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   VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96.A   

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VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96.A (https://dejure.org/1998,1379)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.01.1998 - 13 UE 2978/96.A (https://dejure.org/1998,1379)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A (https://dejure.org/1998,1379)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16a Abs 1 GG, § 51 Abs 1 AuslG, § 53 Abs 4 AuslG, § 53 Abs 6 S 1 AuslG, § 53 Abs 6 S 2 AuslG
    (Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche oder quasi-staatliche Gewalt; Abschiebungshindernis nach AuslG 1990 § 53 Abs 6 S 1; Gefahrenprognose für ehemalige DVPA-Mitglieder)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; AuslG § 53 Abs. 6 S. 2
    Afghanistan, Tadschiken, Sowjetunion (A), Studium, Ehefrau, Russen, Mischehen, DVPA, Mitglieder, Familienangehörige, Bruder, Khad, Hinrichtung, Gebietsgewalt, Quasi-staatliche Verfolgung, Politische Entwicklung, Taliban, Bürgerkrieg, Nachfluchtgründe, Exilpolitische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96
    Abschiebungsschutz nach der vorgenannten Bestimmung ist nur dann zu gewähren, wenn der Ausländer nach seiner Abschiebung eine von dem dortigen Staat oder von einer an seine Stelle getretenen staatsähnlichen Macht ausgehende oder dem Staat oder der staatsähnlichen Organisation zuzurechnende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erdulden hätte (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 und - BVerwG 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331; Urteil des Senats vom 29. Juli 1996 - 13 UE 2387/96.A -).

    Zunächst scheidet die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf eine individuelle, gerade in der Person des Klägers begründet Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit - die hier unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob sie auf Maßnahmen des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (329)) - aus.

    Dem Kläger kann, ungeachtet der nur in bestimmten Landesteilen bestehenden Gefahrensituation, Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch nicht deshalb ausnahmsweise gewährt werden, weil für die Abschiebung nur bestimmte, gerade in Gefahrenregionen führende Abschiebungswege zur Verfügung stünden und der Kläger folglich die sicheren Gebiete im Norden des Landes nicht erreichen könnte, ohne hierbei wiederum Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (329) und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, a.a.O.).

    Zum Erlaß einer weitergehenden, auch den Kläger begünstigenden Anordnung kann die zuständige oberste Landesbehörde nicht verpflichtet werden, und zwar auch dann nicht, wenn eine solche Regelung nach den bekannten oder erkennbaren Verhältnissen in Afghanistan als zwingend geboten anzusehen wäre (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (327, 328)).

    Im Hinblick auf die Zustände in seinem Heimatland könnte dem Kläger - in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - allenfalls dann Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt werden, wenn er dort mit einer landesweit bestehenden extremen Gefahrenlage konfrontiert würde, so daß er, wie jeder andere afghanische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage, im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (327, 328, 330)).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96
    Vielmehr sind in diesen Listen, wenn es solche überhaupt geben sollte, offensichtlich nur solche Intellektuelle verzeichnet, die als Unterstützer des Kriegsgegners verdächtigt werden oder als hohe Funktionäre oder Repräsentanten des früheren kommunistischen Regimes zur Verantwortung gezogen werden sollen (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, a.a.O.).

    Er ist vielmehr darauf verwiesen, in den nördlichen Provinzen des Landes, in die afghanische Staatsangehörige grundsätzlich auch dann einreisen können, wenn sie aus dem jetzt von den Taliban beherrschten Gebiet stammen (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, Seite 51; amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997, jeweils an den Senat), Schutz zu suchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, NVwZ 1997, 1127 (1131)).

    Dem Kläger kann, ungeachtet der nur in bestimmten Landesteilen bestehenden Gefahrensituation, Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch nicht deshalb ausnahmsweise gewährt werden, weil für die Abschiebung nur bestimmte, gerade in Gefahrenregionen führende Abschiebungswege zur Verfügung stünden und der Kläger folglich die sicheren Gebiete im Norden des Landes nicht erreichen könnte, ohne hierbei wiederum Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (329) und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96
    dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn in ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 f. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 - InfAuslR 1993, 310, 312).

    Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, daß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., S. 334).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der im Asylrecht geltende Grundsatz, wonach für einen Asylsuchenden, der nur in Teilbereichen seines Heimatlandes von politischer Verfolgung bedroht ist, eine inländische Fluchtalternative dann nicht besteht, wenn ihm in den sicheren Regionen andere existentielle Nachteile und Gefahren drohen, die am Herkunftsort so nicht bestünden (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 (343, 344)), auf den Bereich des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG übertragbar sind.

  • VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96

    Afghanistan: fehlende Staatsmacht für das gesamte Staatsgebiet, jedoch

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96
    Diese sich 1995 bis Mitte 1996 entwickelnde und aus damaliger Sicht zumindest auf absehbare Zeit stabil erscheinende Machtverteilung (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A -) geriet ins Wanken, als die Taliban in einer neuen Offensive Anfang 1996 die neutralen Provinzen im Osten des Landes angriffen und am 11. September 1996 Dschalalabad eroberten (dpa-Meldungen vom 10. und 11. September 1996).

    An seiner gegenteiligen Einschätzung in dem Urteil vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - hält der Senat im Hinblick hierauf nicht mehr fest.

  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96
    Zur Erfüllung dieser Friedensfunktion bedarf es - als zentrales Merkmal des Staates - einer das prinzipielle Gewaltmonopol sichernden organisierten Herrschaftsmacht, die auf einem begrenzten Territorium über eine sich als Schicksalsgemeinschaft verstehende Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausgeübt wird (BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190).

    Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates (BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96

    Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96
    Ist demgegenüber jederzeit und überall mit dem Ausbruch die Herrschaftsgewalt dieser regionalen Machthaber grundlegend in Frage stellender bewaffneter Auseinandersetzung zu rechnen, kann sich einer dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt nicht etablieren (BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -).
  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Asylrelevanz staatlicher Maßnahmen bei der

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96
    dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn in ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 f. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 - InfAuslR 1993, 310, 312).
  • BVerfG, 03.02.1994 - 2 BvR 1671/93

    Anforderungen an die richterliche Begründungspflicht im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96
    Die am 1. Juli 1993 in Kraft getretene sogenannte Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1993, BGBl. I S. 1002) ist auf Asylbewerber, die vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung in das Bundesgebiet eingereist sind, nicht anwendbar (BVerfG - 1. Kammer des Zweiten Senats -, Beschluß vom 3. Februar 1994 - 2 BvR 1671/93 -, BayVBl. 1994, 306, 307).
  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93

    Völkerrecht - Bürgerkriegsflüchtling - Abschiebung - Politische Verfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96
    Auch hierfür ist das Bestehen einer in ihrem Gebiet zur politischen Verfolgung fähigen bzw. für eine solche politische Verfolgung verantwortlich zu machenden Staatsmacht oder staatsähnlichen Organisation erforderlich (BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 443.93 -, InfAuslR 1994, 329, 330; Urteil des Senats vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 -).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96
    Abschiebungsschutz nach der vorgenannten Bestimmung ist nur dann zu gewähren, wenn der Ausländer nach seiner Abschiebung eine von dem dortigen Staat oder von einer an seine Stelle getretenen staatsähnlichen Macht ausgehende oder dem Staat oder der staatsähnlichen Organisation zuzurechnende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erdulden hätte (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 und - BVerwG 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331; Urteil des Senats vom 29. Juli 1996 - 13 UE 2387/96.A -).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95

    Somalia: fehlende staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht; zum Umfang der

  • VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsmacht oder staatsähnliche Gewalt;

    In der Folgezeit stagnierte der zwischen den Taliban und der Nordallianz ausgetragene Bürgerkrieg bei andauernden, von beiden Seiten auch durch Raketen- und Luftangriffe geführten Kämpfen entlang einer etwa 30 km nördlich von Kabul verlaufenen Frontlinie sowie in der Grenzregion zu den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis sowie im Umkreis der nordöstlichen Taliban- Enklave Kunduz (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Juni 1998 (Stand: Juni 1998); vgl. zum Ganzen bereits Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -).

    Der Senat hat schon in seinen zurückliegenden Grundsatzurteilen vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - und vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - die Gefahr für afghanische Staatsangehörige, im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland allein wegen ihrer Mitgliedschaft in der früheren Staatspartei DVPA oder dem ehemaligen kommunistischen Geheimdienst Khad oder wegen ihrer Unterstützung für diese Organisationen Repressalien durch die derzeitigen Machthaber des Landes ausgesetzt zu werden, verneint.

    Vielmehr wären in diesen Listen, wenn es solche überhaupt geben sollte, offensichtlich nur solche Intellektuelle verzeichnet, die als Unterstützer des Kriegsgegners verdächtigt werden oder als hohe Funktionäre oder Repräsentanten des früheren kommunistischen Regimes zur Verantwortung gezogen werden sollen (Dr. Danesch, Gutachten vom 5. April 1997, a.a.O., vgl. zum Vorstehenden bereits Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -).

    Mangels ernsthafter, auf eine konkrete Gefährdung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland im Taliban-Gebiet hindeutender Gesichtspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass diese Personen dort wegen einer bei ihnen möglicherweise vermuteten dekadenten politischen oder religiösen Gesinnung lediglich mit einem erhöhten Druck zur Anpassung an die dortigen Verhältnisse zu rechnen haben (vgl. bereits Senatsurteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -).

    Im Hinblick hierauf wird die Asylbeantragung in aller Regel nicht als Verrat oder Ausdruck einer den jeweiligen Machthabern entgegengebrachten oppositionellen Einstellung, sondern als Mittel betrachtet werden, den unerträglichen Verhältnissen im Lande zu entfliehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. März 1997 und amnesty international, Auskunft vom 9. Dezember 1997, jeweils an den Senat, sowie wiederum Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -).

    Der Senat ist in seinem Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - noch davon ausgegangen, dass durch die humanitären Maßnahmen und Projekte der internationalen Hilfsorganisationen trotz der katastrophalen Situation in Afghanistan auch für Rückkehrer generell eine Versorgung zumindest mit den elementarsten, für das Überleben notwendigen Gütern (noch) sichergestellt sei, und hat infolgedessen die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verneint.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96

    Afghanistan: Abschiebungshindernis trotz lediglich regional begrenzter

    2.1 Darauf, ob dem Kläger mit dieser Biographie Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 auch im Gebiet der Nord-Allianz und damit landesweit drohen, was nicht völlig zweifelsfrei erscheint (vgl. dazu insbesondere auch Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 - 13 UE 2978/96.A), kommt es nicht an.

    Mit dem Auswärtigen Amt geht der Senat im übrigen davon aus, daß Asylanträge die regelmäßig einzige Möglichkeit darstellen, im Ausland Aufenthalt zwecks Verbesserung der schlechten Lebensbedingungen zu erhalten und daß dies auch die Taliban im Grundsatz so sehen (ebenso die Bewertungen des OVG Koblenz, Urteil vom 4.8.1997 - 11 A 12106/96.OVG - und des Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 a.a.O. S. 55).

    Der Senat folgt auch insofern der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, daß Rückkehrer Konflikten weitgehend durch äußere Anpassung an die Verhältnisse einschließlich der Kleidungsvorschriften entgehen können (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 a.a.O. S. 54/55).

    Auch Munir D. Ahmad knüpft bei seiner Beurteilung eines in der UdSSR ausgebildeten Afghanen (Biologie und Geographie) nicht allein oder entscheidend an das Studium, sondern an eine Gesamtschau mit weiteren, in den Augen der Taliban abträglichen politisch-religiösen Tatbeständen an (Zugehörigkeit der DVPA, Ehe mit einer nichtislamischen Frau; ebenso Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 - 13 UE 2978/96.A).

    Daß die einfache DVPA-Mitgliedschaft bei Nicht-Paschtunen - und erst recht bei Paschtunen, wie dem Kläger - keine hinreichende Verfolgungsgefahr auslöst, ist zudem übereinstimmende Auffassung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Urteil des erk. Gerichtshofs vom 18.3.1998 a.a.O. sowie Hess. VGH, Urteil vom 26.1.1998 a.a.O., OVG Koblenz, Urteile vom 23.7.1997 - 11 A 10570/97.OVG - und vom 4.8.1997 - 11 A 12106/96.OVG -, Sächs. OVG, Urteil vom 5.3.1998 - A 4 S 288/97 -, jeweils mit eingehender Begründung).

  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 185/02

    Afghanistan - Familienasyl - Widerruf - Machtverhältnisse seit Ende 2001

    - 13 UE 2978/96.A - (juris).

    Dieses Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 1996, dem sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 8. Oktober 1996 - 6 BA 96.32524 - (Asylis-Rspr.) angeschlossen hatte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 43/96 - (BVerwGE 105 S. 306 ff. = NVwZ 1998 S. 750 ff. = juris; dieser Rspr. folgend: Hess. VGH, Urteile vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - juris und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - InfAuslR 1999 S. 296 ff. = juris), aufgehoben (wie auch ein entsprechender Beschluss des OVG Reinl.-Pf. vom 23. Juli 1997 - 11 A 10570/97 - juris durch Urteil des BVerwG vom 19. Mai 1998 - 9 C 5/98 - AuAS 1998 S. 224 f. = juris), weil bei der Annahme quasi-staatlicher Teilregionen ein zu wenig strenger Maßstab angelegt worden sei.

    Da die regionalen Machtzentren aber weiterhin in erheblichem Umfang auch mit ehemaligen Mudschaheddin-Kommandanten und -Kämpfern bzw. mit Personen besetzt sind, die auf Grund ihrer streng islamischen Ausrichtung jedes ehemalige Mitglied der DVPA als potentiellen Feind betrachten und nicht davor zurückscheuen, gegen solche Personen Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn gegen sie - aus Sicht der potentiellen Verfolger - über die bloße Parteimitgliedschaft hinaus schwerwiegende Beschuldigungen zu erheben sind, sind seit dem Sturz des kommunistischen Regimes auch unter den Bedingungen seit 1996 solche früheren Angehörigen der DVPA und sonstige Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung in erheblichem Maße von Verfolgungsmaßnahmen bedroht, die unter dem früheren Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hatten, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und im früheren Geheimdienst Khad - für die Tötung oder Verfolgung von Mudschaheddin verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A -, vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - jeweils juris).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98

    Asylrecht; Ausländerrecht - Bürgerkriegspartei als staatsähnliche Organisation;

    A - OVG Greifswald, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 2 L 123/96 - VGH Kassel, Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96 - VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 1998 - A 16 S 1881/97 -).
  • VGH Hessen, 26.06.1998 - 13 UE 294/98

    Somalia: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche oder staatsähnliche Gewalt

    Abschiebungsschutz nach der vorgenannten Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zu gewähren, wenn der Ausländer nach seiner Abschiebung eine von dem dortigen Staat oder von einer an seine Stelle getretenen staatsähnlichen Macht ausgehende oder dem Staat oder der staatsähnlichen Organisation zuzurechnende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erdulden hätte (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 und - BVerwG 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331; vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, NVwZ 1997, 1127 = InfAuslR 1997, 341; vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - Urteile des Senats vom 29. Juli 1996 - 13 UE 2387/96.A - und vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -).

    Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparats (BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -).

    Ist demgegenüber jederzeit und überall mit dem Ausbruch die Herrschaftsgewalt dieser regionalen Machthaber grundlegend in Frage stellender bewaffneter Auseinandersetzungen zu rechnen, kann sich eine dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt nicht etablieren (BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -).

    Nach der bereits oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in seinem Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - (hinsichtlich Afghanistans) angeschlossen hat, können aus einem anhaltenden Bürgerkrieg hervorgegangene Machtgebilde nur dann als staatsähnliche Organisationen betrachtet werden, wenn diese Machtgebilde voraussichtlich von Dauer sein werden und Vorläufer neuer oder erneuter staatlicher Strukturen sind.

  • VGH Hessen, 15.04.1999 - 9 UZ 2349/98

    Berufungszulassung im Asylverfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs:

    In seinem Urteil vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - hat der Senat unter Bestätigung und Fortführung seiner Rechtsprechung im Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, BVerwGE 105, 306 und vom 15. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 -, AuAS 1998, 224) nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung der im Verlaufe des Jahres 1998 eingetretenen politischen Entwicklung in Afghanistan festgestellt, dass es auch weiterhin an einem Gesamtstaat oder einer staatsähnlichen Gewalt in Afghanistan fehle, der eine politische Verfolgung zugerechnet werden könne.

    Im Urteil stütze sich das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 1998 - 5 E 31984/96 -.

    Der Senat hatte in seinem Grundsatzurteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - gerade festgestellt, dass in ihr Heimatland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige ungeachtet der Rückkehr in eine in Afghanistan bestehende intakte Familien- oder Stammesstruktur keiner extremen Gefährdungslage aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ausgesetzt seien.

  • VG Karlsruhe, 29.04.1998 - A 10 K 14467/94

    Anspruch afghanischer Staatsangehöriger auf Asyl; Vollständige Ausfüllung eines

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  • VGH Hessen, 12.03.1999 - 9 UZ 969/98

    Asylverfahren: Berufungszulassung wegen nachträglicher Divergenz in

    Diese Frage bedarf schon deswegen keiner Klärung mehr in einem Berufungsverfahren, weil der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat sie in zwei Grundsatzurteilen vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - geklärt hat.

    Dieses Ergebnis der Entscheidung erster Instanz ist auch auf Tatsachenfeststellungen gestützt, die möglicherweise von entsprechenden Feststellungen des Senats in seinen beiden Grundsatzurteilen vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - abweichen.

    Demgegenüber hat der Senat bereits in seinem Grundsatzurteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - unter Auswertung der ihm seinerzeit vorliegenden Erkenntnisquellen ausgeführt, dass in Afghanistan im damals für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eine unentschiedene und wechselhafte Bürgerkriegslage bestehe und dass die aus diesem Bürgerkrieg hervorgegangenen Machtgebilde voraussichtlich (noch) nicht von Dauer seien würden.

  • VGH Hessen, 18.02.1999 - 9 UZ 968/98

    Asylprozeß: Darlegung der Abweichungsrüge

    Die im Zulassungsantrag behauptete Divergenz der erstinstanzlichen Entscheidung zum Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wird nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt.

    Demgegenüber habe - so die Ausführungen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten - der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat in seinem Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - entschieden, dass in Afghanistan derzeit und auf absehbare Zeit hinaus kein Gesamtstaat und wegen des anhaltenden Bürgerkriegs auch keine anstelle des Staates getretene staatsähnliche Gewalt bestehe, der eine asylrechtlich bedeutsame politische Verfolgung zugerechnet werden könne.

    Selbst unterstellt, der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wollte seinen Antrag auf das Vorliegen einer Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - in tatsächlicher Hinsicht stützten - wofür seine Ausführungen in der Antragsbegründung sprechen, ohne dass sich insoweit jedoch aus den dortigen Ausführungen endgültige Klarheit gewinnen lässt -, könnte der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben.

  • VGH Hessen, 04.06.1998 - 13 UZ 2654/97

    Rechtsmittelzulassung: Übergang vom Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung

    In seiner Grundsatzentscheidung vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96 .A - hat der Senat unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96 .A - festgestellt, daß in Afghanistan derzeit und auf absehbare Zukunft hinaus kein Gesamtstaat und wegen des anhaltenden Bürgerkrieges auch keine an die Stelle des Staates getretene staatsähnliche Gewalt bestehe, der eine asylrechtlich bedeutsame politische Verfolgung zugerechnet werden könnte.

    Die Berufung ist indessen wegen einer rechtserheblichen Abweichung des Urteils der Vorinstanz von der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96 .A - nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen.

    Für das Vorliegen einer Divergenz ist es auch unerheblich, daß das Verwaltungsgericht die erst später ergangene Entscheidung des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96 .A - bei Erlaß seines Urteils noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1965 - BVerwG III B 10.65 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche Gewalt bzw quasistaatliche

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.03.1998 - 2 L 126/97

    Abschiebungshindernis; Staatliche Machtausübung; Bürgerkrieb; Einflußzone;

  • VGH Hessen, 20.07.1999 - 9 UE 696/98

    Unverzügliche Beantragung von Familienasyl im Falle eines im Bundesgebiet vor

  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 280/02

    Wenn die Anerkennung des Stammberechtigten zu widerrufen ist, kann kein

  • VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01

    Abschiebungsschutz für afghanischen Paschtunen und DVPA-Mitglied;

  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 642/02

    Familienasyl für Angehörige afghanischer Asylberechtigter teilweise bestätigt

  • BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 46.97

    Bestehen einer handlungsfähigen Gesamtstaatsgewalt oder staatsähnlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2000 - 20 A 3010/97
  • BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 48.97

    Voraussetzungen zur Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigten -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2000 - 20 A 3408/97
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1999 - A 6 S 608/99

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Gebietsgewalt

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1998 - A 6 S 3430/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsgewalt oder quasi-staatliche

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1998 - A 13 S 3665/95

    Afghanistan: Abschiebungshindernis trotz lediglich regional begrenzter

  • OVG Hamburg, 23.02.2001 - 1 Bf 127/98

    Afghanistan, Tadschiken, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis,

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95

    Afghanistan, Hindus, Religiös motivierte Verfolgung, Abschiebungshindernis,

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 139/95

    Abschiebungshindernis; Gefahrenprognose; Familienverband

  • OVG Hamburg, 12.01.2001 - 1 Bf 59/98

    Afghanistan, Tadschiken, Gruppenverfolgung, Taliban, Gebietsgewalt,

  • VGH Hessen, 25.02.1999 - 9 UZ 4167/98

    Asylrechtsstreit: fehlerhafte Übertragung auf den Einzelrichter - Besetzungsrüge

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1999 - A 6 S 514/99

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsgewalt bzw quasi-staatliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.04.1998 - 11 A 10694/97

    Afghanistan; Staatsgewalt; Staatsähnliche Herrschaftsmacht; Politische

  • VGH Hessen, 11.09.1998 - 9 UZ 2747/97

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit - unverzügliche Stellung des

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1998 - A 6 S 2056/97

    Umdeutung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Grundsatzrüge in eine

  • VG Köln, 18.12.2000 - 2 K 676/98

    Anforderungen an das Vorliegen eines ausländerrechtlichen Anspruchs auf

  • VG Lüneburg, 01.04.1998 - 1 B 307/88

    Anordnung aufschiebender Wirkung bei vernünftigen Zweifeln am

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