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   OLG Brandenburg, 24.08.2015 - 13 UF 132/15   

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OLG Brandenburg, 24.08.2015 - 13 UF 132/15 (https://dejure.org/2015,41558)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.08.2015 - 13 UF 132/15 (https://dejure.org/2015,41558)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. August 2015 - 13 UF 132/15 (https://dejure.org/2015,41558)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Überprüfung einer einstweiligen Anordnung betreffend die elterliche Sorge über ein Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge durch einstweilige Anordnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge durch einstweilige Anordnung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs 1

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2015 - 13 UF 132/15
    Ein schwerer Eingriff in die Rechte Beteiligter - wie bei einer einstweilig angeordneten Familientrennung - scheitert deshalb nicht ohne weiteres daran, dass die bislang mögliche und vorgenommene Sachverhaltsaufklärung hinter derjenigen zurückbleibt, die im Verlaufe eines Hauptsacheverfahrens zu verlangen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 907, Abs. 20).

    Die Entziehung der elterlichen Sorge ist, auch wenn sie gegen den Willen sowohl der Eltern als auch der Kinder mit einer Trennung der Familie verbunden ist, ein zulässiger, ja unter Umständen sogar gebotener Gegenstand einer einstweiligen Anordnung (§§ 157 Abs. 3, 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG) (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 907, Rdnr. 20).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2015 - 13 UF 132/15
    Bei einem geringen Gewicht des gefährdeten Rechtsguts steigen die Anforderungen an die Prognosesicherheit sowohl hinsichtlich des Grads der Gefährdung als auch hinsichtlich ihrer Intensität (vgl. BVerfGE 113, 348, 386).
  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2015 - 13 UF 132/15
    Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; NJW 2010, 2333, Abs. 38 f.; BeckRS 2014, 49403 Abs. 49 ff.; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30).
  • BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvR 160/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch einen auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2015 - 13 UF 132/15
    Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; NJW 2010, 2333, Abs. 38 f.; BeckRS 2014, 49403 Abs. 49 ff.; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08

    Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2015 - 13 UF 132/15
    Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; NJW 2010, 2333, Abs. 38 f.; BeckRS 2014, 49403 Abs. 49 ff.; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2015 - 13 UF 132/15
    Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; NJW 2010, 2333, Abs. 38 f.; BeckRS 2014, 49403 Abs. 49 ff.; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30).
  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.08.2015 - 13 UF 132/15
    Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; NJW 2010, 2333, Abs. 38 f.; BeckRS 2014, 49403 Abs. 49 ff.; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30).
  • OLG Hamm, 13.12.2017 - 2 UF 176/17

    Einstweilige Anordnung

    Ein dringendes Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten im Sinne der begehrten Abänderung bestünde, wenn eine Folgenabwägung ergäbe, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstünden, wenn die einstweilige Anordnung unterbliebe, die Hauptsache aber im Sinne der Kindesmutter entschieden würde, schwerer wögen als die Nachteile, die durch Unterlassen der vorläufigen Maßnahme eintreten könnten, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln wären, wenn sich in der Hauptsache ein Sorgerechtsentzug weder in Teilbereichen noch im Ganzen rechtfertigen ließe (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 - 13 UF 132/15 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - 13 UF 135/15 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 13 UF 208/13 - zitiert nach juris).

    Allerdings bedarf es derart gesicherter Erkenntnisse in dem vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren deswegen nicht, weil eine Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 - 13 UF 132/15 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 15 UF 81/12 - zitiert nach juris).

    Indes ist die Folgenabwägung zur Prüfung einer einstweiligen Anordnung nicht von einem bestimmten Ausmaß der Aufklärung des Sachverhalts abhängig (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 - 13 UF 132/15 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - 13 UF 135/15 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 13 UF 208/13 - zitiert nach juris).

    Allein die Unvollständigkeit oder die Unsicherheit der Tatsachengrundlage kann deshalb nur dann zur Änderung der einstweiligen Anordnung vom 21.12.2016 führen, wenn so wenig oder so vage Anhaltspunkte ersichtlich sind oder wenn die Erkenntnisquellen so unzuverlässig sind, dass selbst eine Folgenabschätzung auf dieser Grundlage nicht möglich ist und ein Grundrechtseingriff deshalb nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 - 13 UF 132/15 - zitiert nach juris).

    Eine Regel, schwere Grundrechtseingriffe erforderten immer ein Sachverständigengutachten, besteht gerade ausdrücklich nicht (§ 51 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 FamFG), und sie ergibt sich auch nicht aus der Grundrechtsgeltung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 - 13 UF 132/15 - zitiert nach juris).

    Für die Befugnis eines hoheitlichen Eingriffs zur Gefahrenabwehr kommt es danach auf die Beziehung zwischen der Wahrscheinlichkeit des bevorstehenden Schadens und dessen Gewicht für das gefährdete Rechtsgut an (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 - 13 UF 132/15 - zitiert nach juris).

    Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde oder beeinträchtigt worden ist, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger gesichert dürfen gegebenenfalls die Erkenntnisse sein, die auf die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts schließen lassen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 - 13 UF 132/15 - zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - L 5 AS 457/21

    Daueraufenthaltsrecht - Rückausnahme - fortwährende Meldungen

    Gleiches gilt, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2015, 2 BvF 1/15; BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2016, 1 BvQ 49/16; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2020, 1 BvQ 55/20; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 781/21; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b Rn. 422; Brandenburgisches Oberlandesgericht ?OLG?, Beschluss vom 24. August 2015, 13 UF 132/15) oder wenn lediglich die Rechtslage umstritten, aber doch nicht so komplex und/oder schwierig ist, dass keine Möglichkeit besteht, sich über sie kurzfristig eine Meinung zu bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2020, 1 BvR 1094/20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2014, L 13 AS 363/13 B ER; Knispel, jurisPR-SozR 4/2017 Anm. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2017, L 23 SO 30/17 B ER; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b Rn. 425; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016, 1 BvR 1335/13).
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