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   OLG Celle, 10.03.2016 - 13 U 77/15   

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OLG Celle, 10.03.2016 - 13 U 77/15 (https://dejure.org/2016,6372)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.03.2016 - 13 U 77/15 (https://dejure.org/2016,6372)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. März 2016 - 13 U 77/15 (https://dejure.org/2016,6372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • webshoprecht.de

    Wettbewerbsverstoß durch gesundheitsbezogene Lebensmittelwerbung mit dem Produktnamen "Detox"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Kräutertee darf nicht mit dem Hinweis "Detox" beworben werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bewerbung eines Kräutertees mit dem Zusatz detox verstößt gegen Health-Claims-Verordnung und ist wettbewerbswidrig

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung Detox für Kräutertee stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung Detox für Kräutertee: Unzulässige gesundheitsbezogene Angabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 302
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 29/13

    RESCUE-Produkte

    Auszug aus OLG Celle, 10.03.2016 - 13 U 77/15
    Diese Vorschrift erfasst Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierungen aber nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten, weil für sie im Hinblick auf ihre Unbestimmtheit keine allgemeinen anerkannten wissenschaftlichen Nachweise im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. i HCVO erbracht werden können (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, juris Tz. 13 m. w. N.; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, juris Tz. 34).

    Zur Abgrenzung hat der Bundesgerichtshof zwar insbesondere darauf abgestellt, ob konkrete Wirkungen für bestimmte Körperfunktionen angegeben werden (a. a. O. sowie Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, juris Tz. 30).

  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 5/12

    Vitalpilze

    Auszug aus OLG Celle, 10.03.2016 - 13 U 77/15
    Diese Vorschrift erfasst Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierungen aber nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten, weil für sie im Hinblick auf ihre Unbestimmtheit keine allgemeinen anerkannten wissenschaftlichen Nachweise im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. i HCVO erbracht werden können (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, juris Tz. 13 m. w. N.; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, juris Tz. 34).

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof beispielsweise auch die Angaben "zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen" als hinreichend spezifisch erachtet (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013, a. a. O.).

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 178/12

    Zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

    Auszug aus OLG Celle, 10.03.2016 - 13 U 77/15
    Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a. F. dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, juris Tz. 10 m. w. N.).

    Maßgeblich ist dabei nach Erwägungsgrund 16 HCVO, wie Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden, wobei auf das Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, juris Tz. 13, 16 ff. m. w. N.).

  • OLG Celle, 22.10.2015 - 13 U 123/14

    Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Lebensmittel zur

    Auszug aus OLG Celle, 10.03.2016 - 13 U 77/15
    Gesundheitsbezogene Angaben dürfen jeweils nur zu dem konkret in Frage stehenden Lebensmittel, Nährstoff oder der Substanz gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind bzw. für die sie als Botanicals zulässigerweise verwandt werden dürfen, nicht aber unmittelbar für ein Lebensmittel als solches, das die fragliche Substanz etc. enthält, ohne den Zusammenhang gerade zwischen der in Frage stehenden Substanz und der Wirkung herauszustellen; solche Angaben dürfen nicht produktbezogen, sondern nur substanzbezogen erfolgen (vgl. näher Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14, juris Tz. 53 ff. m. w. N. zum Meinungsstand).
  • LG Düsseldorf, 22.05.2015 - 38 O 119/14

    Bezeichnung "Detox" für einen Kräutertee als gesundheitsbezogene Angabe

    Auszug aus OLG Celle, 10.03.2016 - 13 U 77/15
    Mit der Vorsilbe "De" wird der Bedeutungsgehalt einer Verringerung oder Herabsetzung verknüpft (z.B. Dekontamination, Deflation, Deregulierung etc.; vgl. zum Ganzen auch: LG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2015 - 38 O 119/14, juris Tz. 19 ff).
  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 113/10

    Zertifizierter Testamentsvollstrecker

    Auszug aus OLG Celle, 10.03.2016 - 13 U 77/15
    Gehören die entscheidenden Richter - wie im Streitfall - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (BGH, Urteil vom 9. Juli 2011 - I ZR 113/10, juris Tz. 37).
  • BGH, 29.03.2017 - I ZR 71/16

    Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe im

    Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Celle, GRUR-RR 2016, 302).
  • BGH, 06.12.2017 - I ZR 167/16

    Wettbewerbsverstoß durch unlautere Lebensmittelwerbung: Gesundheitsbezogene

    Zu der Frage, ob der Vertrieb von Tees unter der Bezeichnung "Detox" mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vereinbar ist, gibt es inzwischen mit den Urteilen der Oberlandesgerichte Celle (GRUR-RR 2016, 302), Düsseldorf (MD 2016, 641) und - in der vorliegenden Sache - Bamberg (MD 2016, 948) eine gefestigte Rechtsprechung, die zumindest in ihren Grundaussagen übereinstimmt (vgl. OLG Bamberg, MD 2016, 948 juris Rn. 83 und 93; Hagenmeyer, WRP 2017, 375, 378 f.).

    a) Soweit die Revision geltend macht, der angesprochene Verbraucher werde die Buchstabenkombination "tox" in den beanstandeten Produktbezeichnungen entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung nicht automatisch mit Begriffen wie "Toxin" oder "toxisch" verbinden und durch ihre Kombination mit der aus dem Lateinischen übernommenen Vorsilbe "De" zum Bedeutungsinhalt "entgiftend" gelangen, sondern ebenso wie den vergleichbaren und ihm bekannten Begriff "Botox" als Eigennamen ohne produktbeschreibende Funktion auffassen, setzt sie ihr eigenes Verständnis in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle des Verständnisses des Tatrichters (vgl. auch die mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung übereinstimmende Beurteilung durch die Oberlandesgerichte Celle [GRUR-RR 2016, 302, 303 f.] und Düsseldorf [MD 2016, 641, juris Rn. 18 bis 29]).

    b) Das Berufungsgericht hat - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Celle (GRUR-RR 2016, 302, 304) und dem Oberlandesgericht Düsseldorf (MD 2016, 641 juris Rn. 31 bis 36) - ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Bezeichnung "Detox" für die vom Beklagten vertriebenen Tees nicht lediglich einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthielt, sondern eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung darstellte.

  • OLG Bamberg, 29.06.2016 - 3 U 32/16

    Bezeichnung "Detox" als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe auf einem

    In Übereinstimmung mit dem OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 10. März 2016 - 13 U 77/15, veröffentlicht in MD 2016, 637-641) und dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.03.2016 - 20 U 75/15, veröffentlicht in MD 2016, 641-647) und anders als das Landgericht ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass die fraglichen Produktbezeichnungen bei einem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck erwecken, der Verzehr der beworbenen Tees habe wegen der darin enthaltenen pflanzlichen Stoffe eine entgiftende Wirkung und führe damit zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes.

    Dementsprechend hat der BGH in der vorgenannten Vitalpilze-Entscheidung auch die Angaben "zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen" als hinreichend spezifisch erachtet (ebenso OLG Celle, Urteil vom 10. März 2016 a.a.O. und OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2016 a.a.O.).

  • OLG Celle, 18.06.2018 - 13 U 35/18

    Entscheidung des Gerichts über einen Unterlassungsantrag bei beispielhaften

    Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produktes beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig (BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, juris Rn. 35; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14, juris Rn. 53 ff.; Urteil vom 10. März 2016 - 13 U 77/15, juris Rn. 33).

    Auch Angaben zu Botanicals müssen stoffbezogen erfolgen (Senat, Urteil vom 10. März 2016, a. a. O.).

    Es entspricht deshalb verbreiteter Auffassung, dass betreffend diese "Botanicals" weiterhin die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO zur Anwendung kommt, sodass insoweit die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste oder möglicherweise auch nur ein entsprechender Antrag nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit entsprechender gesundheitsbezogener Aussagen ist (Senat, Urteil vom 7. März 2016 - 13 U 77/15, juris Rn. 33; Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14, juris Rn. 92; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 20 f.; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 478; wohl anders betreffend das Erfordernis eines entsprechenden Antrags: OLG Hamburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 3 U 65/17, juris Rn. 79).

  • KG, 06.12.2023 - 5 W 149/23
    Vor dem Hintergrund des Vorstehenden werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung Unterlassungsansprüche, die auf unzulässige Health-Claims gestützt werden, nicht selten mit einem Betrag bewertet, der den vom Antragsteller für zutreffend erachteten Betrag übersteigt (vgl. aus jüngerer Zeit: OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2019 - I-4 U 142/18, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZR 142/19, juris - Beauty Claims: 100.000,00 ? für sieben Werbeaussagen; OLG Celle, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 13 U 78/17, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - I ZR 197/17, juris - Vermindert Muskelstress II: 120.000,00 ? für sechs Werbeaussagen; OLG Celle, Urteil vom 10. März 2016 - 13 U 77/15, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - I ZR 71/16, juris: 50.000,00 ? für eine Werbeaussage; OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juni 2016 - 3 U 32/16, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - I ZR 167/16, juris - Detox: 30.000,00 ? für eine Werbeaussage).
  • KG, 18.07.2017 - 5 U 132/15

    Wettbewerbsverstoß: Bestimmtheit eines Unterlassungstitels mit Bezugnahme auf

    Die beanstandete Werbung betrifft spezifische Aussagen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO und nicht Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2016, 302; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2016, 20 U 75/15; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2016, 3 U 32/16).
  • LG Hannover, 09.05.2017 - 32 O 76/16

    Kann ... den Vitamin B12-Mangel ... ausgleichen

    Der Kläger ist - wie seine gerichtsbekannte langjährige und umfangreiche Tätigkeit belegt - nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung auch imstande, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (OLG Celle, 10.03.2016 - 13 U 77/15, juris-Rn. 18).

    Er ist sogar etwas geringer als die vom OLG Düsseldorf im Verfahren 15 U 58/15 zugesprochene Pauschale in Höhe von EUR 196, 35 und entspricht dem vom OLG Celle in einer anderen Sache (13 U 77/15) zugesprochenen Betrag.

  • OLG Hamburg, 22.12.2020 - 3 U 194/18

    Zulässigkeit der Bezeichnung "Fatburner" als gesundheitsbezogene Angabe

    Maßgeblich ist dabei nach Erwägungsgrund 16 zur HCVO, wie Angaben über Lebensmitteln von Verbraucherinnen und Verbrauchern verstanden werden, wobei auf das Verständnis normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbrauch abzustellen ist, welches naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird (BGH, GRUR 2014, 500, Rn. 18 - Praebiotik; OLG Celle, LMuR 2016, 254 (255) - Detox).
  • KG, 18.09.2018 - 5 U 124/17

    Irreführende gesundheitsbezogene Werbung bei Fehlen der wissenschaftlichen

    Grundsätzlich ist aber ohnehin davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher eine Entgiftung bzw. Entschlackung seines Körpers ohne weiteres mit einer messbaren und wissenschaftlich nachweisbaren physiologischen Wirkung und einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes gleichsetzt (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2016, 302; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2016, 20 U 75/15; OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juni 2016, 3 U 32/16; Senat, Urteil vom 17. März 2017, 5 U 80/16).
  • KG, 07.11.2017 - 5 U 9/17

    Gesundheitsbezogene Lebensmittelwerbung - Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung

    Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den beanstandeten Aussagen um spezifische Aussagen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO handelt und nicht um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2016, 302; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2016, 20 U 75/15; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2016, 3 U 32/16).
  • OLG Hamburg, 18.01.2023 - 3 U 24/22

    Maca - Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Werbung für ein

  • OLG Hamburg, 02.03.2022 - 3 U 137/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen gesundheitsbezogene Werbung

  • KG, 30.10.2018 - 5 U 183/17

    Werbeverbot für ein Nahrungsergänzungsmittel zur Förderung der Leberbehandlung

  • OLG Celle, 03.02.2022 - 13 U 75/21

    Unterlassung von Werbeaussagen über Nahrungsergänzungsmittel; Werbung mit

  • LG Hannover, 26.09.2017 - 32 O 16/17

    Vorgerichtliche Anwaltskosten eines Verbandes

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