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   OLG Stuttgart, 09.08.2013 - 13 U 92/13   

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https://dejure.org/2013,45196
OLG Stuttgart, 09.08.2013 - 13 U 92/13 (https://dejure.org/2013,45196)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.08.2013 - 13 U 92/13 (https://dejure.org/2013,45196)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. August 2013 - 13 U 92/13 (https://dejure.org/2013,45196)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Pflichten des Prozessbevollmächtigten zur Ermittlung des Beginns der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO
    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Fristwahrung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 16.08.1990 - BReg. 2 Z 88/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2013 - 13 U 92/13
    Als seine Vertreter gelten allerdings nicht die Hilfspersonen eines Rechtsanwalts; deren Verschulden wird dem Kläger nicht zugerechnet (BayObLG NJW-RR 1990, 1432; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 13, 23 unter "Angestellte").

    Deshalb muss er auch in jedem einzelnen Fall selbst die mündliche oder - besser - schriftliche Weisung erteilen, dass eine Rechtsmittelfrist im Kalender einzutragen ist (BGH NJW 1980, 1846; BayObLG, NJW-RR 1990, 1432; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23 unter "Fristenbehandlung").

  • BGH, 21.02.2002 - IX ZA 10/01

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen wirtschaftlichen Unvermögens einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2013 - 13 U 92/13
    Dass der Prozessbevollmächtigte diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation genügt habe, ist in dem Wiedereinsetzungsgesuch darzutun (Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23 unter "Büropersonal und -organisation", § 236 Rn. 6; vgl. auch BGH NJW 2002, 2180; MDR 2005, 947).
  • BGH, 01.03.2005 - VI ZB 65/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Übermittlung der Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2013 - 13 U 92/13
    Dass der Prozessbevollmächtigte diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation genügt habe, ist in dem Wiedereinsetzungsgesuch darzutun (Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23 unter "Büropersonal und -organisation", § 236 Rn. 6; vgl. auch BGH NJW 2002, 2180; MDR 2005, 947).
  • BGH, 11.03.1980 - X ZB 4/80

    Sorgfaltspflicht - Rechtsanwalt - Fristwahrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.08.2013 - 13 U 92/13
    Deshalb muss er auch in jedem einzelnen Fall selbst die mündliche oder - besser - schriftliche Weisung erteilen, dass eine Rechtsmittelfrist im Kalender einzutragen ist (BGH NJW 1980, 1846; BayObLG, NJW-RR 1990, 1432; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23 unter "Fristenbehandlung").
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