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   OLG Celle, 14.05.2010 - 13 W 38/10   

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OLG Celle, 14.05.2010 - 13 W 38/10 (https://dejure.org/2010,13032)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.05.2010 - 13 W 38/10 (https://dejure.org/2010,13032)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. Mai 2010 - 13 W 38/10 (https://dejure.org/2010,13032)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; ZPO § 4; GKG § 40; UWG § 12 Abs. 4
    Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 04.12.2009 - 13 W 95/09

    Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs; Abschlag im

    Auszug aus OLG Celle, 14.05.2010 - 13 W 38/10
    Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 4. Dezember 2009, 13 W 95/09, zitiert nach juris, Rdnr. 4 m. w. N.; so auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 49, Rdnr. 11 f.).

    Nach Ansicht des Senats ist dieser regelmäßig niedriger anzusetzen als der Wert der Hauptsacheklage auf Unterlassung (vgl. auch insoweit OLG Celle, Beschluss vom 4. Dezember 2009, a. a. O., Rdnr. 7 und 14, st. Rspr. des Senats).

  • OLG Celle, 14.06.2011 - 13 U 50/11

    Regelstreitwert bei Informationspflichten-Verstoß

    Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wobei auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 14.05.2010 - 13 W 38/10 , Tz. 5, zitiert nach juris. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 5.6).

    Dies folgt bereits daraus, dass die einstweilige Verfügung nur auf eine vorläufige Sicherung, nicht aber auf die endgültige Durchsetzung des materiellrechtlichen Anspruchs gerichtet ist und daher für den Antragsteller regelmäßig nicht schon deshalb dieselbe wirtschaftliche Bedeutung wie ein Titel in der Hauptsache hat (Senat, Beschluss vom 14.05.2010, aaO., Tz. 11, zitiert nach juris. Köhler in Köhler/Bornkamm, aaO., § 12 Rn. 5.12).

    Daher ist in den Fällen, in denen keine weiteren besonderen Umstände vorliegen, vom Wert des (etwaigen) Hauptsacheverfahrens ein Abschlag von einem Drittel vorzunehmen (Senat, Beschluss vom 14.05.2010, aaO.).

  • OLG Celle, 23.04.2013 - 13 W 32/13

    Bestimmung des Streitwerts eines Antrags auf Unterlassung einer Werbung im

    Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wobei auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen sind (vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 14.05.2010 - 13 W 38/10, juris Rn. 5; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.6).
  • OLG Celle, 02.08.2012 - 13 U 4/12

    Anforderungen an die Feststellung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im

    Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wobei auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2010 - 13 W 38/10, juris Rn. 5; Köhler, a. a. O., § 12 Rn. 5.6).
  • OLG Celle, 11.11.2011 - 13 W 101/11

    Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen fehlender

    Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wobei auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 14.05.2010 - 13 W 38/10, Tz. 5, zitiert nach juris; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 5.6).
  • LAG Köln, 16.03.2012 - 9 Ta 407/11

    Streitwertfestsetzung Klage auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen durch

    Dieses Interesse bemisst sich in erster Linie nach dem Umsatz- und dem sich daraus ergebenden Gewinnrückgang, der aufgrund des behaupteten vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten nach Ansicht der Klägerin zu befürchten ist (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 6 Ta 145/05 - so auch: LAG Thüringen, Beschluss vom 8. September 1998 - 8 Ta 89/98 - OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 6 W 9/08 - zu weiteren Bemessungsgesichtspunkten wie der Intensität des gerügten Wettbewerbsverstoßes: OLG Celle, Beschluss vom 14. Mai 2010 - 13 W 38/10 - und OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 6 W 9/08 - alle in juris).
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