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   OLG Köln, 27.08.1999 - 13 W 54/99   

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https://dejure.org/1999,9193
OLG Köln, 27.08.1999 - 13 W 54/99 (https://dejure.org/1999,9193)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.1999 - 13 W 54/99 (https://dejure.org/1999,9193)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. August 1999 - 13 W 54/99 (https://dejure.org/1999,9193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 380 Abs. 1; ; ZPO § 381 Abs. 1

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arbeitsunfähigkeit = Reise- und Verhandlungsunfähigkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 30.10.1998 - 3St RR 114/98

    Schweigepflicht eines Arztes bei Abwesenheit eines Angeklagten wegen attestierter

    Auszug aus OLG Köln, 27.08.1999 - 13 W 54/99
    In der Vorlage eines ärztlichen Attestes durch einen Zeugen, der damit sein Nichterscheinen entschuldigen will, kann die konkludente Erklärung gesehen werden, daß der Zeuge den ausstellenden Arzt bei etwaigen Nachfragen des Gerichts hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes von der Schweigepflicht entbindet (vgl. OLG Düsseldorf, VRS Bd. 84 (1993), S. 458, 460; Karlsruhe, NStZ 1994, 141; BayObLG NStZ-RR 1999, 143 - jeweils zu § 329 Abs. 1 StPO).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.1993 - 3 Ws 154/93

    Schweigepflicht; Attest; Arzt; Verhandlung; Angeklagter

    Auszug aus OLG Köln, 27.08.1999 - 13 W 54/99
    In der Vorlage eines ärztlichen Attestes durch einen Zeugen, der damit sein Nichterscheinen entschuldigen will, kann die konkludente Erklärung gesehen werden, daß der Zeuge den ausstellenden Arzt bei etwaigen Nachfragen des Gerichts hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes von der Schweigepflicht entbindet (vgl. OLG Düsseldorf, VRS Bd. 84 (1993), S. 458, 460; Karlsruhe, NStZ 1994, 141; BayObLG NStZ-RR 1999, 143 - jeweils zu § 329 Abs. 1 StPO).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2016 - 8 W 69/15

    Ärztliches Attest über Verhandlungsunfähigkeit als Entschuldigung für das

    Ein ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, stellt nämlich grundsätzlich eine genügende Entschuldigung dar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.08.1999 - 13 W 54/99, juris; Ahrens, in: ders., Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 31, § 111, Rdnr. 42).
  • OLG Bamberg, 20.03.2023 - 2 W 13/23

    Ordnungsmittel bei nicht ausreichender Entschuldigung für Ausbleiben eines Zeugen

    Ein ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, stellt grundsätzlich eine genügende Entschuldigung für sein Ausbleiben dar (OLG Köln, Beschluss v. 27.08.1999, Az. 13 W 54/99).
  • BFH, 28.08.2008 - VI B 59/08

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung, dass selbst eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit allein nicht geeignet ist, ein Fernbleiben des Zeugen zu entschuldigen, wenn diese Arbeitsunfähigkeit keine Reise-, Verhandlungs- oder Aussageunfähigkeit bedingt (vgl. Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts --OLG-- vom 22. Januar 2007 5 W 8/07 u.a., OLGR Saarbrücken 2007, 464; Beschluss des OLG Köln vom 27. August 1999 13 W 54/99, OLGR Köln 1999, 415; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 2005 VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771; vom 14. Januar 1998 II B 34/97, BFH/NV 1998, 864; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 66. Aufl., § 381 Rz 6; MünchKommZPO/Damrau, 3. Aufl., § 381 Rz 6).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2012 - L 9 B 5/05
    Seine Auffassung, dass die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit als solche gerade nicht zum Beleg dafür herangezogen werden kann, dass der Betreffende auch reise- oder verhandlungsunfähig ist, entspricht der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.08.2010, Az. III B 104/09; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.01.2007, Az. 5 W 8/07 - 4, 5 W 8/07; Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss 09.11.2005, Az. 10 K 3519/04 E; OLG Köln, Beschluss vom 27.08.1999, Az. 13 W 54/99).
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