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   OLG Celle, 24.07.2009 - 13 W 48/09   

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OLG Celle, 24.07.2009 - 13 W 48/09 (https://dejure.org/2009,1106)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.07.2009 - 13 W 48/09 (https://dejure.org/2009,1106)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Juli 2009 - 13 W 48/09 (https://dejure.org/2009,1106)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Telemedicus

    Vereinbarkeit von online verfügbaren AGB mit der EuGVVO

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Nur online einsehbare AGB nicht ausreichend

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung von AGB in Fällen mit Auslandsberührung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGVVO Art. 22; CISG Art. 8; ZPO § 91 a
    Keine Vereinbarung eines internationalen Gerichtsstandes durch bloßen Verweis auf AGB im Internet

  • unalex.eu

    Art. 23 Brüssel I-VO, 7, 8, 14, 18 CISG
    Gerichtsstandsvereinbarungen - Form der Gerichtsstandsvereinbarung - Schriftform - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Möglichkeit der Kenntnisnahme

  • kanzlei.biz

    Internationale AGB

  • Judicialis

    EuGVVO Art. 23 Abs. 1; ; CISG Art. 8

  • cisg-online.org PDF
  • kanzlei.biz

    Internationale AGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO Art. 23 Abs. 1; CISG Art. 8
    Einbeziehung von AGB in Fällen mit Auslandsberührung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichtsstandsvereinbarung durch Auftragsbestätigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 8 CISG
    ABG auf Webseite genügen im internationalen kaufmännischen Verkehr nicht für die Einbeziehung in den Vertrag

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Internationale Gerichtsstandsklausel in AGB

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Einbeziehung von AGB im internationalen Warenverkehr

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Nur online einsehbare AGB nicht ausreichend

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    AGB müssen Geschäftspartner bei Vertragsschluß offline vorliegen

  • ra-dr-graf.de (Kurzinformation)

    Einbeziehung von AGB

Besprechungen u.ä. (2)

  • xing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen und doch keinen Gerichtsstand, wo er sein sollte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Internationaler Handelsverkehr: Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen? (IBR 2009, 1122)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 136
  • EuZW 2010, 118
  • NJ 2010, 37
  • MMR 2009, 799 (Ls.)
  • K&R 2009, 655
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 31.10.2001 - VIII ZR 60/01

    Einbeziehung von AGB in dem UN-Kaufrecht unterliegende Verträge

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2009 - 13 W 48/09
    Nach Art. 8 CISG ist insoweit erforderlich, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben muss, von diesem in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (BGHZ 149, 113, 116 f.).

    Soweit im deutschen unvereinheitlichten Recht im Verkehr zwischen Unternehmen die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dagegen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme hat (BGHZ 117, 190, 198.149, 113, 118 m. w. Nachw.), ist diese den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nach Treu und Glauben treffende Erkundigungspflicht auf den internationalen Handelsverkehr nicht in gleicher Weise übertragbar (BGHZ 149, 113, 118).

    In Anbetracht der erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Klauselwerken und der fehlenden Differenzierung bei der Anwendung des CISG zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten (§ 1 Abs. 3 CISG) widerspräche es dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art. 7 Abs. 1 CISG) sowie der allgemeinen Kooperations- und Informationspflicht der Parteien, dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der nicht übersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nachteile nicht bekannter gegnerischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen aufzubürden (BGHZ 149, 113, 118 f.).

  • BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 119/03

    Formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung bei mündlichem Vertragsschluss

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2009 - 13 W 48/09
    Die Formerfordernisse des - autonom, d. h. anhand der Zielsetzung und Systematik des EuGVVO, auszulegenden (vgl. zum früheren EuGVÜ: BGH, Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004, 1292 f.. Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. Art. 23 EuGVVO Rdnr. 21 m. w. N.. offen gelassen in: OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 208 ff. zitiert nach juris Tz. 38) - Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a) EuGVVO sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. EuGH, NJW 1977, 494 zu der Vorgängernorm Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ).

    Denn hätten die Parteien zuvor ihre Geschäftsbeziehung in Übereinstimmung mit dieser Gepflogenheit abgewickelt, verstieße diejenige Partei gegen Treu und Glauben, die sich auf einmal nicht mehr an die Gepflogenheiten gebunden fühlte (BGH, Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004, 1292 f.).

  • OLG Oldenburg, 20.12.2007 - 8 U 138/07

    Vorbringen neuer Angriffsmittel und Verteidigungsmittel; Beantragung

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2009 - 13 W 48/09
    Gemessen an diesen strengen Formerfordernissen kann die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ihrerseits eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, nur ausreichen, wenn die Zustimmung der anderen Partei zu der von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Zuständigkeitsregelung tatsächlich feststeht (EuGH a. a. O.. OLG Oldenburg OLGR 2008, 694, 696).

    Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Einbeziehung nicht ausgehändigter Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag durch bloße Bezugnahme einem internationalen Handelsbrauch entspricht (vgl. OLG Oldenburg, OLGR Oldenburg 2008, 694, 697).

  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2009 - 13 W 48/09
    Die Formerfordernisse des - autonom, d. h. anhand der Zielsetzung und Systematik des EuGVVO, auszulegenden (vgl. zum früheren EuGVÜ: BGH, Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004, 1292 f.. Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. Art. 23 EuGVVO Rdnr. 21 m. w. N.. offen gelassen in: OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 208 ff. zitiert nach juris Tz. 38) - Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a) EuGVVO sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. EuGH, NJW 1977, 494 zu der Vorgängernorm Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ).
  • OLG Hamm, 06.12.2005 - 19 U 120/05

    Erfüllungsort

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2009 - 13 W 48/09
    Vielmehr ist der Geschäftssitz der Beklagten in W./ Österreich, an den die Waren auch tatsächlich geliefert wurden, als Erfüllungsort anzusehen (vgl. auch OLG Hamm OLGR 2006, 327, 329).
  • EuGH, 17.01.1980 - 56/79

    Zelger / Salinitri

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2009 - 13 W 48/09
    Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Vereinbarung des Erfüllungsortes richtet sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Recht und wirkt sich auf den Gerichtsstand unabhängig davon aus, ob die Formvorschriften nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO beachtet wurden (EuGH, WM 1980, 720. OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 208, 213).
  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2009 - 13 W 48/09
    Da zur Beurteilung der Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel nach Art. 31 Abs. 1 EGBGB das Recht maßgebend ist, das nach der Klausel angewendet werden soll (BGHZ 123, 380, 383. BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071, 1072), richten sich die Voraussetzungen hier nach deutschem Recht.
  • BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 84/91

    AGB im kaufmännischen Verkehr

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2009 - 13 W 48/09
    Soweit im deutschen unvereinheitlichten Recht im Verkehr zwischen Unternehmen die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dagegen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme hat (BGHZ 117, 190, 198.149, 113, 118 m. w. Nachw.), ist diese den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nach Treu und Glauben treffende Erkundigungspflicht auf den internationalen Handelsverkehr nicht in gleicher Weise übertragbar (BGHZ 149, 113, 118).
  • BGH, 22.04.2009 - VIII ZR 156/07

    Begriff des Erfüllungsorts i.S. von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2009 - 13 W 48/09
    Danach ist der Erfüllungsort für Kaufverträge über bewegliche Sachen prozessrechtlich autonom danach zu bestimmen, an welchem Ort die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, zitiert nach juris Tz. 17).
  • BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 259/97

    Verzicht auf den Einwand der Verspätung einer Rüge der Vertragswidrigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 24.07.2009 - 13 W 48/09
    Die Verweisung auf deutsches Recht führt grundsätzlich zur Maßgeblichkeit des UN-Kaufrechts, das als Bestandteil des deutschen Rechts und Spezialgesetz für den internationalen Warenkauf dem unvereinheitlichten deutschen Kaufrecht vorgeht (BGHZ 96, 313, 322 f. BGH, Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 259/97, NJW 1999, 1259, 1260).
  • BGH, 04.12.1985 - VIII ZR 17/85

    Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes

  • BGH, 25.01.2005 - XI ZR 78/04

    Zulässigkeit einer Rechtswahl im Rahmen der Vermittlung von Termingeschäften

  • OLG Schleswig, 24.10.2008 - 14 U 4/08

    Rechtsscheinshaftung bei Zeichnung einer ausländischen Firma ohne Formzusatz

  • OLG Hamm, 19.05.2015 - 7 U 26/15

    Anforderungen an die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im

    Der demnach wirksam vereinbarte Erfüllungsort wirkt sich auf den Gerichtsstand unabhängig davon aus, ob die Formvorschriften des Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVO beachtet wurden (EuGH, Urteil vom 17.01.1980, 56/79, juris; BGH, Urteil vom 09.03.1994, VIII ZR 185/92, NJW 1994, S. 2699, 2700; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2009, 13 W 48/09, NJW-RR 2010, S. 136, 138; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 5 Brüssel I-VO, Rdn. 57c; Nagel/Gottwald in: Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 3, Rdn. 75), sodass es auf die zwischen den Parteien diskutierte und vom Landgericht verneinte Frage, ob die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO getroffen haben, nicht mehr ankommt.
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2018 - U (Kart) 7/18

    "MUB-Hintersitzlehnen"

    Diese Grundsätze gelten auch im internationalen kaufmännischen Verkehr; die nach deutschem Recht im Verkehr zwischen Unternehmen ausreichende Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme genügt hier grundsätzlich nicht; die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen regelmäßig übersandt werden, da in Anbetracht der unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen und Gepflogenheiten erhebliche Unterschiede zwischen den jeweiligen nationalen Klauselwerken bestehen, so dass der Gegner des Klauselverwenders vielfach nicht absehen kann, mit welchem Klauselinhalt er sich im Einzelnen einverstanden erklärt (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2001, VIII ZR 60/01 , Rn. 15 bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2009, 13 W 48/09 , Rn. 17 bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2005, 16 U 47/05 , Rn. 7 bei juris; Schiffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 27.02.1998, 3 U 176/96 BSch , Rn. 53 bei juris; Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 31; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Rn. 8.69).
  • OLG Jena, 10.11.2010 - 7 U 303/10

    Internationaler Warenkauf: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der

    Übersehen habe das Landgericht - ebenso wie das OLG Celle in der von dem Landgericht zitierten Entscheidung vom 24.07.2009 (NJW-RR 2010, 136ff) -, dass nach § 305 Abs. 2 BGB selbst im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht in jedem Fall die körperliche Übergabe eines Textes mit AGB verlangt werde, sondern die Einstellung in das Internet ausreiche, wenn der Kunde die Möglichkeit habe, diese durch Herunterladen kostenlos zu kopieren.

    Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (so auch: OLG Celle NJW-RR 2010, 136).

  • OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 23 U 11/14

    Internationale Zuständigkeit nach Art. 23 I EuGVVO

    23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO schließt für den Fall einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO begründete allgemeine Zuständigkeit aus und verdrängt in seinem Anwendungsbereich das nationale Recht vollkommen (OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 13 W 48/09 - bei juris, unter Verweis auf OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2009, 309 ff., zitiert nach juris Tz. 24; zur Verdrängung nationalen Rechts Zöller-Geimer Art. Art. 23 EuGVVO Rn 32).

    Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO (verordnungs)autonom auszulegen (vgl. etwa zur autonomen Auslegung der EuGVVO BGH mit Urteil vom 28.2.2012, XI ZR 9/11 - bei juris sowie mit Urteil vom 18.7.2008, V ZR 11/08 - bei juris), d.h. anhand der Zielsetzung und Systematik des EuGVVO (OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 13 W 48/09 - bei juris).

    Eine (zusätzliche) Kontrolle nach nationalem Recht etwa hinsichtlich deutscher oder luxemburgischer Rechtsnormen zu AGB findet hingegen nicht statt (im Ergebnis ebenso BGH mit Urteil vom 18.7.2008, V ZR 11/08 - bei juris); wie oben dargelegt verdrängt Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO in seinem Anwendungsbereich das nationale Recht vollkommen (OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 13 W 48/09 - bei juris, unter Verweis auf OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2009, 309 ff., zitiert nach juris Tz. 24), also auch § 38 ZPO (Zöller-Geimer Art. Art. 23 EuGVVO Rn 3, 12), auf den sich die Klägerin unzutreffend beruft.

  • OLG Köln, 19.10.2011 - 16 U 161/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte; Anforderungen an die Form

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus Nr. 14 der Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klägerin, in der es heißt: "Gerichtsstand ist Köln." Denn die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO, der für den Fall einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO begründete allgemeine Zuständigkeit ausschließt und in seinem Anwendungsbereich das nationale Recht verdrängt (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2010, 136, 137), sind nicht erfüllt.

    Denn Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. b) EuGVVO verzichtet nur auf die Schriftform, setzt aber ebenso wie lit. a) eine rechtsgeschäftliche Willenseinigung der Parteien hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel voraus (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2010, 136, 137).

    Nach Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO ist der Erfüllungsort für Kaufverträge über bewegliche Sachen prozessrechtlich autonom danach zu bestimmen, an welchen Ort die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen (vgl. BGH, NJW 2009, 2606; OLG Celle, NJW-RR 2010, 136, 137).

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2016 - 4 U 130/13

    Werklohnklage: Prüfung der Stellvertretung auf der Zulässigkeits- und

    Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO a.F. schließt für den Fall einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO a.F. begründete allgemeine Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten aus und verdrängt in seinem Anwendungsbereich das nationale Recht vollkommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30.3.2015 - 23 U 11/14, bei Juris Rn. 45; OLG Celle NJW-RR 2010, 136, 137).

    (d) Neben dem ausdrücklichen Hinweis im Vertragstext ist erforderlich, dass die AGB dem Vertragspartner spätestens bei Vertragsschluss auch tatsächlich vorgelegen haben, also zB auf der Rückseite der Vertragsurkunde oder auf dem beigefügten Formular abgedruckt waren, denn andernfalls bringt das erklärte Einverständnis mit der Geltung der AGB nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich auch auf eine in den AGB enthaltene Gerichtsstandklausel erstreckt (Reithmann/Martiny/Hausmann, aaO, 8. Teil Rn. 8.69; Rauscher/Mankowski, aaO, Art. 25 Bruessel-Ia-VO Rn. 92; ferner OLG Celle, NJW-RR 2010, 136, 137).

  • OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 U 3/11

    Intereuropäischer Warenkauf: Gerichtsstandsvereinbarung durch Einbeziehung

    Artikel 23 EuGVVO stellt eine in sich abgeschlossene Regelung des Rechts der Zuständigkeitsvereinbarungen dar, so dass Zulässigkeit, Form und Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich nach dieser Vorschrift in autonomer Auslegung zu prüfen sind (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 24.07.2009, Az.: 13 W 48/09; NJW-RR 2010, 118; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 23 EuGVVO Rn. 16 ff; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2010, Art. 23 EuGVVO Rn. 67 ff).

    Die Formerfordernisse sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. EuGH, Urteil v. 14.12.1976 a.a.O; OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.01.2004, Az.: 23 U 70/03, OLGR 2004, 208; OLG Celle, Beschluss v. 24.07.2009, a.a.O.; Geimer a.a.O. Rn. 77).

    Denn dafür ist grundsätzlich erforderlich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.01.2004 a.a.O., OLG Oldenburg, Urteil v. 20.12.2007, 8 U 138/07, OLGR 2008, 694; OLG Celle, Beschluss v. 24.07.2009 a.a.O.; Kropholler/von Hein a.a.O. Rn. 35).

  • OLG Naumburg, 13.02.2013 - 12 U 153/12

    Internationaler Warenkauf: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in

    Das OLG Celle hat in einem Beschluss vom 24. Juli 2009 (NJW-RR 2010, 136) ebenfalls unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des BGH ausgeführt, dass nach Art. 8 CISG erforderlich sei, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes, dem AGB zugrunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben müsse, von diesem in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
  • OLG Hamburg, 19.12.2012 - 6 Sch 18/12

    Schiedsvereinbarung beim internationalen Warenkauf: Zuständigkeitsvereinbarung

    Im Rahmen des CISG fordert der BGH, über die Anforderungen des deutschen unvereinheitlichten Rechts hinausgehend, dass der Verwender dem Erklärungsgegner eines Vertragsangebots, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden sollen, den Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht (BGH NJW 2002, 370, 371; OLG Celle, NJW-RR 2010, 136 Tz. 15 ff; MünchKommBGB/Westermann, a.a.O., Art. 4 CISG Rn. 5).

    Es kann auch offen bleiben, ob ein Verwender seine AGB dadurch "anderweitig zugänglich macht", dass er auf einen Internet-Link zu den AGB hinweist (vgl. zur Problematik OLG Celle, NJW-RR 2010, 136 Tz. 15 ff; MünchKommBGB/Gruber, 6. Aufl., Art. 14 CISG Rn. 30 f).

  • OLG Zweibrücken, 07.02.2013 - 4 U 78/12

    Wo muss der ausländische Auftragnehmer seinen Vertrag erfüllen?

    Die nach § 305 ff. BGB geltenden Regeln für eine Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Unternehmern können für die Frage der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit (hier nach EuGVVO ) nicht herangezogen werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2009 - 13 W 48/09 - BGH, Urteil vom 31.10.2001 - VIII ZR 60/01 -zu einem dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag).
  • OLG Stuttgart, 31.07.2012 - 5 U 150/11

    Gerichtsstand: Klage gegen mehrere Beklagte aus Ländern innerhalb und außerhalb

  • OLG Hamburg, 15.07.2010 - 13 U 54/10
  • LG Bielefeld, 25.09.2014 - 12 O 132/13

    Gerichtsstandsvereinbarung bei Aushändigung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

  • OLG Naumburg, 18.07.2013 - 1 U 140/12

    Internationale Zuständigkeit: Amtsprüfung im Berufungsverfahren; konkludente

  • LG Hamburg, 17.07.2017 - 419 HKO 57/15

    Internationaler Warenkauf: Vertragliche Einbeziehung Allgemeiner

  • KG, 13.10.2016 - 20 Sch 3/16

    Internationaler Warenkauf: Vertragliche Einbeziehung allgemeiner

  • LG Berlin, 04.05.2017 - 20 O 448/15
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