht auch für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln gilt und die Beförderung zu Land und zu Wasser nicht zur Luftbeförderung zählen (vgl. auch Kirchhof, a.a.O., S. 135; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 30.8.2004 - 13 U 215/02 - TranspR 2004, 471, das die Hilfsdienste aufgrund ihres Annexcharakters dem Luftfrachtverkehr zuordnet).
  • LG Bonn, 21.06.2006 - 16 O 20/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs wegen des Verlustes

    Dementsprechend ist hier auch nach Auffassung der Kammer die Rechtsprechung zur sogenannten Vergleichsfalle (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 30.08.2004 13 U 215/02 zitiert nach beck-online.de BeckRS 2004 Nr. 09295) anwendbar.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht