Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 26.04.2016

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   KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16   

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KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16 (https://dejure.org/2016,20085)
KG, Entscheidung vom 06.05.2016 - 13 UF 40/16 (https://dejure.org/2016,20085)
KG, Entscheidung vom 06. Mai 2016 - 13 UF 40/16 (https://dejure.org/2016,20085)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 158 BGB, § 1684 Abs 1 Alt 1 BGB, § 1684 Abs 3 S 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 3 BGB, § 1684 Abs 4 S 4 BGB
    Elterliche Sorge: Ablehnung eines Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangs ohne positive gerichtliche Umgangsregelung; Vorgabe eines "Umgangsrahmens"; bedingte Umgangsgewährung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung einer familiengerichtlichen Entscheidung in Sorge- oder Umgangssachen wegen Änderung der für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände; Übertragung der Modalitäten einer Umgangsregelung auf einen Dritten; Anordnung einer Beratung des umgangsberechtigten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung einer familiengerichtlichen Entscheidung in Sorge- oder Umgangssachen wegen Änderung der für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände; Übertragung der Modalitäten einer Umgangsregelung auf einen Dritten; Anordnung einer Beratung des umgangsberechtigten ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1684
    Abänderung einer familiengerichtlichen Entscheidung in Sorge- oder Umgangssachen wegen Änderung der für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1212
  • FamRZ 2016, 1780
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 15.01.2016 - 13 UF 202/14

    Entziehung der elterlichen Sorge: Kindeswohlgefährdung aufgrund einer Vielzahl

    Auszug aus KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16
    Auf die Beschwerde der Mutter hat der Senat diese Entscheidung mit am 15. Januar 2016 erlassenem Beschluss (13 UF 202/14, FamRZ 2016, 641) mit der Maßgabe bestätigt, dass der Mutter nicht die elterliche Sorge insgesamt, sondern nur die Personensorge entzogen und Pflegschaft angeordnet wird.

    Zudem fordert sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sorgerechtsverfahren des Senats (13 UF 202/14 bzw. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13), um in diesem Verfahren die Entziehung des Personensorgerechts widerlegen und die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme vom 5. April 2013 durch das Jugendamt W. prüfen lassen zu können.

    Der Senat hat zu Informationszwecken die Akten des Sorgerechtsverfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; fünf Bände) sowie des Umgangs- (Hauptsache-) Verfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 = Senat, 13 UF 190/14; zwei Bände) beigezogen.

    Entsprechend hat sich die Mutter auch schon in dem früheren Verfahren vor dem Senat wegen Kindeswohlgefährdung geäußert; auch dort hat die Mutter sowohl im schriftsätzlichen Vortrag als auch in der Anhörung am 3. Dezember 2015 durch den Senat im Verfahren 13 UF 202/14 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13) erklärt, sie lehne jegliche Umgangsanbahnung ab und fordere eine sofortige, bedingungslose Rückführung von E. in ihren Haushalt (vgl. die Darstellung im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 13; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13; V/85).

    Die Ablenkung der Mutter durch die Telefonate mit der Großmutter führten seinerzeit zu einer empfindlichen Störung des Mutter/Kind-Kontaktes (vgl. die Darstellung in dem am 15. Januar 2016 erlassenen Senatsbeschluss in der Sorgesache - 13 UF 202/14; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; Beschluss S. 4, 12; V/76, 84).

    Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei dem hochfrequenten, dreimal wöchentlichen Umgang, den die Mutter im Sommer 2013 mit E. noch wahrgenommen hatte, den seinerzeitigen Umgangsbegleitern eine deutliche Unsicherheit und Ungeschicklichkeit der Mutter im Umgang mit ihrer Tochter aufgefallen ist (vgl. die Darstellung im Beschluss des Senats vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 4; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; Beschluss S. 4; V/76).

    Mit ihrem Antrag verfolgt die Mutter dieses Ziel gerade nicht, sondern ihr Antrag bezweckt einzig, eine Korrektur des in ihren Augen fehlerhaften Beschluss des Senats vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14 (Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13; V/73ff.) zu erzwingen.

    Mit ihrem Antrag bestätigt die Mutter die Einschätzung, die der Senat bereits im Sorgerechtsverfahren 13 UF 202/14 von ihr gewonnen hat; dass sie nämlich - möglicherweise beeinflusst durch die Großmutter - überhaupt nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse ihrer Tochter zu erkennen und deren Wohl zu wahren (vgl. die Darstellung im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 13; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13; V/85).

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 27.05.2014 - 155 F 19415/13

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug wegen nicht hinreichender Erziehungsfähigkeit

    Auszug aus KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16
    Im Oktober 2013 regte das Jugendamt L. die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens wegen Kindeswohlgefährdung ein, das zu der Entscheidung des Familiengerichts vom 27. Mai 2015 - 155 F 19415/13 führte, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen und auf einen Vormund - das Jugendamt L. - zu übertragen.

    Zudem fordert sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sorgerechtsverfahren des Senats (13 UF 202/14 bzw. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13), um in diesem Verfahren die Entziehung des Personensorgerechts widerlegen und die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme vom 5. April 2013 durch das Jugendamt W. prüfen lassen zu können.

    Der Senat hat zu Informationszwecken die Akten des Sorgerechtsverfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; fünf Bände) sowie des Umgangs- (Hauptsache-) Verfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 = Senat, 13 UF 190/14; zwei Bände) beigezogen.

    Entsprechend hat sich die Mutter auch schon in dem früheren Verfahren vor dem Senat wegen Kindeswohlgefährdung geäußert; auch dort hat die Mutter sowohl im schriftsätzlichen Vortrag als auch in der Anhörung am 3. Dezember 2015 durch den Senat im Verfahren 13 UF 202/14 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13) erklärt, sie lehne jegliche Umgangsanbahnung ab und fordere eine sofortige, bedingungslose Rückführung von E. in ihren Haushalt (vgl. die Darstellung im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 13; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13; V/85).

    Die Ablenkung der Mutter durch die Telefonate mit der Großmutter führten seinerzeit zu einer empfindlichen Störung des Mutter/Kind-Kontaktes (vgl. die Darstellung in dem am 15. Januar 2016 erlassenen Senatsbeschluss in der Sorgesache - 13 UF 202/14; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; Beschluss S. 4, 12; V/76, 84).

    Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei dem hochfrequenten, dreimal wöchentlichen Umgang, den die Mutter im Sommer 2013 mit E. noch wahrgenommen hatte, den seinerzeitigen Umgangsbegleitern eine deutliche Unsicherheit und Ungeschicklichkeit der Mutter im Umgang mit ihrer Tochter aufgefallen ist (vgl. die Darstellung im Beschluss des Senats vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 4; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; Beschluss S. 4; V/76).

    Mit ihrem Antrag verfolgt die Mutter dieses Ziel gerade nicht, sondern ihr Antrag bezweckt einzig, eine Korrektur des in ihren Augen fehlerhaften Beschluss des Senats vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14 (Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13; V/73ff.) zu erzwingen.

    Mit ihrem Antrag bestätigt die Mutter die Einschätzung, die der Senat bereits im Sorgerechtsverfahren 13 UF 202/14 von ihr gewonnen hat; dass sie nämlich - möglicherweise beeinflusst durch die Großmutter - überhaupt nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse ihrer Tochter zu erkennen und deren Wohl zu wahren (vgl. die Darstellung im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2016 - 13 UF 202/14, dort S. 13; Beiakte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 155 F 19415/13; V/85).

  • OLG Brandenburg, 03.08.2015 - 13 UF 190/14

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen der Übertragung der gemeinsamen elterlichen

    Auszug aus KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16
    Mit diesem Beschluss wurde der am 19. Mai 2014 erlassene Umgangsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 - (= Senat, 13 UF 190/14) aufgehoben und der Umgangsantrag der Mutter zurückgewiesen.

    Diese Entscheidung wurde mit dem am 3. September 2014 erlassenen Beschluss des Senats (13 UF 190/14) bestätigt.

    Der Senat hat zu Informationszwecken die Akten des Sorgerechtsverfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 19415/13 = Senat, 13 UF 202/14; fünf Bände) sowie des Umgangs- (Hauptsache-) Verfahrens (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 = Senat, 13 UF 190/14; zwei Bände) beigezogen.

    Derartige triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe, die eine Änderung der vorliegenden, am 19. Mai 2014 erlassenen Umgangsentscheidung (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 = Senat, 13 UF 190/14) ermöglichen, liegen denn auch vor:.

    Für die Anordnung lediglich eines begleiteten Umgangs spricht weiter, dass der Umgang zwischen Mutter und Kind völlig neu anzubahnen ist und stabilisiert werden muss; weiter ist zu berücksichtigen, dass der Umgang Mutter/Tochter aufgrund der emotionalen Belastung von E. und des - insgesamt betrachtet - bislang unkooperativen Verhaltens der Mutter bereits einmal reduziert werden musste: Das Familiengericht hat den ursprünglich hochfrequenten, begleiteten Umgang an drei Terminen pro Woche mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 3400/14 = Senat, 13 UF 190/14) auf einen begleiteten Umgang von einer Stunde je Woche reduzieren müssen (Beiakte 155 F 3400/14, I/72).

  • BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 776/05

    Regelung des Umgangsrechts eines nichtsorgeberechtigten Staatsbürgers Kameruns

    Auszug aus KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16
    Eine bloße Zurückweisung eines Umgangsantrags oder eine sonstige negative Regelung, aus der für den umgangsberechtigten Elternteil nicht klar hervorgeht, in welchem Umfang er berechtigt ist, den Umgang mit seinem Kind auszuüben bzw. ab welchem Zeitpunkt er erneut einen Umgangsantrag bei Gericht anbringen kann, ist unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 - 1 BvR 776/05, FamRZ 2006, 1005 [bei juris Rz. 10] sowie MünchKomm/Hennemann, BGB [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 55, 58).

    Nach dem Dafürhalten des Senats darf dieser Fall nicht eintreten, sondern den verfassungsgerichtlichen Vorgaben folgend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005, a.a.O.) hat eine positive Regelung des Umgangs zu erfolgen und deshalb war der familiengerichtliche Beschluss nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu bestätigen bzw. mit den dort genannten Maßgaben (Tenor, Absätze 2 bis 9).

  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14

    Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines

    Auszug aus KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16
    b) Der vom Senat geregelte Umgang (Tenor, 2. Absatz) - einmal monatlich für die Dauer von zwei Stunden - ermöglicht es der Mutter, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden ihrer Tochter und deren Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu E. aufrechtzuerhalten, einer (weiteren) Entfremdung vorzubeugen und dem wechselseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2015 - 1 BvR 3326/14, FamRZ 2015, 1093 [bei juris Rz. 17]) und damit dem (Haupt-)Zweck des Umgangsrechts gerecht zu werden (vgl. NK-BGB/Peschel-Gutzeit [3. Aufl. 2014], § 1684 Rn. 9).
  • OLG Karlsruhe, 22.05.2006 - 16 UF 11/06

    Elterliche Sorge: Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Regelung des

    Auszug aus KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16
    a) In der Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 16 UF 11/06, FamRZ 2006, 1867 [bei juris LS und Rz. 18ff.] wird zwar vertreten, der Antrag eines Elternteils auf Regelung des Umgangs mit seinem Kind könne ohne eine positive gerichtliche Umgangsregelung abgelehnt - zurückgewiesen - werden, wenn nur ein begleiteter Umgang in Frage komme und der umgangsberechtigte Elternteil erklärt, einen solchen nicht wahrnehmen zu wollen.
  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09

    Verletzung des Elternrechts durch auf § 1696 BGB anstelle von §§ 1666, 1666a BGB

    Auszug aus KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16
    Anerkannt ist zwar, dass Entscheidungen über den Umgang oder dessen Ausübung, soweit die Eltern nicht in der Lage sind, hierüber eine eigenständige, einvernehmliche Entscheidung herbeizuführen, ausschließlich den Familiengerichten vorbehalten sind und nicht auf Dritte überantwortet werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09, FamRZ 2009, 1472 [bei juris Rz. 34]).
  • OLG Hamm, 17.01.2011 - 8 UF 133/10

    Umgangsrecht der Mutter eines kurz nach der Geburt vom Jugendamt in Obhut

    Auszug aus KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16
    Untergeordnete Aspekte des Umgangs in Bezug auf die Festlegung der genauen Uhrzeit oder andere, notwendige "Feinabstimmungen" innerhalb eines familiengerichtlich vorgegebenen Rahmens können dagegen auf einen Dritten, etwa einen Umgangspfleger oder einen Umgangsbegleiter übertragen werden (vgl. KG, Beschluss vom 21. September 2012 - 17 UF 118/12, FamRZ 2013, 308 [bei juris Rz. 18]; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 8 UF 133/10, FamRZ 2011, 826 [bei juris Rz. 19] sowie Zivier, ZKJ 2010, 306 [308]; Menne, ZKJ 2006, 445 [447] und wohl auch MünchKommBGB/Hennemann [6. Aufl. 2012], § 1684 Rn. 78 [Fn. 263 und Text]).
  • BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09

    Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des

    Auszug aus KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16
    Die Anordnung eines begleiteten Umgangs setzt voraus, dass der Schutz des Kindes diese Maßnahme erfordert, um eine konkrete Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes, die bei einem unbegleiteten Umgang bestünde, von diesem abzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 BvR 3189/09, FamRZ 2010, 1622 [bei juris Rz. 17] sowie Palandt/Götz, BGB [75. Aufl. 2016], § 1684 Rn. 35).
  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 36/84

    Rechtskraft und Abänderbarkeit von Sorgerechtsentscheidungen

    Auszug aus KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16
    Gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht erwachsen zwar nicht in materielle Rechtskraft, weil die Fürsorge gegenüber dem Kind stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 36/84, NJW-RR 1986, 1130 [bei juris Rz. 8] sowie MünchKomm/Olzen, BGB [6. Aufl. 2012], § 1696 Rn. 1).
  • KG, 21.09.2012 - 17 UF 118/12

    Umgangsverfahren: Notwendige Regelungen des Familiengerichts bei Anordnung einer

  • KG, 11.09.2018 - 13 UF 74/18

    Gründe für Änderung der Wechselmodellregelung

    Er ist nur erfüllt, wenn die Vorteile der angestrebten Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen und zwar unter Einschluss insbesondere auch des Kontinuitätsgrundsatzes (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16, FamRZ 2016, 1780 [bei juris Rz. 15] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [7. Aufl. 2016], § 3 Rn. 17; Palandt/Götz, BGB [77. Aufl. 2018], § 1696 Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 17.09.2018 - 4 UF 62/18

    Endenscheidung über Billigung eines Vergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG

    Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Einschränkung der Abänderungsbefugnis bezweckte Erziehungskontinuität müssen die für eine Abänderung sprechenden Umstände dabei deutlich gegenüber den damit verbundenen Nachteilen überwiegen (vgl. Senat FamRZ 2011, 1875-1876; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1120-1122; KG FamRZ 2016, 1780-1784; Palandt- Götz , BGB, 77. A., § 1696, Rz. 11).
  • KG, 15.06.2018 - 13 WF 142/18

    Anforderung eines Kostenvorschusses durch das Familiengericht in einem

    Mit Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16 - ist der Umgang der Mutter mit E... in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Mai 2014 - 155 F 3400/14 - geregelt worden.

    Die Mutter hat zunächst im vorliegenden Verfahren Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung durch Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16 - gestellt.

    Angesichts des Umstandes, dass bereits eine Umgangsregelung durch Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16 - existiere und keinerlei Anhaltspunkte für eine Abänderung der Entscheidung nach § 1696 BGB vorliege, sei ausschließlich auf Antrag ein Abänderungsverfahren betreffend der Umgangsregelung durchzuführen.

  • KG, 14.06.2018 - 13 WF 142/18

    Kostenvorschusspflicht des Antragstellers im Umgangsabänderungsverfahren

    Mit Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16 - ist der Umgang der Mutter mit E### in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Mai 2014 - 155 F 3400/14 - geregelt worden.

    Die Mutter hat zunächst im vorliegenden Verfahren Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung durch Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16 - gestellt.

    Angesichts des Umstandes, dass bereits eine Umgangsregelung durch Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16 - existiere und keinerlei Anhaltspunkte für eine Abänderung der Entscheidung nach § 1696 BGB vorliege, sei ausschließlich auf Antrag ein Abänderungsverfahren betreffend der Umgangsregelung durchzuführen.

  • OLG Brandenburg, 26.10.2021 - 10 UF 40/21

    Abänderung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs; Begleiteter Umgang;

    Der Gegenauffassung, die eine positive Regelung dahin, dass ein begleiteter Umgang konkret angeordnet wird, auch dann für erforderlich hält, wenn der umgangsberechtigte Elternteil dazu nicht bereit ist (so KG, Beschluss vom 06.05.2016 - 13 UF 40/16, BeckRS 2016, 12867 Rn. 24), folgt der Senat jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht.
  • OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20

    Gemeinsame elterliche Sorge: Anerkennung und Abänderung einer ägyptischen

    Diese Gründe können nur dann zu einer Abänderung führen, wenn nach Erlass der Entscheidung eine Abänderung dieser maßgebenden Umstände eingetreten ist oder Umstände, die bei Erlass der Erstentscheidung vorgelegen und unbekannt gewesen sind, nunmehr bekannt geworden sind und zu einer anderen Beurteilung der früheren Entscheidung nötigen (OLG München FamRZ 2011, 1804 Tz. 15; KG FamRZ 2016, 1780 Tz. 15).
  • OLG Brandenburg, 21.10.2022 - 10 UF 78/21
    Der Gegenauffassung, die eine positive Regelung dahin, dass ein begleiteter Umgang konkret angeordnet wird, auch dann für erforderlich hält, wenn der umgangsberechtigte Elternteil dazu nicht bereit ist (so KG, Beschluss vom 06. Mai 2016 - 13 UF 40/16, BeckRS 2016, 12867 Rn. 24), folgt der Senat jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht.
  • OLG Brandenburg, 20.01.2022 - 10 UF 78/21

    Anordnung unbegleiteter Umgänge mit einem Kind; Schutz eines Kindes; Gefährdung

    Der Gegenauffassung, die eine positive Regelung dahin, dass ein begleiteter Umgang konkret angeordnet wird, auch dann für erforderlich hält, wenn der umgangsberechtigte Elternteil dazu nicht bereit ist (so KG, Beschluss vom 06. Mai 2016 - 13 UF 40/16, BeckRS 2016, 12867 Rn. 24), folgt der Senat jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht.
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   OLG Brandenburg, 26.04.2016 - 13 UF 40/16   

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OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2016 - 13 UF 40/16 (https://dejure.org/2016,33110)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. April 2016 - 13 UF 40/16 (https://dejure.org/2016,33110)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bremen, 23.02.2016 - 4 UF 186/15

    Maßgebliches Alter für die Beendigung der Vormundschaft eines ausländischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.04.2016 - 13 UF 40/16
    Da für den von der Anfechtung betroffenen Zeitraum das Kinderschutzabkommen nicht mehr gilt (Art. 2 KSÜ), ist für die Beendigung der elterlichen Sorge deutsches Recht nach Art. 21 EGBGB anzuwenden, und die Notwendigkeit einer Vormundschaft ergibt sich aus dem nach Art. 24 I 1 EGBGB maßgeblichen guineischen Recht (OLG Bremen, Beschl. v. 23. Februar 2016 - 4 UF 186/15 -, juris; OLG Hamm, FamRZ 2015, 1635 f.), während Inhalt und Umfang der Befugnisse des Vormunds sich wiederum nach deutschem Recht richten (Art. 24 III EGBGB).
  • OLG Hamm, 30.01.2015 - 6 UF 155/13

    Zulässige Altersbestimmung mit einer Röntgenuntersuchung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.04.2016 - 13 UF 40/16
    Da für den von der Anfechtung betroffenen Zeitraum das Kinderschutzabkommen nicht mehr gilt (Art. 2 KSÜ), ist für die Beendigung der elterlichen Sorge deutsches Recht nach Art. 21 EGBGB anzuwenden, und die Notwendigkeit einer Vormundschaft ergibt sich aus dem nach Art. 24 I 1 EGBGB maßgeblichen guineischen Recht (OLG Bremen, Beschl. v. 23. Februar 2016 - 4 UF 186/15 -, juris; OLG Hamm, FamRZ 2015, 1635 f.), während Inhalt und Umfang der Befugnisse des Vormunds sich wiederum nach deutschem Recht richten (Art. 24 III EGBGB).
  • OLG Hamm, 20.02.2018 - 4 UF 243/16

    Bestimmung des Volljährigkeitsalters eines guineischen Staatsbürgers

    Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil er mit seiner Entscheidung von den Entscheidungen des OLG Bremen vom 23.02.2016 - 4 UF 186/15 - (FamRZ 2016, 990), des OLG Karlsruhe vom 07.09.2017 - 18 WF 62/17 und des OLG Brandenburg vom 26.04.2016 - 13 UF 40/16- (StAZ 2017, 111) sowie des BGH vom 20.12.2017 - XII ZB 333/17 - (BeckRS 2017, 140085) abweicht, so dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist.
  • OLG Karlsruhe, 07.09.2017 - 18 WF 62/17

    Vormundschaft: Aufhebung einer Vormundschaft im Falle eines guineischen

    Dies entspricht der - soweit ersichtlich einhellig vertretenen - Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum (vgl. etwa OLG Brandenburg vom 26.04.2016 - 13 UF 40/16, juris Rn. 14; OLG Bremen vom 23.02.2016 - 4 UF 186/15, juris Rn. 9; OLG Hamm vom 30.01.2015 - 6 UF 155/13, FamRZ 2015, 1635, juris Rn. 22; Staudinger/Hausmann, BGB, Anhang zu Art. 7 EGBGB [Stand 2013]; Bamberger/Roth/Mäsch, BeckOK-BGB, Art. 7 EGBGB Rn. 57.1 [Stand 15.06.2017]; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Auflage 2015, Rn. 7.921, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 03.05.2017 - 10 UF 6/17

    Vormundschaft für Flüchtling aus Guinea

    Danach unterliegen die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (vgl. dazu auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2016, 13 UF 40/16).
  • OLG Hamm, 02.11.2018 - 6 UF 91/18

    Volljährigkeitsalter eines guineischen Staatsangehörigen

    b) Nach dem maßgeblichen Recht der Republik Guinea tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2018, 4 UF 243/16, Rn. 19 ff. - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.09.2017, 13 WF 76/17, NZFam 2017, 1165; a.A. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2016, 4 UF 186/15, FamRZ 2016, 990 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2017, 18 WF 62/17, Rn. 28 ff. - zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2016, 13 UF 40/16, Rn. 14 - zitiert nach juris; offengelassen BGH, Beschluss vom 20.12.2017, XII ZB 333/17, FamRZ 2018, 457 ff.).
  • OLG Hamm, 02.11.2018 - 6 UF 50/18

    Volljährigkeitsalter eines guineischen Staatsangehörigen

    b) Nach dem maßgeblichen Recht der Republik Guinea tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2018, 4 UF 243/16, Rn. 19 ff. - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.09.2017, 13 WF 76/17, NZFam 2017, 1165; a.A. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2016, 4 UF 186/15, FamRZ 2016, 990 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2017, 18 WF 62/17, Rn. 28 ff. - zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2016, 13 UF 40/16, Rn. 14 - zitiert nach juris; offengelassen BGH, Beschluss vom 20.12.2017, XII ZB 333/17, FamRZ 2018, 457 ff.).
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