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   OLG Brandenburg, 29.04.2013 - 13 UFH 1/12   

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https://dejure.org/2013,20895
OLG Brandenburg, 29.04.2013 - 13 UFH 1/12 (https://dejure.org/2013,20895)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.04.2013 - 13 UFH 1/12 (https://dejure.org/2013,20895)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. April 2013 - 13 UFH 1/12 (https://dejure.org/2013,20895)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 854
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.04.1980 - IVb ARZ 513/80

    Bindungswirkung der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem (negativen)

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2013 - 13 UFH 1/12
    Dies war bereits für eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 ZPO aF anerkannt (BGH FamRZ 1980, 670) und muss angesichts der jetzigen Selbständigkeit des Anordnungsverfahrens nach dem FamFG erst recht gelten (vgl. Zöller/Feskorn a.a.O.).
  • OLG Köln, 15.03.2019 - 27 UFH 2/19

    Funktionelle Zuständigkeit des Familiensenats für die Entscheidung über einen

    Hierzu führt etwa das Oberlandesgericht Brandenburg aus: " Auch nach neuem Recht bleibt das Familiengericht, bei dem ein einstweiliges Anordnungsverfahren bereits eingeleitet worden ist, nach dem Grundsatz der perpetuatio fori selbst nach Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache weiterhin zuständig" (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2013 - 13 UFH 1/12 -, MDR 2013, 854 m.w.N.).

    "Ist nämlich ein Anordnungsverfahren beim Familiengericht bereits eingeleitet worden, bleibt dieses nach dem Grundsatz der perpetuatio fori auch nach Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache weiterhin zuständig (OLG Brandenburg MDR 2013, 854).

  • KG, 02.10.2012 - 13 UF 174/11

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Zumutbarkeit der Wahl einer günstigeren

    Gemäß Beschluss des Senats vom 29. März 2012 ist der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.257 EUR zu zahlen (13 UFH 1/12).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2014 - 1 UFH 1/14

    Umfang der Zuständigkeit des Beschwerdegerichts bei Teilentscheidung im

    Der Senat lässt offen, ob der Auffassung des OLG Brandenburg (Beschluss v. 29.04.2013 - 13 UFH 1/12, MDR 2013, 854) zu folgen ist, dass die Regelung des § 54 FamFG über die Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren derjenigen des § 50 Abs. 1 FamFG vorgehe, weshalb für ein Verfahren nach § 54 FamFG das Amtsgericht auch dann zuständig sei, wenn die Hauptsache beim Beschwerdegericht anhängig ist.
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