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   KG, 15.04.2019 - 13 UF 89/16   

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https://dejure.org/2019,11225
KG, 15.04.2019 - 13 UF 89/16 (https://dejure.org/2019,11225)
KG, Entscheidung vom 15.04.2019 - 13 UF 89/16 (https://dejure.org/2019,11225)
KG, Entscheidung vom 15. April 2019 - 13 UF 89/16 (https://dejure.org/2019,11225)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1606 Abs 3 BGB, § 1619 Abs 2 S 2 BGB
    Kindesunterhalt: Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell; Berücksichtigung von Naturalleistungen in Zusammenhang mit dem Barunterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 1606 Abs. 3 ; BGB § 1619 Abs. 2 S. 2
    Höhe des Kindesunterhalts bei Betreuung des gemeinsamen Kindes im Verhältnis von 45:55

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt: Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt bei nahezu hälftiger Betreuung

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Wechselmodell bei 45% zu 55%-Betreuung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine quotale Unterhaltspflicht für beide Elternteile bei Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 % - Kein Vorliegen eines echten Wechselmodells

Besprechungen u.ä. (2)

  • ftcam-ra.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell

  • ftcam-ra.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2036
  • MDR 2019, 812
  • FamRZ 2019, 1321
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des

    Auszug aus KG, 15.04.2019 - 13 UF 89/16
    Für die Frage, ob ein Kind räumlich getrennt lebender Eltern im Residenzmodell oder im Wechselmodell betreut wird, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 [bei juris Rz. 16f.]) dem zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu.

    Anderes gilt nur bzw. erst dann, wenn die Eltern sich in der Betreuung des Kindes in der Weise abwechseln, dass jeder von ihnen "etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben" wahrnimmt (vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 21]; BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 [bei juris Rz. 29]).

    (aa) Bei derartigen Kosten ist danach zu differenzieren, ob sie zu einer teilweisen Deckung des kindlichen Bedarfs führen - also dem Kind Aufwendungen erspart bleiben, die eigentlich vom betreuenden Elternteil, zu dessen Händen der Kindesunterhalt gezahlt wird, mit den Mitteln des Barunterhalts hätten bestritten werden müssen - und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangs bilden und den anderen Elternteil nicht entlasten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 [bei juris Rz. 33] sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 449).

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus KG, 15.04.2019 - 13 UF 89/16
    Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sorge- und Umgangssachen (Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31) anerkannte Grundsatz, dass ein paritätisches Wechselmodell nur angeordnet werden kann, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis besteht, kann vom grundsätzlichen Denkansatz her als wertendes Element herangezogen werden, um die Frage zu entscheiden, ob ein spezifisches, von den Eltern praktiziertes Betreuungsmodell bereits als echtes Wechselmodell qualifiziert werden kann: Denn ohne eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern ist es auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vorstellbar, wie die Eltern in der Lage sein wollen, die mit zunehmenden Alter des Kindes immer wichtiger werdenden organisatorischen Aspekte der Kinderbetreuung im Wechselmodell wahrzunehmen.(Rn.27).

    Wenn dagegen das Elternverhältnis erheblich konfliktbelastet ist, dann kommt ein Wechselmodell nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 [bei juris Rz. 25, 31]; s. auch KG, Beschluss vom 13. April 2017 - 16 UF 8/17, FamRZ 2017, 1409 [bei juris Rz. 4]).

  • KG, 03.03.2017 - 13 WF 39/17

    Elterliche Sorge: Pflicht zur Ausstattung des Kindes mit Kleidung und

    Auszug aus KG, 15.04.2019 - 13 UF 89/16
    In diese Kostenkategorie fallen schließlich auch diejenigen Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass aufgrund des erweiterten Umgangs vermehrter (doppelter) Schulbedarf, Spielzeug, oder - trotz der grundsätzlichen Verpflichtung des obhutgewährenden Elternteils, das Kind zum Umgang mit der nötigen Bekleidung auszustatten - auch einmal das eine oder andere "Extrakleiderstück" vorhanden sein muss bzw. anzuschaffen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2017 - 13 WF 39/17, ZKJ 2017, 234 [Volltext; bei juris Rz. 31 [am Ende] sowie MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 36).
  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum

    Auszug aus KG, 15.04.2019 - 13 UF 89/16
    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236 [bei juris Rz. 20, 21, 22, 25]) hebt deutlich hervor, dass die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB - grob vereinfachend: ein Elternteil betreut, der andere Elternteil bezahlt - solange nicht in Frage zu stellen ist, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt.
  • KG, 13.04.2017 - 16 UF 8/17

    Umgangsregelung: Voraussetzungen für paritätisches Wechselmodell

    Auszug aus KG, 15.04.2019 - 13 UF 89/16
    Wenn dagegen das Elternverhältnis erheblich konfliktbelastet ist, dann kommt ein Wechselmodell nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 [bei juris Rz. 25, 31]; s. auch KG, Beschluss vom 13. April 2017 - 16 UF 8/17, FamRZ 2017, 1409 [bei juris Rz. 4]).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 9 UF 155/21
    Anknüpfend an den Normzweck von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB, die Einleitung von Sorgerechtsverfahren allein zum Zweck der Austragung von Unterhaltskonfliken zu verhindern, ist ein Elternteil schon dann als Träger der Obhut anzusehen, wenn bei diesem ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendig großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge liegt (BGH, FamRZ 2014, 917; KG, Beschluss vom 15.04.2019, 13 UF 89/16).

    Bei einer derartigen Verteilung der Betreuungszeiten hat das Kammergericht mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung das Vorliegen eines Wechselmodells verneint (KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2019 - 13 UF 89/16).

  • KG, 02.09.2019 - 13 UF 91/19

    Pflichtwidriger Verstoß gegen gesetzliche Unterhaltspflichten im

    Unabhängig von der Frage, ob er damit den Unterhaltsanspruch der Kinder erfüllt hat - das ist klar zu verneinen, weil der Antragsgegner Bar- und nicht Naturalunterhalt schuldet (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie Senat, Beschluss vom 15. April 2019 - 13 UF 89/16 , NJW 2019, 2036 [bei juris Rz. 35 ff.]) - ergibt sich daraus jedenfalls, dass der Antragsgegner mindestens in der von ihm behaupteten Höhe leistungsfähig war.
  • KG, 29.08.2019 - 13 UF 91/19

    Voraussetzungen der Feststellung vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährten

    Unabhängig von der Frage, ob er damit den Unterhaltsanspruch der Kinder erfüllt hat - das ist klar zu verneinen, weil der Antragsgegner Bar- und nicht Naturalunterhalt schuldet (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie Senat, Beschluss vom 15. April 2019 - 13 UF 89/16, NJW 2019, 2036 [bei juris Rz. 35ff.]) - ergibt sich daraus jedenfalls, dass der Antragsgegner mindestens in der von ihm behaupteten Höhe leistungsfähig war.
  • OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 9 UF 155/21

    Anspruch auf Kindesunterhalt; Mehrkosten für eine Betreuung in Hort und Kita;

    Anknüpfend an den Normzweck von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB , die Einleitung von Sorgerechtsverfahren allein zum Zweck der Austragung von Unterhaltskonfliken zu verhindern, ist ein Elternteil schon dann als Träger der Obhut anzusehen, wenn bei diesem ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendig großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge liegt (BGH, FamRZ 2014, 917 ; KG, Beschluss vom 15.04.2019, 13 UF 89/16).

    Bei einer derartigen Verteilung der Betreuungszeiten hat das Kammergericht mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung das Vorliegen eines Wechselmodells verneint (KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2019 - 13 UF 89/16).

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